Dienstvertrag statt Arbeitsvertrag

Hallo Helfer,

kann ein Arbeitgeber mit einem zweifelsfrei klassisch Angestellten einen Dienstvertrag anstatt eines Arbeitsvertrags abschließen um sich daraus einen Vorteil zu verschaffen?

Danke im Voraus!

Hi,

vielleicht ist der Dienstvertrag auch „Arbeitgeber-bedingt“. Ich z. B. arbeite bei einem kirchlichen Träger als klassische Angestellte und habe - da wir eine „Dienstgemeinschaft“ sind, auch einen Dienstvertrag. Das ist bei AVR so vorgesehen, auch beim Caritas-Vordruck steht Dienstvertrag.

Viele Grüße
Karin

Servus,

was bedeutet „statt“? Was ist im vorliegenden Fall der Unterschied?

Schöne Grüße

MM

Soweit ich weiß ist ein Arbeitsvertrag eine spezielle Unterform des Dienstvertrags zwischen AG und AN, was dem AN bestimmte Rechte einräumt, wogegen ein normaler Dienstvertrag z.B. zwischen einem Unternehmen und einem Freiberufler geschlossen wird, wobei dieser Freiberufler nicht die gleichen Rechte hat wie ein klassischer AN.

Daher meine Frage, ob der AG die besonderen AN-Rechte beschneiden kann, indem er einfach den „Arbeitsvertrag“ in einen „Dienstvertrag“ umetikettiert? Kann er dadurch Formulierungen zum Nachteil des AN einbauen, die in einem Arbeitsvertrag nicht haltbar wären?

Auf den Inhalt kommt es an
Servus,

wenn in einem Dienstvertrag die Beschäftigung als Arbeitnehmer vereinbart wird, hat der Arbeitnehmer keine anderen Rechte, als wenn „Arbeitsvertrag“ in der Überschrift steht.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank, das klingt plausibel.

Veralteter Begriff
Hallo,

der Begriff des „Dienstvertrages“ stammt aus einem Untertitel des BGB für die §§ 611-630, die arbeitsrechtliche Grundlagen regeln.
Da einige Sätze nie angepasst wurden, haben sie heute noch die veraltete Begrifflichkeit der Einführung des BGB am 01.01.1900 - wie zB § 611 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
(Im § 611 BGB ist zB auch derjenige, „der Dienste zusagt“, gleichzusetzen mit „Arbeitnehmer“ - „der andere Teil“ ist gleich „Arbeitgeber“)
Ein „Dienstvertrag“ ist daher grundsätzlich mit einem Arbeitsvertrag gleichzusetzen, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes eindeutig ergibt.
Allein aus der Formulierung ergeben sich keinerlei Vor- oder Nachteile für AG oder AN.

&Tschüß
Wolfgang

Einspruch,der Gesetzgeber hat den Begriff

Dienstvertrag

aus gutem Grunde so im BGB belassen.

Denn Dienstverträge werden zum B. zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschlossen.
Der Anwalt verpflichtet sich,seine Leistung (die juristische Tätigkeit) zu erbringen, er verpflichtet sich jedoch nicht dazu den Prozess zu gewinnen. Dies ist typisch für Dienstverträge – ein bestimmtes Ergebnis und ein Erfolg können nicht garantiert werden.

Weitere Beispiele für Dienstverträge

-Ärtze
-Unternehmensberater
-Pflegedienst

Der Arbeitsvertrag IST ein Dienstvertrag gem. der §§ 611 ff BGB.

Einspruch,der Gesetzgeber hat den Begriff

Dienstvertrag

aus gutem Grunde so im BGB belassen.

Denn Dienstverträge werden zum B. zwischen Mandant und
Rechtsanwalt geschlossen.

Wird geregelt nach RVG. Mit dem Begriff des Dienstvertrages iSd §§ 611-630 BGB hat das nichts zu tun

Der Anwalt verpflichtet sich,seine Leistung (die juristische
Tätigkeit) zu erbringen, er verpflichtet sich jedoch nicht
dazu den Prozess zu gewinnen. Dies ist typisch für
Dienstverträge – ein bestimmtes Ergebnis und ein Erfolg können
nicht garantiert werden.

Spielt aber bei der Frage der Begrifflichkeit keine Rolle

Weitere Beispiele für Dienstverträge

-Ärtze

Falsch, das ist ein „Behandlungsvertrag“ nach den §§ 630a - 630h BGB

-Unternehmensberater

Unternehmensberater erbringen je nach Auftragsgestaltung Arbeitsleistung ohne geschuldetes Ergebnis nach den §§ 611-630 BGB. Das ist dann aber auch ein „normaler“ Arbeitsvertrag.
oder
ein geschuldetes Ergebnis im Rahmen eines Werkvertrages nach den §§ 631-651 BGB

-Pflegedienst

Hat mit Dienstvertrag auch nichts zu tun, ist als „Pflegevertrag“ spezialgesetzlich in § 120 SGB XI geregelt.

Schau Dir einfach mal andere, seit BGB-Einführung geänderte bzw. ergänzte Vorschriften des Kapitels „Dienstvertrag“ an und die Änderung der Begrifflichkeit (zB §§ 612a, 613a, 622).
Besonders prägnant ist § 615, wo sich innerhalb der Vorschrift die Begrifflichkeit ändert, weil Satz 3 später ergänzt wurde.

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Denn Dienstverträge werden zum B. zwischen Mandant und
Rechtsanwalt geschlossen.
Wird geregelt nach RVG. Mit dem Begriff des Dienstvertrages iSd §§ 611-630 BGB hat
das nichts zu tun

Doch doch, denn das RVG regelt die Gebühren aber nicht das Vertragsverhältnis.

Der Anwalt verpflichtet sich,seine Leistung (die juristische
Tätigkeit) zu erbringen, er verpflichtet sich jedoch nicht
dazu den Prozess zu gewinnen. Dies ist typisch für
Dienstverträge – ein bestimmtes Ergebnis und ein Erfolg können
nicht garantiert werden.

>Spielt aber bei der Frage der Begrifflichkeit keine Rolle

Doch,das definiert den Unterschied zwischen Dienst und Arbeitsverträgen.

Von einem Arbeitsvertrag kann man nur dann sprechen,wenn:
• man sozial vom Arbeitgeber abhängig ist,
• überhaupt nur für einen Arbeitgeber tätig wird,
• in der Wahl von Arbeitszeit und Umfang an den Arbeitgeber gebunden ist,
• stark weisungsgebunden ist,
• die Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber gestellt bekommt,
• in die Betriebsstruktur des Arbeitgebers eingegliedert ist,
• keine eigenen Angestellten hat,
• nicht selbst am Markt auftritt,
• diese Tätigkeit üblicherweise von Arbeitnehmern ausgeübt wird,
• das wirtschaftliche Risiko nicht selbst trägt.

Deswegen ist der Auftrag an einen Rechtsanwalt auch ein Dienstvertrag .

Doch,das definiert den Unterschied zwischen Dienst und
Arbeitsverträgen.

Noch einmal: Der Arbeitsvertrag IST ein Dienstvertrag gem. der §§ 611 ff BGB.

Wenn du der Meinung bist, etwas anderes trifft zu, belege es doch bitte mit einer unabhängigen fachlichen Quelle!

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Teilkorrektur
Hallo,

man sollte sich halt nicht nur auf eine Informantionsquelle verlassen.

Du hast zwar mit dem Einwand recht, daß § 611 grundsätzlich auch auf die Mandatierung eines RA anwendbar wäre, allerdings ist dies nur in der Sonderform zu sehen, die durch § 675 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675.html
geregelt ist. Somit ist § 675 als „Lex specialis“ die eigentlich anzuwendende Grundlage für diesen Vertrag.
Ein Vertrag auf Grundlage des § 611 BGB ist ohne weitere Spezifizierung grundsätzlich als Arbeitsvertrag anzusehen - auch wenn er „Dienstvertrag“ heißt.

&Tschüß
Wolfgang

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