Arbeitsvertrag: Gründe für AU, Urlaubsanspruch, Weiterbildungskosten, Regressforderungen

Hallo,

wären folgende fiktive Formulierungen in einem befristeten Arbeitsvertrag zulässig?

  1. Weiterbildungs- und Fortbildungskosten werden grundsätzlich von dem Arbeitnehmer getragen, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Sollten die Kosten der Fortbildung vom Arbeitgeber übernommen werden, sind diese ab Abschluss der Fortbildung innerhalb von 3 Jahren in Jahresteilbeträgen zurückzuzahlen. Diese Regelung gilt nur, wenn der Arbeitnehmer in den nächsten 5 Jahren nach Abschluss der Fortbildung den Arbeitsvertrag auflöst.
    Ich halte die Formulierung für gewagt, weil die Frist von 5 Jahren sehr lang erscheint. Und rein praktisch… Person A macht eine Fortbildung, der Arbeitgeber zahlt. A schließt die Fortbildung ab und zahlt in den 3 folgenden Jahren die Kosten zurück. Bleibt er länger als 5 Jahre, zahlt der Arbeitgeber diese wieder an A zurück? Oder wie würde das in der Praxis im Fall A laufen?

  2. Innerhalb der Probezeit besteht für den Arbeitnehmer kein Urlaubsanspruch.
    Zudem ist eine Formulierung enthalten:
    Im Jahr des Beginns und der Beendigung deses Vertrages besteht der Urlaubsanspruch zeitanteilig.
    Ich lese da einen Widerspruch - oder? Der erste Satz ist doch unzulässig?

  3. Bei Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung ab dem 1. Krankheitstag mitzuteilen. Auf Verlangen sind die Gründe für die Arbeitsverhinderung mitzuteilen.
    Der letzte Satz ist meines Erachtens nichtig, weil es den AG nichts angeht… oder doch?

  4. Können Regressforderungen an den Arbeitnehmer gestellt werden, wenn dieser nur mangelhaft dokumentiert?
    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Dokumentationen ordnungsgemäß und der Wahrheit entsprechend zu führen. Unregelmäßigkeiten können zu Regressforderungen führen.
    Ist eine pauschale Formulierung ohne Bezug auf die Fahrlässigkeit zulässig?

Viele Grüße
Tato

Hi!

wären folgende fiktive Formulierungen in einem befristeten
Arbeitsvertrag zulässig?

  1. Weiterbildungs- und Fortbildungskosten werden grundsätzlich
    von dem Arbeitnehmer getragen, sofern nicht ausdrücklich etwas
    Abweichendes geregelt ist. Sollten die Kosten der Fortbildung
    vom Arbeitgeber übernommen werden, sind diese ab Abschluss der
    Fortbildung innerhalb von 3 Jahren in Jahresteilbeträgen
    zurückzuzahlen. Diese Regelung gilt nur, wenn der Arbeitnehmer
    in den nächsten 5 Jahren nach Abschluss der Fortbildung den
    Arbeitsvertrag auflöst.

Nein.
Angefangen damit, dass die Kosten für vom Arbeitgeber verlangte Schulungen (wer die Musik bestellt, zahlt sie auch) natürlich ebenso vom Arbeitgeber zu tragen sind wie Kosten für evtl. rechtlich vorgeschriebene Schulungen, lies Dich mal hier zum Thema Rückforderung ein.

  1. Innerhalb der Probezeit besteht für den Arbeitnehmer kein
    Urlaubsanspruch.

Das ist in der Handhabung durchaus nicht so unüblich - in der Formulierung ist es allerdings schon fast niedlich und somit wohl nichtig.
Natürlich erwirbt man einen Anspruch auf Urlaubstage für jeden vollen Beschäftigungsmonat!
Allerdings kann der AG sagen: „Im ersten halben Jahr nimmst keinen Urlaub!“

Zudem ist eine Formulierung enthalten:
Im Jahr des Beginns und der Beendigung deses Vertrages besteht
der Urlaubsanspruch zeitanteilig.

Ich lese da einen Widerspruch - oder? Der erste Satz ist doch
unzulässig?

Von der Grundidee her ist es schon ok.
Wenn Du im Oktober einen Job anfängst und den im Mai wieder beendest, dann bekommst Du in beiden Jahren natürlich nur anteiligen Urlaub.

Dass man allerdings

a)den vollen Jahresurlaub nach (ausdrücklich nach und nicht mit Erreichen!) 6 Monaten gem. § 4 BurlG erwirbt und auch

b) zu viel genommenen Urlaub im Austrittsjahr gem. § 5 Abs. 3 BUrlgG nicht wieder zurückfordern kann (zumindest nicht mit dieser Klausel),

ist klar.

  1. Bei Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung ab dem 1.
    Krankheitstag mitzuteilen. Auf Verlangen sind die Gründe für
    die Arbeitsverhinderung mitzuteilen.

    Der letzte Satz ist meines Erachtens nichtig, weil es den AG
    nichts angeht… oder doch?

So ist es.
Wobei: Wenn man gefragt wird, was der Grund für die AU ist, bietet sich die Antwort: „Weil ich krank bin.“ an. :smile:

  1. Können Regressforderungen an den Arbeitnehmer gestellt
    werden, wenn dieser nur mangelhaft dokumentiert?
    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Dokumentationen
    ordnungsgemäß und der Wahrheit entsprechend zu führen.
    Unregelmäßigkeiten können zu Regressforderungen führen.

    Ist eine pauschale Formulierung ohne Bezug auf die
    Fahrlässigkeit zulässig?

Naja, in dieser pauschalen Formulierung steckt ja ein " KANN".
Insofern ist diese Formulierung so zulässig wie auch überflüssig, da natürlich durch mindestens mittlere Fahrlässigkeit entstandener Schaden zu einer Regressforderung führen kann.

Dazu braucht man aber den Absatz nicht.

VG
Guido

P.S. Nur mein persönlicher Euro: Einen solchen Vertrag würde ich ohne große Not nicht unterschreiben.

Hallo Guido,

nur eine kurze Zwischenfrage:

Nein.
Angefangen damit, dass die Kosten für vom Arbeitgeber
verlangte Schulungen (wer die Musik bestellt, zahlt sie auch)
natürlich ebenso vom Arbeitgeber zu tragen sind wie Kosten für
evtl. rechtlich vorgeschriebene Schulungen, lies Dich mal hierzum Thema Rückforderung ein.

wie sieht es dann eigentlich in Bereichen aus, in denen eine bestimmte Qualifikation gesetzlich vorgeschrieben ist, aber im gültigen MTV geregelt ist, dass der Mitarbeiter die kosten zu tragen hat?

Kannst Du mir da weiterhelfen?

Danke
RS99

Hi!

wie sieht es dann eigentlich in Bereichen aus, in denen eine
bestimmte Qualifikation gesetzlich vorgeschrieben ist, aber im
gültigen MTV geregelt ist, dass der Mitarbeiter die kosten zu
tragen hat?

Hast Du da mal ein Beispiel?

Ich kann mir das gerade nicht vorstellen - also, dass im MTV vorgeschriebene Seminare/Fort-&Weiterbildungen auf den AN abgewälzt werden.

VG
Guido

Hallo,

Hast Du da mal ein Beispiel?

Ich kann mir das gerade nicht vorstellen - also, dass im MTV
vorgeschriebene Seminare/Fort-&Weiterbildungen auf den AN
abgewälzt werden.

hier im MTV fürs Bewachungsgewerbe ist geregelt, dass die Kosten für die vom Gesetzgeber zwingend vorgegebene Unterrichtung gemäß §34a GewO vom Arbeitnehmer zu tragen sind.

Dieser Kurs dauert 40 Std. und kostet ca. 425 Euro.

Den Kurs müssen alle besuchen die und er Sicherheit arbeiten wollen. Ausnahme sind hier Mitarbeiter mit höheren Qualifikationen oder mit Ausnahmequalifikationen.

Grüße

RS99

Kann Dir leider den MTV nicht mitsenden, da ich ihn nur im Büro liegen habe und gerade unterwegs bin

VG
Guido

Hi!

hier im MTV fürs Bewachungsgewerbe ist geregelt, dass die
Kosten für die vom Gesetzgeber zwingend vorgegebene
Unterrichtung gemäß §34a GewO vom Arbeitnehmer zu tragen sind.

Da ich auf Anhieb ohne großes Suchen mindestens drei verschiedene MTV für das Bewachungsgewerbe gefunden habe, wäre in der Tat der Volltext ganz sinnvoll.

Tendenziell kann das in einem MTV natürlich geregelt werden, auch eine konkrete (!) Regelung in einem Arbeitsvertrag halte ich für möglich.

VG
Guido