Bekomm ich im öffentl. Dienst Sonderurlaub beim To

Guten Tag,
steht mir im öffentlichen Dienst Sonderurlaub beim Tod von einem Großelternteil zu?

Moin,

zumindest bei uns als kommunaler Energieversorger gibt es den Sonderurlaub nur beim Tod der Eltern oder Kinder.

CU - Dominik

TV-ÖD §29 Arbeitsbefreiung
Hi!

Sollte bei Dir der Tarifvertrg für den öffentlichen Dienst gelten, dann steht dort im §29:

§ 29 Arbeitsbefreiung /Auszug

(1)Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

b ) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils: zwei Arbeitstage

LG Ulli

Hi!

Sollte bei Dir der Tarifvertrg für den öffentlichen Dienst
gelten, dann steht dort im §29:

§ 29 Arbeitsbefreiung /Auszug

(1)Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten
Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die
folgenden Anlässe:

b ) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des
Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
eines Kindes oder Elternteils: zwei Arbeitstage

Hallo,

ja, das steht ähnlich auch in den Tarifverträgen der freien Wirtschaft. Der Grund ist wohl darin zu sehen, dass, falls Eltern, Ehepartner oder Kinder sterben, der Urlaubsnehmer rechtlich wie moralisch in der Pflicht ist, sich um die Organisation der Beerdigung zu kümmern. Das ist ein Enkel in der Regel nicht und deshalb gehört die ledigliche Teilnahme an der Beerdingung eines _Groß_elternteils zu den Privatangelegenheiten und ist nicht „sonderurlaubsfähig“. Es liegt sozusagen in der freien Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er sich mit dem Tod und der Bestattung eines Großelternteils zeitlich mehr oder weniger intensiv befasst oder nicht. Man bekommt z. B. auch nur für die eigene Hochzeit Urlaub - nicht aber für die eines Cousins. Und nur für die Geburt der eigenen Kinder - nicht für die Kinder der Schwester. (Sonst würden wohl gewisse Bevölkerungsgruppen mit zahlreicher Verwandtschaft kaum noch zur Arbeit erscheinen müssen.)

Gruß
smalbop

Hi!

ja, das steht ähnlich auch in den Tarifverträgen der freien
Wirtschaft.

Wow, Du kennst alle 50.000?!

Der Grund ist wohl darin zu sehen, dass, falls
Eltern, Ehepartner oder Kinder sterben, der Urlaubsnehmer
rechtlich wie moralisch in der Pflicht ist, sich um die
Organisation der Beerdigung zu kümmern.

Nein, der Grund ist, dass solche Freistellungen der § 616 BGB regelt, und man sich auf bei tariflichem Ausschluss ein paar Ausnahmen einfallen lässt.

Das ist ein
Enkel in der Regel nicht und deshalb gehört die
ledigliche Teilnahme an der Beerdingung eines
_Groß_elternteils zu den Privatangelegenheiten und ist
nicht „sonderurlaubsfähig“.

Bei uns doch (und in mindestens 4 anderen mir bekannten Tarifen ebenfalls) - und nun?

Es ist völlig unterschiedlich gehandhabt, von einer Regel kann man bei der Masse überhaupt nicht sprechen.

Gruß
Guido