Befristeter Arbeitsvertrag bis Mutterschutz

Hatte vor ein paar Tagen schon mal gepostet, jetzt vielleicht meine Frage anhand von 3 Fallbeispielen nochmal deutlicher.
Bitte um Bestätigung besonders für Fall 2, dass die Aussagen, die ich von Arbeitsamt und Krankenkasse habe, korrekt sind.

Fall 1: zeitlich befristeter Arbeitsvertrag läuft 2 Tage vor Beginn des Mutterschutzes aus.
Lt. Auskunft AA und KK, erhält man dann ALG1 für 2 Tage, danach Krankengeld in Höhe des ALG1.
Richtig???

Fall 2: zeitlich befristeter Arbeitsvertrag läuft aus, am darauffolgenden Tag beginnt Mutterschutz.
Lt. AA besteht kein ALG1 Anpsruch, da man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Lt. KK besteht weder Anspruch auf Mutterschaftsgeld, noch auf Krankengeld, da man zum Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes in keinem versicherten Verhältnis steht.
D.h. man würde in dem Fall komplett leer ausgehen, obwohl man vorher fleißig Steuern und KK-Beiträge bezahlt hat???

Fall 3: zeitlich befristeter Arbeitsvertrag endet am 1. Tag des Mutterschutzes.
Für Tag 1 erhalte ich Mutterschaftsgeld von KK, sowie Arbeitgeberzuschuss. Danach zahlt die KK Krankengeld.
Richtig? Und bitte um Auskunft, ob in diesem Fall der Arbeitsvertrag genauso einfach ausläuft und nach Ende des Mutterschutzes, Elternzeit kein Anspruch mehr auf Arbeitsplatz besteht?

Viiiiielen Dank.

Hatte vor ein paar Tagen schon mal gepostet, jetzt vielleicht
meine Frage anhand von 3 Fallbeispielen nochmal deutlicher.
Bitte um Bestätigung besonders für Fall 2, dass die Aussagen,
die ich von Arbeitsamt und Krankenkasse habe, korrekt sind.

Fall 1: zeitlich befristeter Arbeitsvertrag läuft 2 Tage vor
Beginn des Mutterschutzes aus.
Lt. Auskunft AA und KK, erhält man dann ALG1 für 2 Tage,
danach Krankengeld in Höhe des ALG1.
Richtig???

falsch, für die Dauer der Schutzfristen gibt es kein Krankengeld, allenfalls Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeld

Fall 2: zeitlich befristeter Arbeitsvertrag läuft aus, am
darauffolgenden Tag beginnt Mutterschutz.
Lt. AA besteht kein ALG1 Anpsruch, da man dem Arbeitsmarkt
nicht zur Verfügung steht.
Lt. KK besteht weder Anspruch auf Mutterschaftsgeld, noch auf
Krankengeld, da man zum Zeitpunkt des Beginns des
Mutterschutzes in keinem versicherten Verhältnis steht.
D.h. man würde in dem Fall komplett leer ausgehen, obwohl man
vorher fleißig Steuern und KK-Beiträge bezahlt hat???

Die Aussagen beider stimmen - wobei sich die Frage stellt wie das
mit dem Ende der Beschäftigung gemacht wurde - Befristung von vornherein auf den Tag für den Fall einer möglichen Schwangerschaft und Schutzfristbeginn ??
Trotzdem kann es doch positiv ausgehen, nämlich im Falle einer früheren Entbindung als vorhergesagt - dann bestand bei Beginn der Schutzfrist eine Versicherung mit Krankengeldanspruch

Fall 3: zeitlich befristeter Arbeitsvertrag endet am 1. Tag
des Mutterschutzes.
Für Tag 1 erhalte ich Mutterschaftsgeld von KK, sowie
Arbeitgeberzuschuss. Danach zahlt die KK Krankengeld.
Richtig? Und bitte um Auskunft, ob in diesem Fall der
Arbeitsvertrag genauso einfach ausläuft und nach Ende des
Mutterschutzes, Elternzeit kein Anspruch mehr auf Arbeitsplatz
besteht?

wieder falsch, es gibt kein Krankengeld.
Der befristete Arbeitsvertrag endet mit dem Tag X. Deshalb kann
danach keine Forderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber gestellt werden.

Viiiiielen Dank.

Bitte

Czauderna

nach einem Tipp mit Art. 14 Abs. 2 Mutterschutzgesetz habe ich den Aufhänger für eine weitere Recherche erhalten und nun zu der Überzeugung gekommen, dass die Aussagen von AA und KK schon richtig sind.
Über die Begriffe - ob dann Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder Zuschuss oder … gezahlt wird - bin ich zwar noch nicht allwissend, aber ich meine, ich habe die Höhe der Leistungen erkannt und auch die Erklärungen, die dahinterstehen.

Daher jetzt von meiner Seite selbst nochmal die Antworten.

Fall 1:
hat man für mind. einen Tag ALG 1 Anspruch erworben, zahlt die KK eine Leistung in Höhe des ALG 1

Fall 2:
kein Anspruch auf ALG 1, da man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
keine Leistung von der KK, da man zum Zeitpunkt des Eintritts des Mutterschutz in keinem Arbeitsverhältnis stand und daher der Anspruch auf Mutterschutzgeld (á 13,-EUR/Tag) nicht besteht, Krankengeld auch nicht, da man ja nicht krank ist. Art. 14 Abs. 2 gilt in diesem Fall nicht, weil dieser nur bei gerechtfertigter Kündigung greift, aber nicht bei einfachen Auslaufen eines befristeten Vertrages (es liegt ja keine Kündigung vor)
Fazit: in diesem Fall geht man wohl tatsächlich leer aus … Gesetzeslücke … so gewollt … hmm, da sollte das Mutter"schutz"gesetz wohl mal überarbeitet werden, denn wo hier die Mutter geschützt wird, kann ich nicht erkennen.

Fall 3:
habe auf der Website von der TK gefunden, dass, endet ein Zeitvertrag innerhalb der Mutterschutzfrist, man eine Leistung in Höhe des Krankengeldes erhält.
Gesetz ??? Ist mir jetzt auch wurscht … hab’s schwarz auf weiss von der TK !!!

Daher jetzt von meiner Seite selbst nochmal die Antworten.

Fall 2:
kein Anspruch auf ALG 1, da man dem Arbeitsmarkt nicht zur
Verfügung steht.
keine Leistung von der KK, da man zum Zeitpunkt des Eintritts
des Mutterschutz in keinem Arbeitsverhältnis stand und daher
der Anspruch auf Mutterschutzgeld (á 13,-EUR/Tag) nicht
besteht, Krankengeld auch nicht, da man ja nicht krank ist.
Art. 14 Abs. 2 gilt in diesem Fall nicht, weil dieser nur bei
gerechtfertigter Kündigung greift, aber nicht bei einfachen
Auslaufen eines befristeten Vertrages (es liegt ja keine
Kündigung vor)
Fazit: in diesem Fall geht man wohl tatsächlich leer aus …
Gesetzeslücke … so gewollt … hmm, da sollte das

Trotzdem gilt, wird frueher entbunden als der mutmassliche Enbindungstag entsteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes weil dann zu Beginn der tatsächlichen Schutzfrist ein Anspruch auf Krankengeld wegen eines Beschäftigungsverhältnisses bestand.

Mutter"schutz"gesetz wohl mal überarbeitet werden, denn wo
hier die Mutter geschützt wird, kann ich nicht erkennen.

Nun, diese Gesetz wurde sicher nicht für solche Ausnahmefälle gemacht sondern für die „normalen“ Fälle, dies ist ja wohl auch nur ein fiktiver Fall.
Nehmen Sie die arbeitslose Frau die freiwillig in der GKV versichert ist bzw. sein muss - für die gibt keinerlei Schutz durch dieses Gesetz, wenn ich micht nicht irre.

Gruß

Czauderna