Arbeitnehmer nicht volle Tageszeit beschäftigt

Angenommen: in einem Betrieb arbeiten Arbeitnehmer auswärts bei Kunden (Einsatzwechseltätigkeit).

Die Termine werden nicht so optimal geplant, dass die Arbeitnehmer auf ihre 8 Stunden pro Tag kommen. Manchmal sind sie nach 5 Stunden fertig und können erst am nächsten Tag beim nächsten Kunden weiterarbeiten.

Der Arbeitgeber rechnet jetzt die fehlenden Zeiten vom Überstundenkonto ab.

Im Arbeitsvertrag steht jedoch Arbeitszeit von 8 - 17 Uhr (1 Stunde Pause), also 8 Std. am Tag und 40 Stunden pro Woche.

Es gibt zwei Fälle:

  1. Die Mitarbeiter kommen in einer Woche nicht auf 40 Stunden.

  2. die Mitarbeiter kommen auf 40 Stunden oder mehr, weil sie an anderen Tagen wieder Überstunden machen.

Ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber bei Unterschreitung das Überstundenkonto belastet? Wie sieht es mit den beiden Fällen aus?

Meine Auffassung ist, dass der AG nach § 615 BGB den AN 8 Stunden pro Tag beschäftigen muss.

Grüße

Holygrail

Hallo,

Im Arbeitsvertrag steht jedoch Arbeitszeit von 8 - 17 Uhr (1
Stunde Pause), also 8 Std. am Tag und 40 Stunden pro Woche.

Steht das wirklich exakt so auf die Woche bezogen im ArbV ?
Falls Ja, dann:

  1. Die Mitarbeiter kommen in einer Woche nicht auf 40 Stunden.

Dann könnte in der Tat Annahmeverzug gem. § 615 BGB in Betracht kommen.

  1. die Mitarbeiter kommen auf 40 Stunden oder mehr, weil sie
    an anderen Tagen wieder Überstunden machen.

Steht im ArbV irgendwas zu Mehrarbeit/Überstunden ?

Ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber bei Unterschreitung das
Überstundenkonto belastet? :

Wenn tatsächlich Annahmeverzug vorliegen sollte, dann nicht.

Grüße

Holygrail

&Tschüß

Wolfgang

Im Arbeitsvertrag steht jedoch Arbeitszeit von 8 - 17 Uhr (1
Stunde Pause), also 8 Std. am Tag und 40 Stunden pro Woche.

Steht das wirklich exakt so auf die Woche bezogen im ArbV ?
Falls Ja, dann:

  1. Die Mitarbeiter kommen in einer Woche nicht auf 40 Stunden.

Dann könnte in der Tat Annahmeverzug gem. § 615 BGB in
Betracht kommen.

Genauer nachgesehen: im Arbeitsvertrag stehen 40 Wochenstunden.
8 Stunden am Tag 8-17 Uhr steht in einer Betriebsvereinbarung.

  1. die Mitarbeiter kommen auf 40 Stunden oder mehr, weil sie
    an anderen Tagen wieder Überstunden machen.

Steht im ArbV irgendwas zu Mehrarbeit/Überstunden ?

Nein, im Arbeitsvetrag steht dazu nichts.

Holygrail

Hallo,

Genauer nachgesehen: im Arbeitsvertrag stehen 40
Wochenstunden.
8 Stunden am Tag 8-17 Uhr steht in einer Betriebsvereinbarung.

Betriebsvereinbarung gilt, wenn der BR noch existiert.

Nein, im Arbeitsvetrag steht dazu nichts.

Dann muß idR die Mehrarbeit pro Woche ausgeglichen werden.

Bei dieser Fallkonstellation dürfte sich der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht lohnen.

Holygrail

&Tschüß

Wolfgang

8 Stunden am Tag 8-17 Uhr steht in einer Betriebsvereinbarung.

Betriebsvereinbarung gilt, wenn der BR noch existiert.

BR gibt es nicht.

Nein, im Arbeitsvetrag steht dazu nichts.

Dann muß idR die Mehrarbeit pro Woche ausgeglichen werden.

Bedeutet also: wenn man in der gesamten Woche 40 Stunden nicht erreicht, kann der Chef auch die Differenz nicht vom Überstundenkonto abziehen?

8 Stunden am Tag 8-17 Uhr steht in einer Betriebsvereinbarung.

Betriebsvereinbarung gilt, wenn der BR noch existiert.

BR gibt es nicht.

Wer hat denn dann diese „Betriebsvereinbarung“ abgeschlossen ?

Nein, im Arbeitsvetrag steht dazu nichts.

Dann muß idR die Mehrarbeit pro Woche ausgeglichen werden.

Bedeutet also: wenn man in der gesamten Woche 40 Stunden nicht
erreicht, kann der Chef auch die Differenz nicht vom
Überstundenkonto abziehen?

Unter der Vorraussetzung, daß ein AG tatsächlich so dämlich ist, derart starre Arbeitszeitregelungen zu vereinbaren (was ich mir nicht so ganz vorstellen kann), wie sie in Deinem Ursprungsposting dargestellt waren, kann er keine Zeit abziehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit wegen Arbeitsmangel nicht erreicht wird und muß Mehrarbeit vergüten bzw. zeitlich ausgleichen, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit überschritten wird.

&Tschüß

Wolfgang