Arbeitgeber behält Rezepte ein

Hallo,

mal angenommen jemandem wird fristgerecht gekündigt (Gastronomie) und er/sie behaelt die Rezepte ein, die er/sie während der Arbeit entwickelt hat, hat der Arbeitgeber ein Anrecht auf die Rezepte? Muss der ehemalige Arbeitnehmer also die Rezepte im Betrieb lassen, obwohl er/sie dort eingebracht hat? 

Danke schon mal. 

Morten

Geistiges „Eigentum“ welches man am Arbeitsplatz erarbeitet, gehört IMMER dem Arbeitgeber.

mfg  tugu

Danke für die schnelle Antwort.
Auch, wenn die Rezepte von zuhause mitgebracht, aber dann beim Arbeitgeber genutzt wurden?

Hallo!

mal angenommen jemandem wird fristgerecht gekündigt
(Gastronomie) und er/sie behaelt die Rezepte ein, die er/sie während der Arbeit entwickelt :hat, hat der Arbeitgeber ein Anrecht auf die Rezepte?

Die Rezepte sind Eigentum des Arbeitgebers.

Muss der ehemalige Arbeitnehmer also die Rezepte im Betrieb lassen, obwohl er/sie dort :eingebracht hat?

Wie nun, waren die Rezepte schon vor der Anstellung im Besitz des Arbeitnehmers und er hat sie in den Betrieb eingebracht oder entstanden die Rezepte während der Zeit der Anstellung im Betrieb des Arbeitgebers?

Gruß
Wolfgang

Die Rezepte wurden vor Anstellung erarbeitet und dann in den Betrieb eingebracht. Also nicht während der Arbeitszeit erarbeitet.

Hallo!

das wäre so ähnlich, als wenn man Werkzeug von zuhause mit zur Arbeitsstelle nimmt und der Chef behält die bei Kündigung ein.

Geht also nicht !

MfG
duck313

Hallo!

Die Rezepte wurden vor Anstellung erarbeitet und dann in den
Betrieb eingebracht. Also nicht während der Arbeitszeit
erarbeitet.

Täuscht mein Eindruck, dass Du Dich absichtlich missverständlich ausdrückst, um eine Antwort in Deinem Sinn zu erhalten? Mach’ Dir bitte klar, dass solche Antwort nichts nützt.

Es geht nicht darum, ob die Rezepte während der Arbeitszeit entstanden, sondern darum, ob sie im Zeitraum der Anstellung entstanden, also auch gerne während der Freizeit oder während des Urlaubs.

Rezepte sind zwar keinen gewerblichen Schutzrechten zugänglich, aber die Frage, wem im Zusammenhang mit der Anstellung erzielte Arbeitsergebnisse gehören, lässt sich dennoch mit Hilfe des Arbeitnehmererfindungsgesetzes beantworten.

Beispiel: Jemand ist als Koch in einem Gastronomieunternehmen beschäftigt. Der Koch entwickelt in seiner Freizeit ein neues Verfahren zur Herstellung von Kondomen. Ganz klar, das Kondomherstellverfahren steht mit der Anstellung in keinem Zusammenhang. Der Koch muss das Kondomherstellverfahren trotzdem zunächst seinem Arbeitgeber zur Verwertung anbieten. Der Chef hat kein Interesse und der Koch kann über das Kondomherstellverfahren frei verfügen.

Das sieht aber bei während der Freizeit erzielten Ergebnissen geistiger Arbeit, die im Zusammenhang mit der Anstellung stehen, anders aus. Der Zusammenhang von Anstellung als Koch, Rezepten und Gastronomie liegt auf der Hand. Die Rezepte sind dann ohne weiteres Eigentum des Arbeitgebers.

Für die Ergebnisse geistiger Arbeit des Beschäftigen hat der Arbeitgeber eine Vergütung zu entrichten, die aber sogar bei schutzfähigen Sachen gegen Null geht, wenn die Ergebnisse zu den gewöhnlichen Pflichten des Arbeitnehmers gehören. Bei Kochrezepten, die wie erwähnt keinem Schutz zugänglich sind, zudem vom angestellten Koch, zu dessen selbstverständlichen Aufgaben das Abrunden von Rezepten und die Kombination von Zutaten zu neuen Rezepten zum gewöhnlichen Handwerk gehört, kann man Ansprüche auf besondere Vergütung ausschließen.

Ähnliches gilt für die Servicekraft im Gastro-Betrieb, die sich nach Feierabend zu Hause an den PC setzt und die schedderigen Speisekarten ein bisschen hübscher gestaltet. Sie darf nicht auf die Idee kommen, nach Kündigung die von ihr entworfenen Speisekarten einzusammeln.

Btw: Im Gastro-Betrieb scheint es ein in der Branche verbreitetes organisatorisches Defizit zu geben. Es sollte ein Selbstgänger sein, dass sämtliche im Unternehmen verwendeten Rezepturen nicht nur auf irgendwelchen Zetteln herumfliegen, sondern im Büro des Chefs in Papierform oder elektronisch abgelegt sind. Schon klar, es erscheint entbehrlich. Schließlich weiß man doch, wie Salzkartoffeln gehen. Die Prise von diesem, einen Schuss von jenem und die Sorte des verwendeten Öls für den letzten Pep einer Sauße hat man aber nicht mehr unbedingt parat, wenn der Koch wechselt.

Gruß
Wolfgang

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Guten Abend!

das wäre so ähnlich, als wenn man Werkzeug von zuhause mit zur
Arbeitsstelle nimmt und der Chef behält die bei Kündigung
ein.
Geht also nicht !

Ist nicht vergleichbar. Siehe meine Antworten oben.

Gruß
Wolfgang

Danke Wolfgang und nein, es war wirklich keine Absicht! Danke für die Klarstellung. Und noch mal sorry :wink:

Hallo Wolfgang,

Beispiel: Jemand ist als Koch in einem Gastronomieunternehmen
beschäftigt. Der Koch entwickelt in seiner Freizeit ein neues
Verfahren zur Herstellung von Kondomen. Ganz klar, das
Kondomherstellverfahren steht mit der Anstellung in keinem
Zusammenhang. Der Koch muss das Kondomherstellverfahren
trotzdem zunächst seinem Arbeitgeber zur Verwertung anbieten.
Der Chef hat kein Interesse und der Koch kann über das
Kondomherstellverfahren frei verfügen.

Also heißt, wenn der Arbeitgeber sagt „Geil, mit dem Kondomherstellverfahren kann ich ein neues Geschäftsfeld aufmachen und Millionen verdienen also ist das jetzt meins“ muss der Koch das abdrücken??? Obwohl er das komplett in seiner Freizeit entwickelt hat und überhaupt nichts mit seinem Beruf/Arbeitgeber zu tun hat??? Oder hab ich das falsch verstanden? Bin gerad sehr erschrocken…

MfG

Hallo!

Also heißt, wenn der Arbeitgeber sagt „Geil, mit dem
Kondomherstellverfahren kann ich ein neues Geschäftsfeld
aufmachen und Millionen verdienen also ist das jetzt meins“
muss der Koch das abdrücken???

Ganz so ist es nicht. Das Beispiel war etwas unglücklich gewählt, weil Gastronomie und Gummiwarenherstellung doch arg weit auseinanderliegen (obwohl … wenn ich an manche Schnitzel denke, könnte man auf identischen Geschäftszweig tippen)

Aus § 18 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/__18.html ergibt sich in jedem Fall eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. Zu beachten ist, dass es um Erfindungen während der Zeit der Anstellung geht, nicht etwa nur um Erfindungen während der Arbeitszeit. Auch während der Freizeit gemachte Erfindungen fallen also unter das ArbnErfG. Sodann stellt sich die Frage, ob es sich um eine freie Erfindung handelt (siehe Gesetzestext).

Fällt die Erfindung in ein bestehendes oder vorbereitetes (gefährliche Fußangel!) Arbeitsgebiet des Unternehmens, greift § 19 ArbnErfG http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/__19.html und dem Arbeitgeber ist ein Nutzungsrecht einzuräumen.
Natürlich gegen Entgelt. Aber reich wird davon jedenfalls der Arbeitnehmer nicht. Das Entgelt orientiert sich am mit der Erfindung erzielten Gewinn sowie an Aufgabenbereich und hierarchischer Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. Je näher die Erfindung am Aufgabenbereich des Arbeitnehmers liegt, desto weniger Geld gibt’s. Der eine Erfindung machende Pförtner, der mit Produktentwicklung im Unternehmen aufgabengemäß nichts am Hut hat, bekommt am meisten; ein Entwickler geht fast leer aus.

Gruß
Wolfgang