Arbeitszeitberechnung und Feiertagsregelung

Guten Tag

Ein Arbeitnehmer tätig in einer kleinen Belegklinik mit gesamt 15 Angestellten,kein Betriebsrat.Unbefristeter Vertrag, 5 Tage Woche Montag - Freitag (Samtstag in Ausnahmefällen bei Bedarf ) kein Schichtdienst, 100 Stunden im Monat,es wird ein Stundenkonto geführt. Seit 1 Jahr im Betrieb.

Da der Arbeitnehmer in der neu installierten Zeiterfassung mit 5 Stunden täglicher Arbeitszeit eingepflegt wurde was nach seinen Kenntnissen der Arbeitszeitberechnung 110 Stunden ( 5 tägl. Stunden x 22 Arbeitstage ) monatlich ausmachen würde hat er sich bei der für Dienstplanung zuständigen Person erkundigt und hat folgendes erklärt bekommen.
" es liegt ein 100 Stunden Vertrag vor, dies ist keine  Vollzeit/Teilzeit und wird anders berechnet, diese 100 Stunden müssen im Monat geleistet werden und  die 25 Stunden Woche ist richtig weil für die kurzen Monate mehr Stunden geleistet werden müssen. 
Der Arbeitnehmer wirft ein das es ja nur einen kurzen Arbeitsmonat im Jahr gäbe und zwar den Febr. worauf die andere Person entgegnet das ja auch der April und der Mai kurze Monate sind weil es da Feiertage gäbe und die dürfen ja nicht bei den Arbeitsstunden berücksichtigt werden, da wäre ja frei also muss dafür mehr gearbeitet werden.

Obwohl der Arbeitnehmer selber Jahrelang Dienstplanung gemacht hat und weder die " 100 Stunden Monatsarbeitszeit sind keine Teilzeit und werden anders berechnet Regel" noch die " Feiertage darf man nicht in die Stundenberechnung mit einbeziehen das sind Minusstunden Regel" kennt oder versteht, möchte er doch einmal nachfragen.

 Zuviel geleisteten Stunden werden zwar dem Stundenkonto gut geschrieben es wäre gut zu wissen ob das alles so rechtens ist.

vielen Dank fürs Antworten

Luisa

Guten Tag

Hallo,

Obwohl der Arbeitnehmer selber Jahrelang Dienstplanung gemacht
hat und weder die " 100 Stunden Monatsarbeitszeit sind keine
Teilzeit und werden anders berechnet
Regel" noch die "
Feiertage darf man nicht in die Stundenberechnung mit
einbeziehen das sind Minusstunden
Regel" kennt oder versteht,
möchte er doch einmal nachfragen.

Das bräuchte der AN nicht, denn beide Aussagen sind ziemlicher Blödsinn.
Werden die Sollstunden so wie dargelegt auf eine Arbeitswoche Mo-Fr umgelegt, gilt natürlich § 2 EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html
Dann müssen Feiertage entweder bei der monatlichen Sollstundenzahl abgezogen werden oder aber der feiertag muß mit der Sollstundenzahl als „gearbeitet“ berechnet werden.
Dabei spielen (willkürliche) Definitionen von Vollzeit oder teilzeit überhaupt keine Rolle.

 Zuviel geleisteten Stunden werden zwar dem Stundenkonto gut
geschrieben es wäre gut zu wissen ob das alles so rechtens
ist.

So wie im UP beschrieben, dürfte der Umgang mit Wochenfeiertagen rechtswidrig sein.

vielen Dank fürs Antworten

&Tschüß

Luisa

Wolfgang

Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Die Verantwortliche für Dienstplanung wurde noch einmal auf das Thema angesprochen und antwortete damit das " es hier bei uns aber anders ist weil wir ja eine Klinik sind " um nun wirklich sicher zu sein das es gesetzlich nicht doch irgendwo eine Ausnahme gibt frag Arbeitnehmer lieber noch einmal nach :
5 Tage Woche , Mo-Fr. kein Schichtdienst, tätig in der Hauswirtschaft. Samstagsarbeit gilt als Überstunden und findet nur in Ausnahmefällen statt wenn eine bestimmte Patientenzahl vorliegt. An Feiertagen ist entweder geschlossen oder die Hauswirtschaft kommt unter den selben Vorgaben wie am Samstag. Aktuell ist es so das der Arbeitnehmer am 1. Mai auf dem Dienstplan mit frei eingetragen ist.
Eine zweite Frage wäre wenn aufgrund der Patientenzahl der AN am Feiertag zur Arbeit gehen würde, wären das Ü-Stunden ?

noch einmal vielen Dank für eine Antwort

Luisa

Hallo,

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Die Verantwortliche für
Dienstplanung wurde noch einmal auf das Thema angesprochen und
antwortete damit das " es hier bei uns aber anders ist weil
wir ja eine Klinik sind "

Was grundsätzlich Blödsinn ist. Es gibt zwar gesetzliche und evtl. tarifvertragliche Sonderregelungen, aber dann muss dann auch der AG im Einzelfall die geltung dieser Sonderregelung nachweisen können.

um nun wirklich sicher zu sein das
es gesetzlich nicht doch irgendwo eine Ausnahme gibt frag
Arbeitnehmer lieber noch einmal nach :
5 Tage Woche , Mo-Fr. kein Schichtdienst, tätig in der
Hauswirtschaft. Samstagsarbeit gilt als Überstunden und
findet nur in Ausnahmefällen statt wenn eine bestimmte
Patientenzahl vorliegt. An Feiertagen ist entweder
geschlossen oder die Hauswirtschaft kommt unter den selben
Vorgaben wie am Samstag. Aktuell ist es so das der
Arbeitnehmer am 1. Mai auf dem Dienstplan mit frei eingetragen
ist.

Trotzdem muß der 1. Mai unter diesen Bedingungen voll vergütet werden gem. EFZG.

Eine zweite Frage wäre wenn aufgrund der Patientenzahl der AN
am Feiertag zur Arbeit gehen würde, wären das Ü-Stunden ?

Ja. Diese müßte zusätzlich einschl. aller evtl. vereinbarter Zuschläge vergütet werden bzw. als Zeit gutgeschrieben werden.

noch einmal vielen Dank für eine Antwort

Scho’ recht
&Tschüß

Luisa

Wolfgang