Geld geklaut - jetzt Abzug vom Lohn

Hallo,

nehmen wir mal an, ein Mitarbeiter klaut 500 Euro.
Der Chef erwischt den Mitarbeiter.
Mitarbeiter gibt Diebstahl zu.
Chef schreibt Abmahnung und fordert bis zum 20. um Rückzahlung des geklauten Geldes.

Mitarbeiter zahlt aber nicht.
Chef will nicht kündigen.

Kann Chef jetzt das Geld vom Lohn abziehen - so als „Rückzahlung Arbeitgeberdarlehen“ oder ähnliches. Abzug vom Überweisungsbetrag - nicht vom Brutto.

Danke für jede Antwort.

Gruß
Daniel

Hallo

Kann Chef jetzt das Geld vom Lohn abziehen - so als
„Rückzahlung Arbeitgeberdarlehen“ oder ähnliches. Abzug vom
Überweisungsbetrag - nicht vom Brutto.

Wozu so verkrampfte und noch dazu wahrheitswidrige Formulierungen? damit macht man sich doch nur angreifbar. ich würde 500 Euro vom netto abziehen und dem Mitarbeiter schriftlich mitteilen, dass ich den überfälligen Schadenersatz mit seiner nächsten Lohnforderung verrechne.

Gruß
smalbop

Könnte es nicht sein, dass solche Abzüge vom Lohn gesetzeswidrig sind?
Gerade Vereine wie IG-Metall, Verdi o.ä. behaupten immer, dass solche Abzüge nicht stattbar sind.

Mal abgesehen vom Diebstahl, der strafbar ist. Nur wenn der Chef dies außergerichtlich klären will, wie bekommt er das Geld wieder.
Kündigen will er nicht - warum auch immer; egal.
Chef will nur Geld wieder haben.
Er kann ja nicht einfach in die Lohnabrechnung schreiben „Rückforderung geklautes Geld“ - oder doch.

Weiß einer, ob der Abzug vom Netto-Lohn/Überweisungsbetrag gesetzlich erlaubt ist - egal wie man dass dann in der Buchhaltung nennt.

Gruß
Daniel

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Könnte es nicht sein, dass solche Abzüge vom Lohn
gesetzeswidrig sind?

Nein, solche nicht.

Gerade Vereine wie IG-Metall, Verdi o.ä. behaupten immer, dass
solche Abzüge nicht stattbar sind.

Das kommt immer darauf an, wovon man redet. Steht dem Arbeitgeber - so wie hier - die Forderung zweifellos zu und ist fälig, ist eine Sofortverrechnung mit einer dem Beschäftigten zustehenden Zahlung nicht unstatthaft.

Mal abgesehen vom Diebstahl, der strafbar ist. Nur wenn der
Chef dies außergerichtlich klären will, wie bekommt er das
Geld wieder.

Ja meine Güte, entweder derjenige, der es unterschlagen hat, gibt es zurück oder er bekommt es halt vom Lohn abgezogen.

Kündigen will er nicht - warum auch immer; egal.
Chef will nur Geld wieder haben.

Ja, nett von ihm.

Er kann ja nicht einfach in die Lohnabrechnung schreiben
„Rückforderung geklautes Geld“ - oder doch.

Er kann auch einfach garnichts reinschreiben. Der Täter wird schon auch so Bescheid wissen.

Weiß einer, ob der Abzug vom Netto-Lohn/Überweisungsbetrag
gesetzlich erlaubt ist - egal wie man dass dann in der
Buchhaltung nennt.

Ja, das weiß einer.

Hallo,

Hallo,

Chef schreibt Abmahnung und fordert bis zum 20. um Rückzahlung
des geklauten Geldes.

Hier kommt es jetzt auf den genauen Sachverhalt an. Gibt es eine schriftliche Vereinbarung mit Rückzahlungstermin oder fordert der AG nur einseitig das Geld zurück.
Bei einer beidseitigen Vereinbarung dürfte Fälligkeit bestehen, bei einer einseitigen Ansage des AG eher noch nicht.

Mitarbeiter zahlt aber nicht.

Warum nicht ? MA scheint ziemlich dummdreist zu sein.

Chef will nicht kündigen.

Warum nicht ? Chef scheint ein gutmütiger Trottel zu sein.

Kann Chef jetzt das Geld vom Lohn abziehen - so als
„Rückzahlung Arbeitgeberdarlehen“ oder ähnliches. Abzug vom
Überweisungsbetrag - nicht vom Brutto.

Die Forderung muß immer erst nach Abzug von Steuer und SV abgezogen werden.
Wenn die Forderung unbestritten fällig ist, ist das wohl zulässig, allerdings evtl. unter Beachtung des Existenzminimums.
Wenn die Forderung einseitig vom AG ist (zumindest zu diesem Zeitpunkt) und der AN nicht gezahlt hat, wird AG sich wahrscheinlich einen Pfändungstitel besorgen müssen.
Ganz so easy, wie von smalbop geschrieben, geht eine Aufrechnung im Arbeitsverhältnis nämlich nicht, wenn es sich um eine einseitige Forderung handelt.

Danke für jede Antwort.

Gruß
Daniel

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

das Existenzminium liegt derzeit bei 930 Euro. Wenn nun das Netto-Einkommen nur 800 Euro beträgt, der AN einer Rückzahlung bzw. einem Abzug vom Lohn nicht zustimmt und eine Lohnpfändung nicht möglich weil Einkommen unter dem Existenzminimums liegt, geht dann der Chef leer aus?

Gruß
Daniel

Wahnsinnig spannend, die Frage
Hallo Tazidus,

keinesfalls will ich dich aufziehen oder dir irgendwie ins Gewissen reden.

Aber ist es nicht so, dass der fiktive AN eben nicht nur 800€ zur Verfügung hat, sondern durch seine Bereicherung also insgesamt über einen Betrag von 1300€ verfügen konnte insgesamt?

Das hat er ja zugegeben. Und somit liegt er eben schon zugegebenerweise weit über der Pfändungsgrenze (hat sich btw unlängst erhöht, tut aber grad nix), nämlich in deinem Beispiel um satte 370€.

Man kann natürlich nicht jemanden pfänden, der über den pfändungssicheren Betrag hinaus nichts hat, der AN hatte aber nicht nichts, sondern besagte 500€.

Oder sehe ich das falsch?

Gruß

Annie

Hallo,

Oder sehe ich das falsch?

Ja, das siehst Du falsch.
Denn es geht hier ja um eine mögliche Aufrechnung gegen die Forderung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber.
Und eine Aufrechnung ist nach § 394 BGB eben gegen eine unpfändbare Forderung unzulässig.

Die Forderung des Arbeitnehmers beträgt (unterstellt) 800,- EUR.
Also ist sie nach § 850c ZPO unpfändbar - und deshalb kann der Arbeitgeber auch grundsätzlich nicht gegen diese Forderung aufrechnen.

Dass der Arbeitnehmer evtl. noch anderes Vermögen hat, ist insoweit erstmal egal.

Im konkreten Fall ist allerdings daran zu denken, dass mit Forderungen aus unerlaubter Handlung eben manchmal doch auch gegen eine unpfändbare Forderung aufgerechnet werden kann.

Viele Grüße

Trobi.

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Hallo trobi,

dir erstmal herzlichsten Dank zunächst. Aber der juristischen Spitzfinderei bin ich in keinster Weise mächtig, drum verstehe ich deinen Beitrag eben, sorry, genau als „manchmal ja, manchmal aber auch nein“. Und das verwirrt mich ehrlich gesagt ein wenig.

Denn es geht hier ja um eine mögliche Aufrechnung gegen die
Forderung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber.
Und eine Aufrechnung ist nach § 394 BGB eben gegen eine
unpfändbare Forderung unzulässig.

Okay, also der Chef darf nicht, richtig?

Im konkreten Fall ist allerdings daran zu denken, dass mit
Forderungen aus unerlaubter Handlung eben manchmal doch auch
gegen eine unpfändbare Forderung aufgerechnet werden kann.

Okay, also darf er wiederum eben manchmal dann doch?

Es ging mir die ganze Zeit eben nur um den konkreten Fall.

Ich sehe zwei diametral gegensätzliche Aussagen hierzu bei deiner Einlassung. Aber bei der ersten halt ein, zwei stichfeste Paragraphen. Also ist die zweite somit eher niedriger in der Gewichtung?

Ihr Advokaten macht mich noch jedesmal huschihuschi irgendwann :smile:)

Trotzdem beste Grüße

Annie

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