Geheimhaltug einer abmahnung

Hallo,
ich habe vor 1 1/2 Jahren eine Abmahnung wegen privater Nutzung der betrieblichen Email erhalten.

Nun habe ich mitbekommen, dass mein Abteilungsleiter diesen Sachverhalt einem Unternehmer „verraten“ hat.
Ich bin nicht nur stinksauer sondern möchte hiergegen vorgehen, da ich nicht möchte, das dieser interne Vorgang der Abmahnung andere etwas angeht.

Morgen habe ich kurzfristig einen Termin beim Vorstand bekommen und möchte dies besprechen.

Meine Frage ist inwieweit es ein Verstoss meines Abteilungsleiters war, da ich hierzu niegends etwas brauchbares im Internet finden kann

Hallo,

Ihre Empörung ist etwas inkonsequent, da Sie für alle, die Sie angefragt haben, aufgrund ihrer ViKa leicht identifizierbar sind und somit selbst nicht gerade sorgfältig mit ihren Daten umgehen.
Falls es in Ihrem Betrieb einen BR gibt, sollten Sie diesen informieren und einen BR Ihres Vertrauens zum Gespräch mitnehmen. Dies ist ihr recht aufgrund der §§ 82, 84 BetrVG.
Auch eine formale Beschwerde beim BR gem. § 85 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html#…
kann eine wirkungsvolle Waffe sein, da der BR dadurch rechtliche Möglichkeiten hat, ein solches Verhalten zu unterbinden und eine angemessene Reaktion des AG zu erzwingen.
Auch der betriebliche Datenschutzbeauftragte sollte von Ihnen informiert werden.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie über die weiteren Möglichkeiten, sich zu wehren, informieren.

&Tschüß
Wolfgang

http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__1.html

Hallo ThDuerr,

sofern der Unternehmer einer deiner Vorgesetzten ist, darf er Einsicht in die Personalakten haben.
Vielleicht hat er deinen Abteilungsleiter darum gebeten?
Eine Abmahnung wird immer in der Personalakte niedergelegt, sofern Du dieser nicht wiedersprichst, wird diese auch nicht entnommen.
Ein Schlichtungsgespräch vor dem Betriebsrat ist die gängigste Methode um die Gemüter zu beruhigen und hat sich bewährt. Trotzdem würde ich an deiner Stelle auch das Thema „Verschwiegenheitspflicht“ ansprechen, denn hierzu bist nicht nur Du als AN verpflichtet, sondern auch dein AG. Schließlich seid Ihr Vertragspartner.
Dementsprechend schützt die Schweigepflicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches in Deutschland Verfassungsrang hat. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes entwickelt und erstmals 1983 im sog. Volkszählungsurteil formuliert.
Viel Erfolg…
Lauragold

Hallo,
schauen Sie mal hier nach:
http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/mobbi…

Gruß

Uwe H.

Vielen Dank für die Info. Daran hätte ich nicht gedacht, dass die Identifizierbarkeit hier gegeben ist.

Die Abmahnung ist eine interne Personalangelegenheit; sie geht niemanden außerhalb des Unternehmens etwas an und darf auch unternehmensintern nicht ohne Not „an die große Glocke gehängt“ werden. Der Abteilungsleiter hat sich offensichtlich vertragswidrig verhalten. Es dürfte wohl ein Unterlassungsanspruch bestehen, damit so etwas in Zukunft nicht mehr vorkommt. Ob und wie der Vorstand mit diesem Fehlverhalten des Abteilungsleiters umgeht, ist auch eine „politische“ Frage. Bei dem Gespräch würde ich vorsichtig vorgehen, um nicht unnötig Porzellan zu zerschlagen, aber andererseits schon unmißverständlich deutlich machen, dass es so nicht geht.

Viel Erfolg

Guten Tag,

  1. die Abmahnung ist im Gesetz nicht geregelt, daher gibt es natürlich kaum etwas zu finden
  2. das „Verraten“ derart persönlicher Umstände ist m.E. die Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte und müsste auch ein Verstoß gegen die betrieblichen Geheimhaltungspflichtung sein. Der Verstoß kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn Ihr Betrieb und der Unternehmer ein erhebliches Interesse an der Information hätten, was ich mir nicht vorstellen kann.
  3. Ihr Vorstand muss nun Farbe bekennen. Er muss Sie schützen und den Abteilungsleiter wegen der Verletzung der Betriebgeheimnisse abmahnen, mindestens ermahnen.
  4. Sie könnten den Aufhänger nehmen und über eine Entfernung der Abmahnung sprechen. Eine solche Bagatellsache ist nach 1 1/2 bis 2 Jahren aus der Personalakte zu entfernen. Dann dürfte erst recht niemand mehr so etwas weiter erzählen.
    Schönen Tag noch

Wenn Sie den Vorgang nicht beweisen können, werden Sie schlechte Karten haben. Schlimmstenfalls wird gegen Sie wegen übler Nachrede eine Sanktion verhangen oder gekündigt. MfG

Hallo.

Natürlich ist es nicht die feine englische Art wenn Ihr Abteilungsleiter solche Sachen verrät. Das Problem wird nur sein Ihm das Hieb- und Stichfest zu beweisen. Denn nur wenn Sie das können, können Sie mit einer recht guten Chance gegen Ihn vorgehen. Denn allein das Bundesdatenschutzgesetz gibt (soweit Sie nicht irgendeine diesbezügliche Erklärung unterschrieben haben) in solchen fällen eine Haftstrafe her!!! Weitere Möglichkeiten wären z.B. Mobbing, Rufmord etc. Aber wie gesagt, Sie müssen es beweisen können wenn es hart auf hart kommt.

Leider kann ich Ihnen da nicht mehr Hoffnung machen.

Falls noch Fragen auftauchen, stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

fwbr2006