Auszahlung von Resturlaub vor Elternzeit

Hallo liebe Experten,

zu diesem Thema habe ich leider keine genau auf die Situation passende Diskussion gefunden, daher diese neue Anfrage.

Wenn eine Arbeitnehmerin vor Beginn der Mutterschutzfrist mit anschließender Elternzeit keine Gelegenheit mehr hat, Resturlaub aus dem Vorjahr und den Urlaubsanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr abzubauen, welche Möglichkeiten hat sie dann?

Ist es sinnvoll, wenn sie sich den Urlaub nach Einigung mit dem Chef auszahlen lässt? Sie weiß, dass Auszahlung von Resturlaub eigentlich nur bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses möglich ist.

Wenn diese Auszahlung als Überstunden deklariert werden würde und nicht als Auszahlung von Resturlaub, hätte das Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich?

Wenn die Arbeitnehmerin den Urlaub nach der Mutterschutzfrist nehmen würde, müsste dann für die Zeit des Urlaubs eine Gehaltsabrechnung erstellt werden und anteilig Gehalt für die Urlaubstage gezahlt werden?

Wäre diese Variante lohnsteuerlich besser als die Deklaration und Auszahlung als Überstunden?

Ich hoffe, ich habe die Fragen so klar wie möglich gestellt. Ich bedanke mich schonmal im Voraus für Eure Informationen.

Viele Grüße
Nadja Schumann

Hi!

Wenn eine Arbeitnehmerin vor Beginn der Mutterschutzfrist mit
anschließender Elternzeit keine Gelegenheit mehr hat,
Resturlaub aus dem Vorjahr und den Urlaubsanspruch aus dem
laufenden Kalenderjahr abzubauen, welche Möglichkeiten hat sie
dann?

Liegen lassen und nach der Elternzeit nehmen.

Ist es sinnvoll, wenn sie sich den Urlaub nach Einigung mit
dem Chef auszahlen lässt? Sie weiß, dass Auszahlung von
Resturlaub eigentlich nur bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses möglich ist.

Wenn sie es doch weiß, warum fragt sie dann?
Sorry, aber eine Auszahlung von Resturlaub ist arbeitsrechtlich nur bei Austritt vorgesehen.

Wenn diese Auszahlung als Überstunden deklariert werden würde
und nicht als Auszahlung von Resturlaub, hätte das
Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich?

???
Wie meinst Du das?
Abgesehen davon, dass es nicht wirklich korrekt ist, fallen ganz normal Steuern und Versicherungsbeiträge an.

Wenn die Arbeitnehmerin den Urlaub nach der Mutterschutzfrist
nehmen würde, müsste dann für die Zeit des Urlaubs eine
Gehaltsabrechnung erstellt werden und anteilig Gehalt für die
Urlaubstage gezahlt werden?

Ich dachte, nach der Schutzfrist wird Elternzeit genommen?

Wäre diese Variante lohnsteuerlich besser als die Deklaration
und Auszahlung als Überstunden?

Nein.

LG
Guido

Lieber Guido!
Danke für Deine Ausführungen und dass Du Dir Zeit genommen hast, meine Fragen durchzulesen und zu beantworten. Da Du noch bei manchen Sachen nachgefragt hast, habe ich Dir noch kurz ein paar Anmerkungen dazugeschrieben. Ich hoffe, das hilft bei der „Rest“-Beantwortung.

Liebe Grüße
Nadja

Wenn eine Arbeitnehmerin vor Beginn der Mutterschutzfrist mit
anschließender Elternzeit keine Gelegenheit mehr hat,
Resturlaub aus dem Vorjahr und den Urlaubsanspruch aus dem
laufenden Kalenderjahr abzubauen, welche Möglichkeiten hat sie
dann?

Liegen lassen und nach der Elternzeit nehmen.

Ist es sinnvoll, wenn sie sich den Urlaub nach Einigung mit
dem Chef auszahlen lässt? Sie weiß, dass Auszahlung von
Resturlaub eigentlich nur bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses möglich ist.

Wenn sie es doch weiß, warum fragt sie dann?

Anmerkung zu diesem Satz: Frage lautete wäre es sinnvoll wenn sie sich den Urlaub nach Einigung mit dem Chef auszahlen lässt? Frage lautete NICHT, ob eine Auszahlung des Resturlaubs außer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses möglich ist.

Sorry, aber eine Auszahlung von Resturlaub ist
arbeitsrechtlich nur bei Austritt
vorgesehen.

Anmerkung zu diesem Satz: Ja, arbeitsrechtlich vorgesehen. Aber mit Bezug auf die Einigung mit dem Chef (dem die Auszahlung wohl lieber wäre, weil er nach der Elternzeit nicht mehr möchte dass die Arbeitnehmerin wiederkommt) wäre es möglich?.

Wenn diese Auszahlung als Überstunden deklariert werden würde
und nicht als Auszahlung von Resturlaub, hätte das
Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich?

???
Wie meinst Du das?
Abgesehen davon, dass es nicht wirklich korrekt ist, fallen
ganz normal Steuern und Versicherungsbeiträge an.

Anmerkung hierzu: Aufm Lohnzettel stünde nicht „Ausgezahlter Resturlaub soundsoviel Tage = Betrag X“ SONDERN „Auszahlung Überstunden = Betrag X“, berechnet nach der Formel Gehalt/21komma irgendwas*Resturlaub. Dass das nicht wirklich korrekt ist, ist bekannt, sollte wohl in Bezug auf die mögliche Einigung mit dem Chef (siehe weiter oben) so gehandhabt werden. Frage anders formuliert: Werden die ausgezahlten Urlaubstage anders berücksichtigt bei der Lohnsteuer als ausgezahlte Überstunden oder ist es gleich?

Wenn die Arbeitnehmerin den Urlaub nach der Mutterschutzfrist
nehmen würde, müsste dann für die Zeit des Urlaubs eine
Gehaltsabrechnung erstellt werden und anteilig Gehalt für die
Urlaubstage gezahlt werden?

Ich dachte, nach der Schutzfrist wird Elternzeit genommen?

Anmerkung hierzu: Mutterschutz endet 31.7.08, anschließend würden 17,5 Tage Urlaub genommen werden. Oder besser 17 Tage, zählt sich leichter, d.h. Urlaub von 1.8. bis 25.8.08 (Fünf-Tage-Woche), Elternzeit würde ab 26.8.08 beginnen (muss man ja nicht direkt im Anschluß an die Mutterschutzfrist beginnen lassen, wird nur üblicherweise so gemacht).
Müsste dann für diese Zeit 1.8.-25.8.08 eine Gehaltsabrechnung erstellt werden und anteilig Gehalt ausgezahlt werden? Dann wäre der Urlaub ganz normal als bezahlter Urlaub genommen und weg.

Wäre diese Variante lohnsteuerlich besser als die Deklaration
und Auszahlung als Überstunden?

Nein.

Anmerkung hierzu: Immer noch Nein? Wäre so aber sicherlich korrekter, nicht?

LG
Guido

Hi!

Lieber Guido!

Diese Anrede bekomme ich hier nur sehr sehr selten! Das drucke ich mir aus und rahme es ein *g*

Anmerkung zu diesem Satz: Frage lautete wäre es sinnvoll wenn
sie sich den Urlaub nach Einigung mit dem Chef auszahlen
lässt? Frage lautete NICHT, ob eine Auszahlung des Resturlaubs
außer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses möglich ist.

OK, ich wollte mit dieser Rückfrage einige evtl. auftretbare Probleme ansprechen, worauf ich aber dann verzichte.
Ich springe dann mal nach unten.

Anmerkung hierzu: Mutterschutz endet 31.7.08, anschließend
würden 17,5 Tage Urlaub genommen werden. Oder besser 17 Tage,
zählt sich leichter, d.h. Urlaub von 1.8. bis 25.8.08
(Fünf-Tage-Woche), Elternzeit würde ab 26.8.08 beginnen (muss
man ja nicht direkt im Anschluß an die Mutterschutzfrist
beginnen lassen, wird nur üblicherweise so gemacht).
Müsste dann für diese Zeit 1.8.-25.8.08 eine Gehaltsabrechnung
erstellt werden und anteilig Gehalt ausgezahlt werden? Dann
wäre der Urlaub ganz normal als bezahlter Urlaub genommen und
weg.

Da nicht bekannt war und ist, ob die fiktive Elternzeit bereits genehmigt ist, wollte ich auch hier auf evtl. auftretbare Probleme eingehen, was ich dann aber ebenfalls lasse.

Anmerkung hierzu: Immer noch Nein? Wäre so aber sicherlich
korrekter, nicht?

Sie wäre im Gegensatz zu allem anderen korrekt und somit natürlich besser.

Was zu der Überstundenabgeltung fiktiv geregelt ist, kann keiner hier wissen, weshalb ich mal sage:
Sie KANN gleich sein, MUSS aber nicht.
Wenn es sich unterscheidet, dann in der Regel monetär negativer für den AN - aber auch darauf gehe ich dann mal nicht näher ein.

Steuerlich tut sich da nichts.

LG
Guido

Lieber Guido,
dann danke ich Dir erstmal für Deine Mühe. Du wolltest mir sicher Deine Erfahrungen in Bezug auf das rechtliche näherbringen.
Da hab ich einiges selbst schon in Gesetzestexten gefunden (z.B. dass bei Auszahlung von Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis der Urlaubsanspruch weiter bestehen würde, wenn ich es richtig gelesen und verstanden habe. Würde bei der fiktiven Geschichte aber nicht zum Tragen kommen, da geht es im Grunde nur darum ginge, einen sauberen Schnitt zu machen und nichts zu verschenken, und nicht bis Ablauf der Elternzeit zu warten… aber das gehört nicht in diese Diskussion und wurde daher auch nicht angesprochen).

Weil ich aber noch nicht genau über die Auswirkungen schlau geworden bin, habe ich hier angefragt.

Und möchte die Diskussion sozusagen wieder auf Anfang setzen, hat noch jemand Erfahrung in solchen Dingen? Unter Berücksichtigung der bisherigen Informationen?

Liebe Grüße
Nadja

Oh, ich merke grade beim Lesen, dass mein Beitrag wohl eher in den Bereich Steuern gehört hätte. Entschuldigung, ich war mir nicht sicher.
LG Nadja

Hi!

Kurz zu Deiner grundsätzlichen Frage (dass es Steuern ist, ist mir jetzt mal egal, da im Ursprung nicht wenig arbeitsrechtliches relevant war):

Beide Abgeltungen (Urlaub und Überstunden) wären Einmalbezüge und somit gleich behandelt (wie bspw. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).

Wir der Resturlaub in Natura genommen, gibt es eine „ganz normale“ Abrechnung, der diese Zeit als lfd. Bezug behandelt.
Das wäre zunächst mal LOHNsteuerlich ungünstiger.

EINKOMMENsteuerlich (also spätestens beim Jahresausgleich) tut sich da aber nichts.

LG
Guido

P.S. Ich hoffe, der Tonfall passt Dir jetzt besser (ich weiß, dass ich gerade gegen die Regeln verstoße). Lass Dir versichert sein, dass ich nicht unhöflich oder unfreundlich sein will (zumindest bei Dir nicht), sondern nur helfen will.
Dass ich manchmal ein Arschloch bin, weiß ich selbst :smile:

Lieber Guido,

damit hast Du mir sehr geholfen. Ich danke Dir herzlich für Deine Mühe!
Ich denke, jetzt sind meine Fragen soweit beantwortet, welche Möglichkeiten es gibt (wenn man die arbeitsrechtlichen Bestimmungen außer acht lässt) und welche Auswirkungen sie haben.
Sollte ich noch mehr Info benötigen, mache ich aber kein neues Thema auf, sondern setze die Frage hier an den Schluß, ist das richtig?

Liebe Grüße
Nadja

PS: Dein PS kommt mir hier fehl am Platz vor, aber ich würde sagen, det warn Eigentor… Aber schön, wenn man auch selbstkritisch sein kann, das zeugt von persönlicher Stärke.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Lieber Guido,

Schon wieder *g*

damit hast Du mir sehr geholfen.

Klasse!

Ich danke Dir herzlich für
Deine Mühe!

So mühevoll war das gar nicht.

Sollte ich noch mehr Info benötigen, mache ich aber kein neues
Thema auf, sondern setze die Frage hier an den Schluß, ist das
richtig?

Korrekt!
Um nicht völlig off topic zu werden:
Mir ist da noch eine Möglichkeit eingefallen, die gaaaaanz am Anfang von mir schon angeschnitten wurde.
Der AG will die AN nach der Elternzeit nicht mehr beschäftigen.
Ich lasse jetzt mal das Rechtliche außen vor:
Man könnte auch den Urlaub in Anschluss an die Elternzeit nehmen und danach beenden (dann könnte man sogar rechtlich völlig einwandfrei auszahlen *g*)

LG
Guido