Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Ich stehe vor folgenden Problem: Ich habe am 13.8.2009 eine Abmahnung bekommen wegen ausnahmsweisen Zuspätkommens von 11 Minuten am 16.7.2009. Sonst im Juli noch ein mal 1 Minute zu spät. Vorab gab es eine Protokolliertes Verwarnungsgespräch im April 2009.
Die Frage nun, gibt es grundsätzliche Urteile, welche Verspätung noch als „Bagatelle“ gilt? Ist die Abmahnung … Abt.Ltr. war in der Woche in Urlaub … deshalb erst jetzt nach Einsicht des Zeitkontos die Abmahnung … noch zeitnah berechtigt und wie ist die Lage, wenn ich jetzt im August mal 5 Minuten zu spät war? Nächste Abmahnung oder Kündigung? Bin kein notorischer Zuspätkommer, habe aber ca. 80 km ins Büro, einfache Fahrt.
Das Ganze Verhältnis läuft auf „Weg-Mobbing“ da Abt. Ltr. neu und …
Danke für rasches Feedback.
R.B.
P.S. Kennt jemand einen „Spitzenanwalt Arbeitsrecht“ Raum Berlin, Wandlitz, Schwedt?

Hallo,
es tut mir leid, aber mein Mann kann Ihre Fragen nicht beantworten, er ist z.Zt. in den USA.
Viel Erfolg und Gruß
Ingrid Kühn

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

generell gilt zu spät ist zu spät. Egal ob 1 min oder 1 Stunde. Auch egal ist der Anfahrtweg.
Und wenn sich jemand wegen einer Minute beschweren tut, dann weil er dich „weg“ haben will. Sprich rausmobben.
Ich würde mir Gedanken machen, wie ich da weg kommen, nicht wie ich da drin bleiben will.

Gruss Daniel