Lieber Guido!
Danke für Deine Ausführungen und dass Du Dir Zeit genommen hast, meine Fragen durchzulesen und zu beantworten. Da Du noch bei manchen Sachen nachgefragt hast, habe ich Dir noch kurz ein paar Anmerkungen dazugeschrieben. Ich hoffe, das hilft bei der „Rest“-Beantwortung.
Liebe Grüße
Nadja
Wenn eine Arbeitnehmerin vor Beginn der Mutterschutzfrist mit
anschließender Elternzeit keine Gelegenheit mehr hat,
Resturlaub aus dem Vorjahr und den Urlaubsanspruch aus dem
laufenden Kalenderjahr abzubauen, welche Möglichkeiten hat sie
dann?
Liegen lassen und nach der Elternzeit nehmen.
Ist es sinnvoll, wenn sie sich den Urlaub nach Einigung mit
dem Chef auszahlen lässt? Sie weiß, dass Auszahlung von
Resturlaub eigentlich nur bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses möglich ist.
Wenn sie es doch weiß, warum fragt sie dann?
Anmerkung zu diesem Satz: Frage lautete wäre es sinnvoll wenn sie sich den Urlaub nach Einigung mit dem Chef auszahlen lässt? Frage lautete NICHT, ob eine Auszahlung des Resturlaubs außer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses möglich ist.
Sorry, aber eine Auszahlung von Resturlaub ist
arbeitsrechtlich nur bei Austritt
vorgesehen.
Anmerkung zu diesem Satz: Ja, arbeitsrechtlich vorgesehen. Aber mit Bezug auf die Einigung mit dem Chef (dem die Auszahlung wohl lieber wäre, weil er nach der Elternzeit nicht mehr möchte dass die Arbeitnehmerin wiederkommt) wäre es möglich?.
Wenn diese Auszahlung als Überstunden deklariert werden würde
und nicht als Auszahlung von Resturlaub, hätte das
Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich?
???
Wie meinst Du das?
Abgesehen davon, dass es nicht wirklich korrekt ist, fallen
ganz normal Steuern und Versicherungsbeiträge an.
Anmerkung hierzu: Aufm Lohnzettel stünde nicht „Ausgezahlter Resturlaub soundsoviel Tage = Betrag X“ SONDERN „Auszahlung Überstunden = Betrag X“, berechnet nach der Formel Gehalt/21komma irgendwas*Resturlaub. Dass das nicht wirklich korrekt ist, ist bekannt, sollte wohl in Bezug auf die mögliche Einigung mit dem Chef (siehe weiter oben) so gehandhabt werden. Frage anders formuliert: Werden die ausgezahlten Urlaubstage anders berücksichtigt bei der Lohnsteuer als ausgezahlte Überstunden oder ist es gleich?
Wenn die Arbeitnehmerin den Urlaub nach der Mutterschutzfrist
nehmen würde, müsste dann für die Zeit des Urlaubs eine
Gehaltsabrechnung erstellt werden und anteilig Gehalt für die
Urlaubstage gezahlt werden?
Ich dachte, nach der Schutzfrist wird Elternzeit genommen?
Anmerkung hierzu: Mutterschutz endet 31.7.08, anschließend würden 17,5 Tage Urlaub genommen werden. Oder besser 17 Tage, zählt sich leichter, d.h. Urlaub von 1.8. bis 25.8.08 (Fünf-Tage-Woche), Elternzeit würde ab 26.8.08 beginnen (muss man ja nicht direkt im Anschluß an die Mutterschutzfrist beginnen lassen, wird nur üblicherweise so gemacht).
Müsste dann für diese Zeit 1.8.-25.8.08 eine Gehaltsabrechnung erstellt werden und anteilig Gehalt ausgezahlt werden? Dann wäre der Urlaub ganz normal als bezahlter Urlaub genommen und weg.
Wäre diese Variante lohnsteuerlich besser als die Deklaration
und Auszahlung als Überstunden?
Nein.
Anmerkung hierzu: Immer noch Nein? Wäre so aber sicherlich korrekter, nicht?
LG
Guido