Hallo pferdi,
doch, der Europäische Gerichtshof hat die Regelung gekippt, dass bei Arbeitnehmern der Urlaub verfällt, wenn er wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen werden kann.
Zitat:
"EU - Urteil: Urlaubsanspruch bleibt trotz Krankheit bestehen
Köln-Bonn. Das oberste EU-Gericht hat in einem wegweisenden Urteil eine wichtige Regel im deutschen Arbeitsrecht gekippt: Arbeitnehmer(!) verlieren ihre Urlaubsansprüche nicht, wenn sie wegen langer Krankheit ihre freien Tage nicht nehmen konnten.
Die deutsche Praxis sieht bislang vor, dass Urlaubsansprüche in der Regel nur bis zum 31. März ins nächste Jahr genommen werden können, sofern keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen bestehen. Ist der Betreffende dann immer noch krank, verfällt der Anspruch. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraumes wieder aufnehmen können, haben keinen Anspruch auf spätere Gewährung oder finanzielle Abgeltung des Urlaubs. Dies wurde nun von den Luxemburgern Richtern für unzulässig erachtet.
AZ.: C 350/06 und C 520/06)."
Eine Übertragung auf das Beamtenrecht ist nicht erfolgt, da es zwischen Beamten- und Tarifrecht wesentliche Unterschiede gibt. Ein Unterschied ist eben die Übertragung des Urlaubs bei Beamten bis zum 30.09. des Folgejahres. Ich empfinde das auch als ungerecht, ist aber noch gängige Praxis. Bislang ist mir persönlich nur aus dem Land Niedersachsen bekannt, dass die Anwendung auf Beamte explizit ausgeschlossen wird. Nordrhein-Westfalen wird sich da nicht anders verhalten.
Viele Grüße
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