Arbeitnehmerüberlassung

Hallo liebe Experten,

folgender Fall beschäftigt mich: (Namen sind frei erfunden)

Die Fa. Klotz und Bollermann Gebäudereinigung GmbH erbringt beispielsweise eine Dienstleistung: Gebäudereinigung
Hier ist Paul Krummbein beschäftigt, sein Arbeitsvertrag sagt aus, dass er Gebaüde reinigen soll.
Klotz und Bollermann Gartenbau GmbH gehört ebenso wie Klotz und Bollermann Sicherheitsdienste zur Bollermann- Gruppe. Von Paul Krummbein wird nun verlangt, dass er- wenn Not am Mann ist- im Gartenbau aushilft- also tätig wird für ein Unternehmen mit dem er ja KEINEN Arbeitsvertrag hat. Kann die Bollermann- Gruppe Ihre Arbeitnehmer beliebig in Ihren „Unterfirmen“ einsetzen? Wären da nicht bestimmte Regularien notwendig- ist das nicht eine Arbeitnehmerüberlassung?

Danke für Eure Meinungen

Frank

Hallo Frank,

das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gilt nach § 1 III AÜG nicht für die Konzernleihe (was ein Konzern ist, steht in § 18 AktG). Der AN arbeitet ja weiter für seinen Arbeitgeber, nur erbringt er die Arbeitsleistung woanders. Das wäre ja nicht anders, wenn die Fa. K&B einen Gartenbaubetrieb wäre und einen Gärtner bei Kunden einsetzen würde.

Es kommt einzig darauf an, ob vom Arbeitsvertrag die Zuweisung erstens von Gartenarbeit und zweitens auch außerhalb des Betriebes bei Dritten vom Vertrag erfasst ist. Wenn das keine unterwertige Tätigkeit ist und der Arbeitsvertrag z.B. eine Versetzungsklausel enthält, außerdem noch ggf. der BR einer vorübergehenden Abordnung (=Versetzung) zugestimmt hat (soweit hier eine grundlegende Änderung des Tätigkeitsgebiets vorliegt), mag das zulässig sein.

Grüße
EK

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