Entfristung befrister Verträge öffentlicher Dienst

Hallo zusammen,

angenommen Herr Müller war wie folgt bei einer Universität in Baden Württemberg beschäftigt:
Beschäftigung bei Institut A
01.03.2002 - 31.12.2004 BAT 2a
01.01.2005 - 31.12.2005 BAT 2a/2 (Halbe Stelle)
01.01.2006 - 31.12.2006 BAT 2a/2 (Halbe Stelle)
Beschäftigung bei Institut B
01.01.2007 - 31.12.2009 TVL 13 (hier werden pro Semester wiederkehrende Aufgaben erledigt und Neueinführungen sagen wir von Sotfware)

Gibt es Möglichkeit auf Entfristung zu klagen? Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein?

Vielen Dank im vorraus
Richard

Hallo,

Gibt es Möglichkeit auf Entfristung zu klagen? Welche
Vorraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Befrsitung müsste aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein.

Da ich mal von Befristungen mit Sachgrund ausgehe (weil so viele Befristungen ohne Sachgrund gar nicht möglich wären), gilt dafür u.a. auch § 30 Abs. 2 des TV-L. Und der besagt lediglich:

‚‚1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.‘‘

Nach der bisherigen Beschreibung, sehe ich bis jetzt keinen Verstoß, der die Befristungen unwirksam machen würde.

MfG

Angenommen in dem Tätigkeitsbereich von Herrn Müller fallen jedes Semester wiederkehrende Aufgaben, die über die Befristung hinaus weiter anfallen. Diese müssen also von einer anderen Person erledigt werden. Könnte Herr Müller darauf klagen diese an Stelle der anderen Person übernehmen zu wollen. Muss er dann eine entsprechende Stellenausschreibung abwarten, oder wird dem Gericht klar sein, dass für die Erledigung dieser Aufgaben eine Person nötig ist. Kann Herr Müller gezwungen werden den Vollzeitvertrag in ein Teilzeitvertrag umzuwandelt, da die wiederkehrenden Aufgaben nur einen Teil des jetzigen Vertrages repräsentieren?

Vielen Dank
Richard

Hallo,

es könnte sich hier (die Tarifgruppen Bat II und TV-L 13 lassen das vermuten) um Verträge als wissenschaftlicher Mitarbeiter handeln. Dann gilt das WissZeitVG (Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft), d.h. Befristungen bis zu 6 oder 12 Jahren oder mehr auch ohne Sachgrund sind möglich. Hängt z.B. davon ab, ob Herr Müller derweil promoviert hat oder Kinder erzieht (steht alles in §2 WissZeitVG). Universitäten passen normalerweise sehr darauf auf, dass die Befristungen rechtens sind.

Gruss, Emma

Hallo Emma,

Angenommen du liegst genau richtig mit deiner Vermütung und angenommen Herr Müller hat am Institut A promoviert ohne die Promotion abzuschließen von 01.03.2002 bis 31.12.2006 und ist von 01.01.2007 bis 31.12.2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut B angestellt (nicht im Rahmen einer Promotion), Könnten die Zeiten zusammengerechnet werden? Wenn der Vertrag am Institut B verlängert wird, dann wohl nur für 2 Jahre oder?

Viele Grüße
Richard

Hallo,

wenn man mal annimmt, dass Herr Müller gar nicht promoviert ist, sind die „normalen“ 6 Jahre Befristung nach WissZeitVG längst vorbei.

Also müsste es ja einen Grund geben, warum der aktuelle befristete Vertrag überhaupt abgeschlossen werden konnte? Wie gesagt, Unis achten da üblicherweise ziemlich genau auf die Befristungsregelungen. Wenn der jetzige Befristungsgrund aber nicht mehr länger relevant ist, wird die Uni den Vertrag eher gar nicht verlängern.

Aus den bisher vorliegenden Annahmen und Angaben ist das aber alles nicht wirklich beantwortbar …

Gruss, Emma