Aufhebungsvetrag brauche Hilfe

Habe den Tread zuerst in einem anderen Brett reingestellt wurde aber als falsch gesehen also hier wirds wohl richtig sein.

Hallo nehmen wir an eine DArbeitnehmerin sagen wir mal Türkin 49 Jahre arbeitet seit 22 jahren als Raumpflegerin und seit 5 Jahren als Vorarbeiterin in einem Krankenhaus für eine Reinungsfirma und wurde jetzt nach einigen Mobbing (staatsangehörigkeit, mehrfache mündliche Kündigungsausprachen, streitereien) und falschbehauptungen durch die gebietszuständige von dem Arbeitgeber einen Ausfhebungsvertrag vorgelegt. Die Arbeitnehmerin möchte da auch nicht mehr arbeiten da sie auch recht ausgelaugt ist Es stellt sich die Frage was eine Arbeitnehmerin beachten muss damit die arbeitnehmerin wegen einer abfindung anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Bestandteile eines Aufhebungsvertrags .Vieleicht könnt ihr der AN weiterhelfen.

§1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Firma und die Mitarbeiterin sind sich darüber einig, dass das am 01.01.1997 ( wegen zusammenschluss Änderungskündigung aber gleicher arbeitsplatz) geschlossene Arbeitsverhältniss auf veranlassung des arbeitgebers zur vermeidung einer ansonsten auszusprechenden Kündigung aud betrieblichen Gründen zum 31.12.2005 sein ende finden wird.

§2 Abfindung
Für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozilane Besitzstandes erhält die Arbeitnehmerin eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§9,10 Kündigungsschutzgesetz in Höhe von 10000€ Brutto. im Hinblick darauf verzichtet die Arbeitnehmerin auf die erhebung einer Kündigungsschutzklage. DIe Abfindung wird mit dem letzten Monatslohn ausgeszahlt. Die Arbeitnehmerin ist darauf hingewiesen worden, dass sie sich wegen einer möglichen Anrechung der Abfindung auf leistungen der Arbeitsverwaltung mit dem zuständigen Arbeitsamt in verbindung zu setzen hat.

§3 Vergütung
Bis zum Vertragsende werden der Arbeitnehmerin die vertraglich vereinbarten bezüge in voller Höhe fortgezahlt.

§4 Freistellung
Die Arbeitnehmerin wird ab sofort bis auf weiteres von der arbeitsleistung freigestellt. Die freisstellung erfolgt unter anrechnung evtl. noch vorhander Resturlaubsansprüche. Die arbeitnehemrin ist während der dauer ihrer freistellung verpflichtet, der forma unverzüglich die aufnahme einer anderweitigen beschäftigung aus der ihr vergütungsansprüche erwachsen, anzuzeigen. Sofern die arbeitsnehmerin während der dauer ihrer freistellung anderweitige bezüge erhält, werden diese auf den vergütungsspruch in voller höhe angerechnet.

§5 verschwiegenheitspflicht
gekürzt: stillschweigen über betriebsinterne angelegenheiten

§6 Hinweis und Aufklärungspflichten
Die Mitarbeiterin wurde über die Konsequenzen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses informiert und bestätigt, ihre erklärung freiwillig und ohne zwang abgegeben zu haben. sie erklärt ausdrücklich , vor der unterzeichnung des aufhebungsvertrages ausreichende bedenkzeit gehabt zu haben.

Die Mitarbeiterin bestätigt ferner, dass sie belehrt wurde über.

  • die tatsache dass über den bezug von arbeitslosengeld das arbeitsamt verbindlich entscheidet
  • eine auskunftspflicht gegenüber dem arbeitsamt.

Die Mitarbeiterin bestätigt weiterhin, belehrt worden zu sein über

  • die zuständigkeit des finanzamtes in lohnsteuerrechtlichen fragen
  • die zuständigkeit der Krankenkasse in sozialversicherungsrechtlichen fragen
  • die zuständigkeit, sich aktiv um einen neuen arbeitsplatz zu bemühen
  • die zuständigkeit, sich unverzüglich beim arbeitsamt arbeitssuchend zu meiden.
    (wurden alle punkte nicht angesprochen!)

§7 Schlussbestimmungen
Mit dem abschluß dieser vereinbarung sind alle wechselseitigen ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin und dessen Beendigung erledigt.

Sollte eine bestimmte dieser Aufhebungsvereinbarung unwirksam sein, wird die wirksamkeit der übrigen bestimmungen hiervon nicht berührt.

Ende

Sofort damit zum Anwalt und zum Arbeitsamt

Den Anwalt wird sie sicher noch brauchen um vernüftig rauszukommen aus der Firma (schon dass die Betreibszugehörigkeit abgekürzt wurde ist eine Frechheit! und wirkt sich auf die Abfindung aus), schließlich will sie doch auch noch ein Arbeitszeugnis, oder, ich kann mir vorstellen wie dass sonst aussieht.

und das Arbeitsamt muß informiert werden um sich zu informieren, wie sie ihre Ansprüche sichern kann und um möglichst schnell eine neue Stelle zu bekommen. Ggf haben die auch Informatioenen über den Arbeitgeber und dessen Arbeitsnehmerverschleiß.

Und sofort bei der Konkurenz anfragen ob die noch eine tüchtige Putze suchen , die auchnoch Kenntnisse in Krankenhaushygiene hat… (oder Arztpraxen abklappern)

Viel Glück
Susanne
(ein Freund von mir hat ähnliches mitgemacht und ist erst nach einem Prozess mit Abfindung UND erträglichem Zeugnis rausgekommen.)

Halllo Tim,

  1. Zur Höhe der Abfindung

Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf eine bestimmte Abfindung, sie ist in der Regel Verhandlungssache und hängt davon ab, welche Chancen sich beide Seiten im Kündigungsschutzprozess geben. Aus Faustformel geht man von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr aus, die Abfindung kann weit davon abweichen. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt und natürlich, dass man sich bewusst ist, welche Verhandlungsposition man hat. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen (sollte der für die Arbeitnehmerin mehr heraushandeln, ist er schnell bezahlt).

  1. Zeitpunkt

Zu beachten ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht früher beendet werden sollte, als dies bei einer ordentlichen Kündigung der Fall wäre. Andernfalls wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Kündigungsfrist hängt u.U. vom Arbeitsvertrag oder ggf. Tarifvertrag ab. Auch das sollte am besten von einem Anwalt geprüft werden, der 01.01.1997 ist womöglich zu früh (das Gesetz zumindest sieht bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 7 Monaten vor).

  1. Arbeitsamt

Generell sind Aufhebungsverträge, was das Arbeitslosengeld angeht, gefährlich. In der Praxis spricht daher der Arbeitgeber die Kündigung aus, der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und beide gehen dann mit der vorbereiteten Aufhebungsvereinbarung zum Arbeitsgericht und lassen diese dort als Vergleich protokollieren. In diesen Fälllen erfolgt keine Anrechnung.

  1. Abgeltungsklausel

Diese kann gefährlich sein - will die Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis? Glaubt Sie, noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu bekommen? Überstunden? Hier sollte die Arbeitnehmerin genau überlegen, ob sie nicht noch Ansprüche hat.

Fazit: Auf zum Anwalt, hier im Forum kann auf die (allein zulässige) allgemeine Anfrage niemand fundierten und sicheren Rat geben und es geht hier doch um nicht unerhebliche Summen.

Grüße

Chrissie

Hallo,

ich meinte natürlich, als Beendigungszeitpunkt ist der 31.12.2005 womöglich zu früh.

Chrissie