Arbeitszeugnis ausgeschrieben?

Hallo liebe WWWler,

angenommen, ein Arbeitgeber hat einen langjährigen Arbeitnehmer, der zwischendurch einen Vorgesetztenwechsel hatte, nach sechs Jahren Zugehörigkeit aber noch nicht ein ausgeschriebenes Zeugnis vorweisen kann.

Bei dem Vorgesetztenwechsel hat der Arbeitnehmer auf ein Zwischenzeugnis bestanden, das ihm erst nach mehrfacher Nachfrage, aber dann auch nur in Form eines „Kreuzchenbogens“ ausgestellt wurde, ähnlich einer internen Bewertung.
Diese Kreuzchen seien aber die Grundlage für ein ausgeschriebenes Zeugnis.
Mit einem solchen Dokument kann man natülrich extern keinen Staat machen.

Sämtliche Bitten einer Ausschreibung des Zeugnisses anhand des Kreuzchenbogens wurden abgelehnt und erklärt, es würde nur dann ein ausgeschriebenes Zeugnis geben, sobald der AN offiziell erklärt, sich extern bewerben zu wollen. Hier würden dann auch die üblichen Sätze „wünschen alles Gute usw“ eingetragen - sozusagen die Verabschiedung.

Gibt es eine Vorschrift für die Form des dem Arbeitnehmer rechtlich zustehenden Zwischenzeugnisses?

Abgesehen davon, dass der AN durch das Insistieren nicht unbedingt ein besseres Verhältnis zu der Firma bekäme, bei der er eigentlich bleiben möchte, jedoch seine Unterlagen für den Fall der Fälle komplettieren möchte.

viele Grüße
Jana

FAQ?
Hi!

Schon in die FAQ:2027 geschaut?

LG
Guido

Hallo,

einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht dann, wenn der AN einen neuen Arbeitsplatz sucht oder einen anderen wichtigen Grund für die Beurteilung seiner Leistung hat. Die Rechtsprechung geht zudem von einem solchen Anspruch aus, wenn ein langjähriger AG ausscheidet und ein neuer kommt…

Solche Beurteilungsbögen werden in der Tat oftmals als Grundlage für ein ausgeschriebenes Zeugnis genommen, was dann später nachfolgt. Bieten Sie doch an, sich ein solches ausgeschriebenes Zeugnis aufgrund der Beurteilung selber zu schreiben??? Das wäre vielleicht der einfachste Weg, um die Wogen zu glätten…

Gruß,

Caroline

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Die

Rechtsprechung geht zudem von einem solchen Anspruch aus, wenn
ein langjähriger AG ausscheidet und ein neuer kommt…

UND GENERELL AUCH BEIM VORGESETZTENWECHSEL - habe ich doch gerade glatt vergessen…

Gruß,

Caroline

Hallo liebe WWWler,

angenommen, ein Arbeitgeber hat einen langjährigen
Arbeitnehmer, der zwischendurch einen Vorgesetztenwechsel
hatte, nach sechs Jahren Zugehörigkeit aber noch nicht ein
ausgeschriebenes Zeugnis vorweisen kann.

Bei dem Vorgesetztenwechsel hat der Arbeitnehmer auf ein
Zwischenzeugnis bestanden, das ihm erst nach mehrfacher
Nachfrage, aber dann auch nur in Form eines „Kreuzchenbogens“
ausgestellt wurde, ähnlich einer internen Bewertung.
Diese Kreuzchen seien aber die Grundlage für ein
ausgeschriebenes Zeugnis.
Mit einem solchen Dokument kann man natülrich extern keinen
Staat machen.

Sämtliche Bitten einer Ausschreibung des Zeugnisses anhand des
Kreuzchenbogens wurden abgelehnt und erklärt, es würde nur
dann ein ausgeschriebenes Zeugnis geben, sobald der AN
offiziell erklärt, sich extern bewerben zu wollen. Hier würden
dann auch die üblichen Sätze „wünschen alles Gute usw“
eingetragen - sozusagen die Verabschiedung.

Gibt es eine Vorschrift für die Form des dem Arbeitnehmer
rechtlich zustehenden Zwischenzeugnisses?

Abgesehen davon, dass der AN durch das Insistieren nicht
unbedingt ein besseres Verhältnis zu der Firma bekäme, bei der
er eigentlich bleiben möchte, jedoch seine Unterlagen für den
Fall der Fälle komplettieren möchte.

viele Grüße
Jana

Was ist mit einer Verwirkung?
Hi!

Da ich in der folgenden Frage auf dem Schlauch stehe:
Kann der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis eigentlich auch verwirken, so wie es bei „normalen“ Arbeitszeugnissen der Fall ist?

LG
Guido

1 Like

Hallo Caroline,

vielen Dank für die Antworten, ich hatte die letzten zwei Tage leider keinen Internetzugang. Selbst schreiben geht nicht, dafür ist die Firma zu groß und die Personalabteilung…naja…sagen wir mal sehr eigen.

Sorry, ich habe leider immernoch nicht verstanden, ob man bei Vorgesetztemwechsel einen Anspruch auf ein ausgeschriebenes Zeugnis hat, oder ob man rechtlich gesehen mit einem Bogen, der irgendwann (nur bei externer Bewerbung) mal ausgeschrieben wird, abgespeist werden darf. :smile: ? Dies ist wohl die Vorgabe der Geschäftsleitung an die Personalabteilung.

Fragende Grüße
Jana

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Kurz und unvollständig

Hallo Caroline,

Ich hoffe, ich tue es auch?

Hi!

Sorry, ich habe leider immernoch nicht verstanden, ob man bei
Vorgesetztemwechsel einen Anspruch auf ein ausgeschriebenes
Zeugnis hat,

Man hat!

Was ich jetzt nicht weiß, ist, ob der Anspruch verwirken kann!
Wenn der Vorgesetztenwechsel in diesem völlig erfundenen Fall erst vor ein paar Monaten (sagen wir mal deren drei) passiert ist, dann existiert der Anspruch so oder so aber nach wie vor!

LG
Guido

1 Like

Man hat!

Alles klar! Danke! Das mit der Verwirkung müsste so ein AG aber auch erstmal herausfinden… :wink:
LG
Jana

Hallo,

ja, man hat einen Anspruch auf ein anständiges Zeugnis…

Sorry, ich habe leider immernoch nicht verstanden, ob man bei
Vorgesetztemwechsel einen Anspruch auf ein ausgeschriebenes
Zeugnis hat, oder ob man rechtlich gesehen mit einem Bogen,
der irgendwann (nur bei externer Bewerbung) mal ausgeschrieben
wird, abgespeist werden darf. :smile: ? Dies ist wohl die Vorgabe
der Geschäftsleitung an die Personalabteilung.

Fragende Grüße
Jana

Hallo,

Die

Rechtsprechung geht zudem von einem solchen Anspruch aus, wenn
ein langjähriger AG ausscheidet und ein neuer kommt…

UND GENERELL AUCH BEIM VORGESETZTENWECHSEL - habe ich doch
gerade glatt vergessen…

Gruß,

Caroline

Hallo liebe WWWler,

angenommen, ein Arbeitgeber hat einen langjährigen
Arbeitnehmer, der zwischendurch einen Vorgesetztenwechsel
hatte, nach sechs Jahren Zugehörigkeit aber noch nicht ein
ausgeschriebenes Zeugnis vorweisen kann.

Bei dem Vorgesetztenwechsel hat der Arbeitnehmer auf ein
Zwischenzeugnis bestanden, das ihm erst nach mehrfacher
Nachfrage, aber dann auch nur in Form eines „Kreuzchenbogens“
ausgestellt wurde, ähnlich einer internen Bewertung.
Diese Kreuzchen seien aber die Grundlage für ein
ausgeschriebenes Zeugnis.
Mit einem solchen Dokument kann man natülrich extern keinen
Staat machen.

Sämtliche Bitten einer Ausschreibung des Zeugnisses anhand des
Kreuzchenbogens wurden abgelehnt und erklärt, es würde nur
dann ein ausgeschriebenes Zeugnis geben, sobald der AN
offiziell erklärt, sich extern bewerben zu wollen. Hier würden
dann auch die üblichen Sätze „wünschen alles Gute usw“
eingetragen - sozusagen die Verabschiedung.

Gibt es eine Vorschrift für die Form des dem Arbeitnehmer
rechtlich zustehenden Zwischenzeugnisses?

Abgesehen davon, dass der AN durch das Insistieren nicht
unbedingt ein besseres Verhältnis zu der Firma bekäme, bei der
er eigentlich bleiben möchte, jedoch seine Unterlagen für den
Fall der Fälle komplettieren möchte.

viele Grüße
Jana