Ansprüche eines Arbeitgebers bei nicht angenommenem Arbeitsvertrag

Hallo,

stellt Euch doch mal bitte vor, Mr X hätte sich im vergangenen Jahr bei einer Anzahl von Unternehmen beworben und am Ende des Verfahrens stünden nun zwei Joboptionen.

Beide Arbeitgeber machten Top-Angebote zu wirklich guten Bedingungen. Beide Unternehmen sind super sympathisch und bemühten sich sehr um Mr X. Da beide Unternehmen jedoch nicht in Deutschland, sondern im EU-Ausland ansässig sind, wurden von Mr. X(!) zunächst Vertragsentwürfe (aber keine Vorverträge) geschrieben und beiden Unternehmen vorlegt. Beide Unternehmen wenden nun Geld auf, um diese Vertragsentwürfe durch ihre Anwälte prüfen zu lassen, und im Anschluss dessen sollten die Entwürfe dann zur Unterzeichnung gelangen.

Mr X, so stellt Euch vor, müsse sich nun für einen Arbeitgeber entscheiden, den anderen Arbeitgeber wirklich schweren Herzens enttäuschen. Das wäre, vielleicht, aber auch vor Unterzeichnung bei einer Seite gar nicht anders möglich gewesen, denn wer gibt schon gerne Option 2 (Alternative) leichtfertig aus der Hand, solange von Option 1 noch keine schriftlichen Zusagen gemacht wurden?

Fiktive Nebenino dazu:

1.) Beiden Arbeitgebern wurde natürlich Interesse signalisiert, aber es wurde auch bemerkt, dass andere Bewerbungen weiterliefen.
2.) Vorverträge gab es nicht, sondern nur gegenseitige Interessenbekundungen.

Die Fragen:

1.) Könnte der Arbeitgeber, für den sich Mr X nicht entscheidet, einen Anspruch gegen Mr X. geltend machen, praktisch nach dem Motto: Mr X hat sich beworben, wir haben einen Kopfstand gemacht und nun sind alle Ausgaben für die Katz’! Das wollen wir erstattet haben!?

2.) Wie könnte eine Absage an einen Arbeitgeber geschrieben sein, damit sie Mr X einerseits keine Ansprüche des AGs auflastet, zugleich aber auch ausdrückt, dass der Arbeitsvertrag nur nach gründlichem Abwägen aller Bedingungen und schweren Herzens nicht angetreten wird?

Habt schon mal besten Dank!

Viele Grüße
ostia

Hi!

Nicht, dass ich Dir da weiterhelfen kann, aber mir scheint es ausgesprochen wichtig, dass man zur Antwort weiß, von welchem Ausland die Rede ist, bzw. wo der Tätigkeitsort sein wird.

VG
Guido

Hi :smile: Der Tätigkeitsort würde mal angenommen Deutschland sein, Firma hätte aber Zentrale in Belgien vielleicht? :wink: Grüße, ostia

Hallo,

wenn der überwiegende Tätigkeitsort in Deutschland ist, gilt deutsches Recht.
Dies bedeutet, daß ohne Zusage des AN zu einem Arbeitsverhältnis der AG keine Ansprüche aus dem Bewerbungsverfahren geltend machen kann.

By the Way:
Bei Sozialversicherung
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/R…
und Steuern
http://www.steuerliches-info-center.de/DE/Steuerrech…
sind einige Spezialregelungen zu beachten.
&Tschüß
Wolfgang