In der Ausbildung Schule geschwänzt

Nehmen wir mal an das eine Tochter von X wärend ihrer Ausbildung die Schule geschwänzt hätte und das das natürlich gemerkt worden ist. nehmen wir mal an das nun die versäumten Tage auf den Urlaub angerechnet werden.
Wenn sie das gemacht hätte dürften dann die Tage von ihrem Urlaub abgezogen werden. Nur für den Fall das sowas eintreten würde??

MOD: „Formfehler“ editiert

Hallo,

ich denke die nachträgliche Ummünzung der geschwänzten Tage in Urlaub ist ja gerechtfertigt. Es waren ja freie Tage.

Und der Deal ist im Vergleich zu einer fristlosen Kündigung wg. unerlaubten fernbleiben von der Arbeit doch eigentlich recht großzügig…

Viele Grüße

Lumpi

Und der Deal ist im Vergleich zu einer fristlosen Kündigung
wg. unerlaubten fernbleiben von der Arbeit doch eigentlich
recht großzügig…

dabei darf man nicht vergessen das sie ja in der Ausbildung wäre, wenn dieser Fall eintreten würde, daher sollte man das aus einer anderen Perspektive betrachten, so schnell geht das nicht mit einer fristlosen Kündigung

wieso? darf man in der ausbildung schwänzen? immerhin bekommt ein normaler azubi ja auch zumindest ein kleines gehalt, oder? dafür wird dann auch erwartet, dass eine gegenleistung erbracht wird. ich finde die urlaubsregel auch sehr kulant. und ein lerneffekt wird auch dabei sein: denn wer einmal feststellt, dass man seinen jahresurlaub schon so verblasen hat, wird sich dann (zumindest später im berufsleben) sowas nicht mehr erlauben.

wie schon von meinem vorredner gesagt: 'ne fristlose kündigung wäre wohl bei sowas auch gerechtfertigt.

Hallo,

na dann sollte man mal den Ausbildungsvertrag durchlesen. Es gibt eine SchulPFLICHT. In dieser Zeit wird der Azubi von der Arbeit freigestellt. Das ist so wie wenn ein Arbeitnehmer einfach ein paar Tage unentschuldigt nicht zur Arbeit kommt, dem kann auch fristlos gekündigt werden.
Also ist es doch nett, wenn die Tochter in diesem Fall eine zweite Chance bekommt. Die sollte sie dann auch nutzen denn verpflichtet ist der Ausbildungsbetrieb dazu nicht.

Grüße
Jessica

Guten Tag,
Also zu einem finde ich, dass man der fiktiven Tochter mal gehörig in den Hintern treten sollte… und den Ball flach halten sollte, wenn der AG so nett ist und anbietet die unentschuldigten Fehltage in Urlaub zu wandeln.

wie schon von meinem vorredner gesagt: 'ne fristlose kündigung
wäre wohl bei sowas auch gerechtfertigt.

Ne, leider wohl nicht.
Habe vorhin etwas gegoogelt zu dem Thema. Da sich die Tochter in der Ausbildung befindet, kann diese nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, z.B. ein schwerer Diebstahl. Unentschuldiges Fehlen gehört nicht dazu, zumindest dann nicht, wenn es nicht zum xten mal vorkommt. Die Tochter kann abgemahnt werden.

Gruß Tina

Hallo,

eine fristlose Kündigung ist zwar schwierig aber v.a. wenn die Noten auch nicht stimmen kann der Ausbildungsbetrieb mit der Schule zusammen ein §90-Verfahren eröffnen (Schulrecht). Ich gehe davon aus, dass mit der Tochter schon sehr oft geredet wurde und wenn sie unentschuldigt fehlt hagelt es halt Abmahnungen und dann kommt auch die Kündigung.

Also so oder so sollte die Mutter sich nicht über den geringer werdenden Urlaub der Tochter aufregen sondern froh sein, dass die Tochter so eine 2. Chance (ohne Abmahnung) bekommen hat. Klar sollte aber auch sein, dass das kein Freifahrtschein fürs zukünftige Schwänzen ist.

Grüße
Jessica

Hallo

Nehmen wir mal an das meine Tochter wärend ihrer Ausbildung
die Schule geschwänzt hätte und das das natürlich gemerkt
worden ist. nehmen wir mal an das nun die versäumten Tage auf
den Urlaub angerechnet werden.

Das finde ich sehr Kulant.
Unter Umständen spielt hier die Schulpflicht auch noch eine Rolle.

Wenn sie das gemacht hätte dürften dann die Tage von ihrem
Urlaub abgezogen werden. Nur für den Fall das sowas eintreten
würde??

Ich denke hierzu wäre die Einwilligung der angenommenen Tochter notwendig.
Man sollte dabei allerdings nicht vergessen, dass für die Zulassung zur Prüfung die Einwilligung des Lehrbetriebes notwendig ist.

MfG Frank Müller

Ugh.

na dann sollte man mal den Ausbildungsvertrag durchlesen. Es
gibt eine SchulPFLICHT. In dieser Zeit wird der Azubi von der
Arbeit freigestellt. Das ist so wie wenn ein Arbeitnehmer
einfach ein paar Tage unentschuldigt nicht zur Arbeit kommt,
dem kann auch fristlos gekündigt werden.

Es kommt immer drauf an. Grundsätzlich kann unentschuldigtes Fehlen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Aber nicht pauschal. Und schon gar nicht bei einer minderjährigen Azubine … an die Kündigung eines Azubums werden noch wesentlich höhere Anforderungen gestellt als an die eines „normalen“ AN - und selbst bei letzterem rechtfertigt ein einmaliges unentschuldigtes Fehlen noch nicht zwangläufig die „Fristlose“.

Abmahnfähig ist es natürlich allemal. Bei einem Azubum ist es sogar dem Ausbildenden dringend anzuraten, abzumahnen. Wer nämlich als Ausbildender - besonders bei Minderjährigen - nicht darauf hinwirkt, dass die Berufsschulpflicht eingehalten wird, dem kann es durchaus passieren, dass er eine Mitschuld am Nichtbestehen der bzw. an der Nichtzulassung zur Abschlussprüfung zugerechnet bekommt. Und das ist unangenöhm.

Also ist es doch nett, wenn die Tochter in diesem Fall eine
zweite Chance bekommt. Die sollte sie dann auch nutzen denn
verpflichtet ist der Ausbildungsbetrieb dazu nicht.

Na ja … siehe oben.

Aga,
CBB

Ugh.

Man sollte dabei allerdings nicht vergessen, dass für die
Zulassung zur Prüfung die Einwilligung des Lehrbetriebes
notwendig ist.

In welchem Land, bzw. auf welchem Planeten ist sie das?

BBiG §25(2),2: „Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen“
und mitnichten und ohneneffen so lange, bis der „Lehrbetrieb“ die außerordentliche Gnade der „Einwilligung“ auszuüben gedenkt

BBig §39(1),1: _"(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate
    nach dem Prüfungstermin endet" und nicht, wer sich die „Einwilligung“ seines „Lehrbetriebes“ erbettelt, erschlichen oder anderweitig ergaunert hat.

Von Sachkenntnis ungetrübt kann man viel leichter Statements vom Stapel lassen … stimmt schon.

Aga,
CBB_

1 Like

Oh man
Bei dem ganzen Unfug, der hier geschrieben wurde…

  1. Der Urlaub darf nur angerechnet werden, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.
  2. Natürlich ist der Ausbildungsbetrieb für die versäumten unentschuldigten Fehlzeiten nicht vergütungspflichtig.
  3. Eine fristlose Kündigung bei Azubis für Schulschwänzen - wer so etwas von sich gibt, hat echt mal so gar keinen Schimmer von der Realität. Man hat als Ausbilder einen erzieherischen Auftrag, der die Anforderungen für eine Kündigung enorm anhebt.
    Dass man Leute, die unentschuldigt fehlen, ohne vorangehende Abmahnung(en) kündigen kann, das Ganze auch noch außerordentlich, ist schon in „normalen“ Arbeitsverhältnissen fast unmöglich - bei Azubis kann man das „fast“ dann streichen…

Ebenfalls ohne Anrede und Gruß

Hallo

BBig §39(1),1: _"(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat …_

… und das bestätigt wer?

MfG Frank Müller