Arbeitsvertrag bei Nichtantritt ungültig?

Hallo,

angenommen, Herr X hat mit der Leiharbeitsfirma Y einen Arbeitsvertrag abgeschlossen (geplant ist der Einsatz als Lagerarbeiter, Stundenlohn 8,80 nach iGZ). Die Unterzeichnung des Vertrages erfolgt am 21.05. vormittags, der Arbeitsbeginn soll noch am selben Tag um 15:00 Uhr sein. Um ca. 13 Uhr erhält X einen Anruf von der Firma Y: Der Kunde habe den Auftrag zurückgezogen, die Arbeit könne daher nicht angetreten werden. Falls ein neuer Arbeitseinsatz möglich wäre, würde man sich wieder melden.

Da in den nächsten Tagen weder eine Kündigung noch eine sonstige Nachricht kommt, ruft X am 26.05. bei der Firma an, um sich nach der Lage der Dinge zu erkundigen. Die Disponentin teilt ihm mit, dass derzeit kein Bedarf bestehe. Der Arbeitsvertrag sein auch gar nicht gültig, da die Arbeit nicht angetreten wurde; daher werde auch kein Lohn gezahlt, auch eine Kündigung sei nicht nötig.

Frage: Ist es wirklich rechtens, dass ein unterschriebener Arbeitsvertrag einfach so (ohne Kündigung) ungültig ist, bloß weil der AG plötzlich keinen Bedarf an der Arbeitskraft hat?

Gruß Frank

Du hast doch einen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma unterschrieben. Und damit liegt das Risiko deiner Vermittlung bei der Zeitarbeitsfirma. Grundsätzlich könnten die dich auch sofort wieder entlassen, aber ohne schriftliche Kündigung wird das schwer…

Leicht verdientes Geld…

Servus,

woher weißt Du, welche Bestimmungen in dem Vertrag für Tage ohne vorher benannten Einsatz stehen? Üblich sind Klauseln, die den Abeitnehmer verpflichten, z.B. spätestens um 8 Uhr bei der Zentrale vorzusprechen, wenn ihm am Vortag kein Einsatz benannt worden ist.

Es ist hier also mutmaßlich der Arbeitnehmer, der nicht angetreten ist.

Welches „leicht verdiente Geld“ sollte ihm jetzt zustehen?

Schöne Grüße

MM

Servus,

Hallo,

woher weißt Du, welche Bestimmungen in dem Vertrag für Tage
ohne vorher benannten Einsatz stehen? Üblich sind Klauseln,
die den Abeitnehmer verpflichten, z.B. spätestens um 8 Uhr bei
der Zentrale vorzusprechen, wenn ihm am Vortag kein Einsatz
benannt worden ist.

Diese Klauseln sind in den meisten Fällen rechtswidrig, sofern sie sich auf das Unterschreiten der Regelarbeitszeit beziehen.

Es ist hier also mutmaßlich der Arbeitnehmer, der nicht
angetreten ist.

Ob der AN seine Arbeitskraft rechtswirksam angeboten hat, muß erst noch geklärt werden.

Welches „leicht verdiente Geld“ sollte ihm jetzt zustehen?

Zumindest das Geld, das dem AN auf Grundlage der vereinbarten Regelarbeitszeit zugestanden hätte.
Das hat das BAG (mal wieder) im April 2014 bestätigt:
http://openjur.de/u/708440.html
(Wichtig sind für den vorgetragenen Fall die Rn 46ff)

Schöne Grüße

&Tschüß

MM

Wolfgang

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Hallo,

Hallo,

angenommen, Herr X hat mit der Leiharbeitsfirma Y einen
Arbeitsvertrag abgeschlossen (geplant ist der Einsatz als
Lagerarbeiter, Stundenlohn 8,80 nach iGZ). Die Unterzeichnung
des Vertrages erfolgt am 21.05. vormittags, der Arbeitsbeginn
soll noch am selben Tag um 15:00 Uhr sein. Um ca. 13 Uhr
erhält X einen Anruf von der Firma Y: Der Kunde habe den
Auftrag zurückgezogen, die Arbeit könne daher nicht angetreten
werden. Falls ein neuer Arbeitseinsatz möglich wäre, würde man
sich wieder melden.

Damit befindet sich der AG höchstwahrscheinlich im sog. „Annahmeverzug“ nach § 615 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

Da in den nächsten Tagen weder eine Kündigung noch eine
sonstige Nachricht kommt, ruft X am 26.05. bei der Firma an,
um sich nach der Lage der Dinge zu erkundigen. Die Disponentin
teilt ihm mit, dass derzeit kein Bedarf bestehe. Der
Arbeitsvertrag sein auch gar nicht gültig, da die Arbeit nicht
angetreten wurde; daher werde auch kein Lohn gezahlt, auch
eine Kündigung sei nicht nötig.

Das ist Quatsch. Sofern der Arbeitsvertrag keine sog. „auflösende Bedingung“ enthält (die ich mir rechtssicher im geschilderten Fall nur schwer vorstellen kann), besteht ein gültiger Arbeitsvertrag, dessen Kündigung zwingend gem. § 623 BGB nur schriftlich erfolgen kann:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html

Frage: Ist es wirklich rechtens, dass ein unterschriebener
Arbeitsvertrag einfach so (ohne Kündigung) ungültig ist, bloß
weil der AG plötzlich keinen Bedarf an der Arbeitskraft hat?

Grundsätzlich Nein.
Der AN sollte seine Arbeitskraft dem AG nachweislich im vereinbarten Umfang anbieten, um den Annahmeverzug rechtssicher auszulösen.
Allerdings muß dann der AN mit einer Probezeitkündigung rechnen.
Nicht nur deswegen sollte sich der AN auch schnellstmöglichst bei der Arbeitsagentur melden, um keine Probleme wegen evtl. notwendigem ALG zu bekommen.

Gruß Frank

&Tschüß
Wolfgang

Danke für die Antworten. Also von „auflösender Bedingung“ steht im Vertrag nichts. Unter „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ heißt es u.a.:

„Darüber hinaus ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter im Falle einer Kündigung dieses Vertrages, gleich durch wen sie erfolgt ist, bis zu seiner Beendigung mit anderen Arbeiten zu beschäftigen, oder, wenn zumutbare Arbeiten nicht vorliegen, ihn unter Fortzahlung seiner Bezügezu beurlauben (…)“

„Das Arbeitsverhältnis kann vor seinem Beginn ordentlich mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Der Lauf der Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung.“

Demnach müsste der AG doch eigentlich zahlen, bis die Kündigung erfolgt!?
Seine Arbeitskraft hat der AN angeboten, war die ganze Zeit über erreichbar, und hat dann noch telefonisch nachgefragt.

Ich finde auch nichts darüber, dass die Arbeit erst angetreten werden müsste, damit der unterschriebene Vertrag gültig wird. Es sei denn, in den Tarifverträgen zwischen iGZ und den Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft würde noch irgendwas in der Richtung drinstehen.

Demnach müsste der AG doch eigentlich zahlen, bis die
Kündigung erfolgt!?

Wenn Du nichts Wesentliches ausgelassen hast, ja

Seine Arbeitskraft hat der AN angeboten, war die ganze Zeit
über erreichbar, und hat dann noch telefonisch nachgefragt.

Ich finde auch nichts darüber, dass die Arbeit erst angetreten
werden müsste, damit der unterschriebene Vertrag gültig wird.
Es sei denn, in den Tarifverträgen zwischen iGZ und den
Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft würde noch irgendwas
in der Richtung drinstehen.

Der IGZ-TV hat lediglich eine Klausel zur automatischen Beendigung (Nr. 2.1), wenn der AN nicht zur Arbeitsaufnahme erscheint, obwohl er eingeteilt war. Da hier aber wohl der AG den Einsatz abgesagt hat, ist diese Klausel nicht anwendbar.

Hallo Wolfgang,

Da hier aber wohl der AG den Einsatz abgesagt hat, ist diese Klausel nicht anwendbar.

der AN ist aber offenbar auch nicht beim AG erschienen, sondern hat darauf gewartet, ob ihn vielleicht jemand anruft. Inwiefern ist es denn nicht wirksam zu vereinbaren, dass der AN an Tagen ohne vorherige Einteilung zu einem Einsatz beim AG vorsprechen und sich dort zur Verfügung halten muss?

Schöne Grüße

MM

Hallo Wolfgang,

Hallo,

Da hier aber wohl der AG den Einsatz abgesagt hat, ist diese Klausel nicht anwendbar.

der AN ist aber offenbar auch nicht beim AG erschienen,
sondern hat darauf gewartet, ob ihn vielleicht jemand anruft.
Inwiefern ist es denn nicht wirksam zu vereinbaren, dass der
AN an Tagen ohne vorherige Einteilung zu einem Einsatz beim AG
vorsprechen und sich dort zur Verfügung halten muss?

Da lt. UP der vereinbarte Einsatz vom AG „abgeblasen“ wurde, ohne daß dafür in der Person des AN liegende Gründe erkennbar sind, liegt es auch in der verantwortung des AG, den Annahmeverzug zu vermeiden. Das ergibt sich zB auch aus dem auf Leiharbeit anzuwendenden § 12 Abs. 2 TzBfG
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html
Alles andere wäre Spekulation, insbesondere geht aus dem UP nichts zu einer örtlichen Bereitschaftspflicht hervor - die grundsätzlich zwar zulässig wäre, aber vom AG ebenfalls ausdrücklich verlangt werden müßte und ebenfalls voll als Arbeitszeit zu vergüten wäre.

Schöne Grüße

&Tschüß

MM