Hallo trobi,
dir erstmal herzlichsten Dank zunächst. Aber der juristischen Spitzfinderei bin ich in keinster Weise mächtig, drum verstehe ich deinen Beitrag eben, sorry, genau als „manchmal ja, manchmal aber auch nein“. Und das verwirrt mich ehrlich gesagt ein wenig.
Denn es geht hier ja um eine mögliche Aufrechnung gegen die
Forderung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber.
Und eine Aufrechnung ist nach § 394 BGB eben gegen eine
unpfändbare Forderung unzulässig.
Okay, also der Chef darf nicht, richtig?
Im konkreten Fall ist allerdings daran zu denken, dass mit
Forderungen aus unerlaubter Handlung eben manchmal doch auch
gegen eine unpfändbare Forderung aufgerechnet werden kann.
Okay, also darf er wiederum eben manchmal dann doch?
Es ging mir die ganze Zeit eben nur um den konkreten Fall.
Ich sehe zwei diametral gegensätzliche Aussagen hierzu bei deiner Einlassung. Aber bei der ersten halt ein, zwei stichfeste Paragraphen. Also ist die zweite somit eher niedriger in der Gewichtung?
Ihr Advokaten macht mich noch jedesmal huschihuschi irgendwann )
Trotzdem beste Grüße
Annie