Für Großvaters Tod keinen Tag Sonderurlaub?!

Hallo zusammen,

ein Arbeitnehmer ist über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigt.

Der Großvater des Arbeitnehmers ist heute gestorben.

Die Dame von der Personalabteilung teilte dem Arbeitnehmer mit, dass es „nur“ Sonderurlaub bei einem Todesfall von den Eltern, Geschwistern, Partnern und Kindern gibt.

Das möchte der Arbeitnehmer aber nicht ganz glauben.

Gibt es wirklich für den Todesfall des Großvaters keine(n) Tag(e) Sonderurlaub? Wenn doch, wo steht das im Gesetz oder Gerichtsurteil? Wie viele Tage bei dem Tod eines Großelternteils stehen dem Arbeitnehmer zu?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

GUS

Hallo,

§ 616 BGB, der den Vergütungsanspruch des Zeitarbeitnehmers regeln würde, wird durch die in aller Regel bei Zeitarbeitnehmern einbezogenen Zeitarbeitstarife und die darin enthaltenen Freistellungsregelungen konkretisiert, modifiziert und vor allem erschöpfend behandelt. Wenn ein Ereignis nicht im Tarif steht, dann gibt es dafür dann auch keine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Das ist möglich, weil es sich dabei nicht um zwingendes Recht handelt.

Im BZA-Tarif heißt es exemplarisch:
§ 12.3 Bei folgenden Ereignissen,
die auf einen regelmäßigen Arbeitstag
des Mitarbeiters fallen, wird bezahlte
Freistellung gewährt:
a) beim Tod naher Angehöriger
Ehegatten, Kinder, Eltern sowie
des eingetragenen Lebenspartners:
2 Tage
Geschwister, Schwiegereltern:
1 Tag
b) bei eigener Eheschließung, Eintragung
der eigenen Lebenspartnerschaft
sowie bei Niederkunft der
Ehefrau bzw. der eingetragenen
Lebenspartnerin:
1 Tag
c) bei Wahrnehmung öffentlich auferlegter
Pflichten (z.B. aus Ehrenämtern,
Ladung als Zeuge oder vergleichbaren
Sachverhalten) unter
Anrechnung der hierfür erhaltenen
Entschädigung auf das Arbeitsentgelt:
Freistellung für
die erforderliche Zeit
d) Umzug aus dienstlicher Veranlassung
1 Tag
Die Höhe des weiter zu zahlenden Arbeitsentgelts
bemisst sich nach §13.3.
§ 12.4 Mit §12.3 sind die in Anwendung
des § 616 BGB möglichen Fälle
festgelegt.

Die Aussage ist daher unter der Prämisse, dass einer der Zeitarbeitstarifverträge hier Anwendung fand, korrekt.

VG
EK

Hi!

Das möchte der Arbeitnehmer aber nicht ganz glauben.

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es gar nicht.
Zwar regelt der § 616 BGB Ausfälle dieser Art, jedoch kann der Arbeitgeber die Bezahlung ausschließen, was auch die meisten AG machen!

Bei einer Zeitarbeitzsfirma gehe ich von einem anwendbaren Tarifvertrag aus, der das idR. auch regelt, weshalb ein Blick dort hinein Klarheit bringen sollte.

VG
Guido

richtig owT
.