"Externer" Schriftführer für Betriebsrat?

Liebe/-r Experte/-in,
kann ein Schwerbehindertenvertreter, der nicht Angehöriger des Betriebsrates ist (Nebenfrage: mit dieser Position ist nicht automatisch eine Mitgliedschaft im Betriebsrat verbunden?), als Schriftführer im Betriebsrat tätig sein?

Hallo
Betriebsratmitglied wird man aufgrund der Betriebsratswahl.
Wer nicht gewählt wurde gehört auch nicht zum Betriebsrat.
Also bei der nächsten Wahl antreten.
Nichts desto trotz wird der Schwerbehindertenvertreter zu allen Themen die das Thema Schwerbehinderung betreffen in die entsprechenden Betriebsratssitzungen eingeladen.
Ob ein externer Schriftführer der nicht Betriebsratsmitglied Sinn macht müssen Sie vor Ort entscheiden.
Freundliche Grüsse

Der sbv hat recht bei der BR Sitzung zu sein aber kann kein BR Amt machen.

Kompromiss, er macht’s und anderer unterschreibt

Hallo, Martin,

der Schwerbehindertenvertreter ist kein Mitglied des Betriebsrates. Dass er an allen Sitzungen teilnimmt, finde ich als selbstverständlich und sinnvoll. Obwohl er - rechtlich gesehen - nur dann zu laden ist, wenn Beschlüsse bzw. Themen anstehen, die die speziellen Interessen der Schwerbehinderten betreffen. Aber wer will das schon so genau trennen?

Ein Schwerbehindertenvertreter kann natürlich kein Schriftführer des Betriebsrates sein. Diese Zuständigkeit obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Der Betriebsrat kann aber aus organisatorischen (oder technischen) Gründen das Schreiben (auch u. U. das Verfassen) der Protokolle einer externen Person (Vertrauensperson) übertragen. Die wäre dann aber lediglich eine „Schreibkraft“ und kein Schriftführer. Das muss man unterscheiden.

Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und alle Unlarheiten beseitigt.

LG W.

Hallo Werner,
danke für die schnelle und verständliche Rückmeldung. Dennoch eine kurze Bitte: ich brauche hinsichtlich Absatz zwei Deiner Antwort noch einen Bezug auf gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Besetzung von BR-Ämtern. Wo ist das geregelt?
Gruß
Martin

Hallo, Martin,

das BetrVG ist das Regelwerk für die Betriebsratsarbeit. Es sind aber reine Gesetzestexte, mehr nicht. Dazu gibt es natürlich eine ganze Menge Kommentare zur Betriebsverfassung, in denen man u. a. auch Gerichts-Urteile zu verschiedenen Passagen aus dem BetrVG nachlesen kann. Kommentare zur Betriebsverfassung sollten in keiner Betriebsratsbibliothek fehlen.

Hier eine kleine Übersicht der gebräuchlichsten Kommentare:

Wolfgang Däubler, Michael Kittner, Thomas Klebe, Peter Wedde (Hrsg.): BetrVG Betriebsverfassungsgesetz: Kommentar für die Praxis mit Wahlordnung und EBR-Gesetz. 13., vollst. neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt a.M. 2012, ISBN 978-3-7663-6145-5 Buch anschauen.

Karl Fitting [Begr.], Gerd Engels, Ingrid Schmidt, Yvonne Trebinger, Wolfgang Linsenmaier: Betriebsverfassungsgesetz: Handkommentar; [mit Wahlordnung]. 26., neubearbeitete Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2012, ISBN 978-3-8006-4204-5 Buch anschauen.

Thomas Klebe, Jürgen Ratayczak, Micha Heilmann, Sibylle Spoo: Betriebsverfassungsgesetz: Basiskommentar mit Wahlordnung. 17., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt a.M. 2012, ISBN 978-3-7663-6161-5 Buch anschauen.

Reinhard Richardi (Hrsg.): Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung. 13. Auflage. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-62849-8 Buch anschauen

Franz Josef Düwell (Hrsg.): Betriebsverfassungsgesetz. Handkommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2010, Nomos-Verlag, ISBN 978-3-8329-4727-9 Buch anschauen

Ein ganz wichtiger Aspekt ist, dass der Betriebsrat seine Aufgaben und die jeweiligen Zuständigkeiten/Delegation von Aufgaben an Mitglieder und Ausschüsse („BR-Ämter“) organisiert und sich dazu eine Geschäftsordnung gibt. (§ 36 BetrVG) Diese muss vom gesamten Gremium beschlossen werden.

Die formalen Anforderungen (aus Gesetzestexten herleitend) sind im Prinzip relativ gering. Auch die an die Aufgaben des Schriftführers. Im § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG steht hierzu: „Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält." Des Weiteren muss die Niederschrift von dem Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterschrieben werden.

LG W.

Ps: Habt Ihr denn noch keine Seminare gemacht? Dazu habt Ihr doch jede Menge Rechte und die sollte man nutzen.

nein, der schwerbehindertenvertreter ist nicht automatisch BR-Mitglied. Er hat aber Teilnahmerecht an jeder Sitzung. Da in Sonderfällen sogar völlig externe als Schriftführer zugelassen sind, spricht nichts dagegen, wenn er es macht. Wobei es schon etwas merkwürdig ist… Wollte kein anderer?

Gruß brigitte

Liebe/-r Experte/-in,
kann ein Schwerbehindertenvertreter, der nicht Angehöriger des
Betriebsrates ist (Nebenfrage: mit dieser Position ist nicht
automatisch eine Mitgliedschaft im Betriebsrat verbunden?),
als Schriftführer im Betriebsrat tätig sein?

Hallo,

eigentlich nicht. Die Antwort hast du dir schon selbst gegeben. Er ist kein Mitglied des BR´s.

L.G.

Er ist nicht automatisch Mitglied des BR und kann somit auch nicht Schriftführer des BR sein.

Hallo,
ein Schwerbehinderter ist nicht automatisch Betriebsratsmitglied, er kann sich aber zur Wahl des BR aufstellen lassen, klar. „Schriftführer“ kennt das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Es bedeutet, das Protokoll in den BR-Sitzungen zu führen und das wird grundsätzlich von Betriebsratsmitgliedern erledigt.
Bitte in diesem Zusammenhang daran denken, dass BR-Sitzungen „nicht öffentlich“ sind.

FKR

Hallo,

Schriftführer des Betriebsrates kann grundsätzlich nur ein Mitglied des Betriebsrates sein. Wenn der Betriebsrat jedoch beschließt, dass der Schwerbehinderten Vertreter die Protokolle führen soll, so halte ich das für rechtlich unbedenklich, wenn die Protokolle zusätzlich vom Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben werden. Der Betriebsrat kann nämlich sicherlich auch außerhalb seines Gremiums stehende Personen mit der Schriftführung beauftragen. Das geschieht teilweise auch dadurch, dass Bürokräfte des Betriebsrates das Protokoll führen.

Viele Grüße

Peter

Liebe/-r Experte/-in,
kann ein Schwerbehindertenvertreter, der nicht Angehöriger des
Betriebsrates ist (Nebenfrage: mit dieser Position ist nicht
automatisch eine Mitgliedschaft im Betriebsrat verbunden?),
als Schriftführer im Betriebsrat tätig sein?

Das kommt auf die Größe des BR an.

Wenn der BR einen (oder mehr) freigestellet Mitglieder hat, sollte das kein Problem sein.

Dem BR ist (auch) Personal zu stellen, dabei ist es unrelevant, welche Position der Schriftführer auserhalb des Gremiums hat.

Behindertenvertreter werden durch den BR bestellt sind damit doch automatisch im BR - ich verstehe die Frage nicht…

Schönen Gruß