Ersatz Fahrtkosten Bewerbungsgespräch

Hallo,

angenommen jemand bewirbt sich auf eine Stellenanzeige hin. Er wird zum Vorstellungsgespräch schriftlich eingeladen. In der Einladung steht nichts davon, dass Anreisekosten nicht übernommen werden. Nach dem Vorstellngsgespräch fragt er nach, wie das mit den Anreisekosten sei, an wen er sich für die Übernahme wenden müsse. Es heisst „Das machen wir schon eine Weile nicht merh“.

Meines Wissens nach muss der Einladendedie Kosten übernehmen. Is tdas korrekt?
Falls ja, wann verjährt der Anspruch auf die Übernahme der Kosten?
Im gedachten Fall würde es sich übrigens beim Einladenden um ein Ministerium handeln. Gelten da andere Regeln?

Hi!

Wenn nicht vorher mitgeteilt wurde, dass die Kosten ausgeschlossen werden, hat der potentielle Arbeitgeber die Kosten zu übernehmen - egal, um wen es sich da handelt!

Allerdings würde ich erst die Absage abwarten, bevor ich die Kosten einfordern würde (nach BGB hast Du genug Zeit)!

LG
Guido

Hi!

Wenn nicht vorher mitgeteilt wurde, dass die Kosten
ausgeschlossen werden, hat der potentielle Arbeitgeber die
Kosten zu übernehmen - egal, um wen es sich da handelt!

Allerdings würde ich erst die Absage abwarten, bevor ich die
Kosten einfordern würde (nach BGB hast Du genug Zeit)!

Die Absage gibt es schon seit etwa einem Jahr :smile: Wie lange hat man Zeit? Die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gibt es ja so nicht mehr. M. E. ist die Anspruchsgrundlage der 670 GBG und welche Verjährungsfrist gilt für den?

Hi!

Es sollten drei Jahre sein (kann mich aber auch irren)!

http://www.jur-abc.de/de/10000841.htm

LG
Guido

Ich verweise auf den Artikel von R. Wagner „Keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers bei Vorstellungsgesprächen“ (NZA 03, 1312).
Danach ergibt sich KEIN Erstattungsanspruch des Bewerbers gegen den AG für die Kosten des Bewerbungsgespräches, weder aus 670 BGB noch aus einem mit der Einladung zum Vostellugnsgesrpäch konkludent angebotenen Vertrag. Eine solche Kostenübernahme kann zwar vereinbart, aber nicht unterstellt werden. Für die Gegenansicht gibt es keinen Raum.

Hallo

Es „gibt keinen Raum für die Gegenansicht“???

Damit wäre ich sehr vorsichtig. Bis jetzt gilt immer noch die Meinung des BAG, der alle unterstehenden Instanzen folgen. Ich will Frau Sieber und Herrn Wagner Ihre Meinung ja nicht kaputtmachen, oder behaupten, daß Ihre konktroverse Darstellung grob mangelhaft ist, aber noch halte ich die ständige Rechtssprechung für einschlägig. Die Meinung der beiden RA ist „nur“ ein Artikel und kein Gesetz!

Gruß,
LeoLo

Ich kenne Herrn Wagner nicht!
Hi!

Und da auch kein Urteil beigefügt ist, und die gängige Rechtsprechung etwas anderes sagt, bezweifel ich seine Aussage!

http://www.bewerbung-schreiben.de/bewerbungskosten.html
http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/einstellungsg…
http://www.berufszentrum.de/artikel_0904.html
http://www.jobware.de/ra/rb/vg/10.html
http://www.rechtslexikon-online.de/Vorstellungskoste…
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht/Ar…

Natürlich schließe ich Initiativvorstellungsgespräche aus!

LG
Guido

> Für die Gegenansicht gibt es keinen Raum.

Das ist nicht nur ziemlich überheblich, unsachlich und natürlich begründet, sondern steht auch noch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung und allgemeinen Ansicht der Jurisprudenz.

Levay