Beamtenrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin beamter auf probe des landes nrw und habe eine frage zur urlaubsregelung.

urlaubsansprüche aus dem vergangenem jahr verfallen ja, wenn man ihn nicht bis ende september genommen hat.
verfällt der urlaub auch, wenn man aufgrund eines dienstunfalles erkrankt und somit den urlaub nicht nehmen kann?
wenn nein…muss ich dies beantragen oder wird der urlaub automtisch auch weiterhin zur verfügung stehen.

vielen dank und gruß

pferdi :smile:

Kann ich leider nicht beantworten, bitte Hauptpersonalrat fragen oder Dienststellenleiter
Leider

Hallo,

da ich zuletzt in Hessen gearbeitet habe, kann ich über etwaige Sonderregelungen bzgl. Urlaub in NRW nichts sagen. Grundsätzlich ist es aber so, dass der Jahresurlaub bis zum Jahresende , spätestens bis Ende April/Mai ( länderverschieden ) angetreten, bzw. beantragt sein muss. Sollte in NRW dies der September des Folgejahres für Urlaub aus dem Vorjahr sein, dann eben der September. Aber: Sofern man zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Frist zum Urlaubsantritt erkrankt/erkrankt ist und dann ununterbrochen weiterhin erkrankt ist, so verschiebt sich diese letzte Urlaubsantrittsfrist auf den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Gesundung bzw. Dienstfähigkeit. Dann ist aber ab diesem Tag der Resturlaub anzutreten, ansonsten er verfällt. Trotz allem würde ich zur Rechtssicherheit bei der Personalabteilung der Dienststelle einen Antrag auf Übertragung des Urlaubs bis zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit stellen. Wenn es sich herausstellt, dass dies nicht notwendig
( da automatisch erfolgt ) ist, werden Sie ja einen entsprechenden Bescheid bekommen.

MfG E.G.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ob es nun ein Dienstunfall ist oder nicht spielt keine rolle, wenn es ein dienstunfall war und du bist beamter auf probe und bist so lange Krank dann ist es eig. noch verwunderlich das du im Dienst bist und noch nicht entlassen wurdest, DIENSTUNFÄHIGKEIT.

Aber naja, wie gesagt der Urlaub verfällt

Hallo pferdi,

der Erholungsurlaub für Beamte des Landes NRW richtet sich nach der Erholungsurlaubsverordnung NW. Diese sieht eine Übertragung des Resturlaubs bis zumn 30.09. des Folgejahres vor, allerdings keine Ausnahmen bei Krankheit oder Dienstunfall. Im Gegensatz zur früheren Regelung, die eine Übertragung bis zum 30.04. des Folgejahres vorsah, gibt es die Ausnahmeregelung bei Krankheit oder Dienstunfall nicht mehr. Der Urlaub aus dem letzten Jahr ist damit am 01.10. verfallen.

Viele Grüße und dennoch eine gute Besserung

Mustang 1965

Du behauptest also ernsthaft, dass ein Beamter auf Probe nicht Dienstunfähig werden darf und wenn er es doch wird, sofort entlassen werden muss.

Ist ja wohl nen Witz.

Ich habe mich im Dienst verletzt unter Anerkennung eines Dienstunfalls. Die Verletzung die ich mir zugezogen habe, hat mich zudem ja nicht für immer Dienstunfähig gemacht, bzw. bin ich noch keine 6 Monate krank und werde auch die nächsten 6 Monate nicht krank sein.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Diese verordnung ist mir bekannt. Darauf beziehe ich mich auch.Nur habe ich letztens „gehört“, dass es eine neue Rechtsprechung gibt. Diese soll regeln, dass der Urlaub nicht wegen Krankheit verfallen darf.

Stimmt dies nicht?

Lieben gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo pferdi,

doch, der Europäische Gerichtshof hat die Regelung gekippt, dass bei Arbeitnehmern der Urlaub verfällt, wenn er wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen werden kann.

Zitat:
"EU - Urteil: Urlaubsanspruch bleibt trotz Krankheit bestehen
Köln-Bonn. Das oberste EU-Gericht hat in einem wegweisenden Urteil eine wichtige Regel im deutschen Arbeitsrecht gekippt: Arbeitnehmer(!) verlieren ihre Urlaubsansprüche nicht, wenn sie wegen langer Krankheit ihre freien Tage nicht nehmen konnten.

Die deutsche Praxis sieht bislang vor, dass Urlaubsansprüche in der Regel nur bis zum 31. März ins nächste Jahr genommen werden können, sofern keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen bestehen. Ist der Betreffende dann immer noch krank, verfällt der Anspruch. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraumes wieder aufnehmen können, haben keinen Anspruch auf spätere Gewährung oder finanzielle Abgeltung des Urlaubs. Dies wurde nun von den Luxemburgern Richtern für unzulässig erachtet.
AZ.: C 350/06 und C 520/06)."

Eine Übertragung auf das Beamtenrecht ist nicht erfolgt, da es zwischen Beamten- und Tarifrecht wesentliche Unterschiede gibt. Ein Unterschied ist eben die Übertragung des Urlaubs bei Beamten bis zum 30.09. des Folgejahres. Ich empfinde das auch als ungerecht, ist aber noch gängige Praxis. Bislang ist mir persönlich nur aus dem Land Niedersachsen bekannt, dass die Anwendung auf Beamte explizit ausgeschlossen wird. Nordrhein-Westfalen wird sich da nicht anders verhalten.

Viele Grüße

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ok. Ist zwar nicht das was ich hören wollte aber danke für den sehr Aussagekräftigen Beitrag.
Ich habe keine weiteren Fragen :wink:

LG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Pferdi,
hierbei ist ja noch was ganz anderes zu klären und zwar ob du Dienstunfahigkeit/ Berufsunfähigkeit abgesichert hast. Wenn du das nämlich hast und das im ausreichend so kannst du deine Urlaubsansprüche gegenüber deiner Versicherung als Sonderaufwendungspauschale in Vergütungsrechnung stellen.
Problem nur wenn du bei Signal Iduna bist.

Normalerweise wird der Urlaub (automatisch), andernfalls auf Antrag bei der Behördenleitung auch bei normaler Erkrankung (auch ohne Dienstunfall).