Ist Die Zeitumstellung Arbeitszeit?

Muss der Arbeitgeber im Krankenhaus die Zeitumstellung auf Winterzeit als Arbeitszeit anerkennen und bezahlen? Gibt es dafür ein Gesetz oder Gerichtsurteil?

Servus,

dazu braucht man kein Gerichtsurteil - wenn man in der Nacht der Umstellung zu gleichen nominalen Uhrzeiten beginnt und aufhört, arbeitet man eine Stunde länger als sonst, und die ist zu bezahlen - als Arbeitszeit, als Bereitschaftszeit, als Pause, wie auch immer: Hängt davon ab, was in dieser Stunde gemacht wurde und was für Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Pausenzeiten am Arbeitsplatz usw. vereinbart ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo, 

grundsätzlich ist die Zeit zu bezahlen, die gearbeitet wird, also eine Stunde mehr ( kann natürlich auch in Zeitkonten gehen). Es gibt aber Tarifverträge mit speziellen Regelungen dazu, die auch anders aussehen können. Das sollte man vorher klären.

VG, Peter

was mich interessieren würde. wird das dann entsprechend gehandhabt, wenn die Uhr in die andere Richtung umgestellt wird, man also eine Stunde weniger zu arbeiten hat?

Das sieht mein Arbeitgeber leider nur so, wenn ein Gesetz oder Gerichtsurteil vorgelegt werden.

Das ist der Einsparkurs bei meinem Arbeitgeber. Vor einigen Jahren wurde diese Stunde ohne Diskusion als Arbeitszeit anerkannt und bezahlt. Heute muss sich damit ein Arbeitsgericht beschäftigen.
Es wird damit argumentiert, dass die betroffenen im Frühjahr wieder arbeiten müssen. Dann wird die Stunde doch sowieso wieder gut geschrieben. Leider ist dies bei Krankheit, Tagdienst, Frei, Urlaub oder Schwangerschaft nicht möglich.

Muss der Arbeitgeber im Krankenhaus die Zeitumstellung auf
Winterzeit als Arbeitszeit anerkennen und bezahlen? Gibt es
dafür ein Gesetz oder Gerichtsurteil?

führt die zeitumstellung dazu, dass der AN eine stunde länger arbeiten muss und ist im arbeitsvertrag, in einer BV oder in einem TV dazu nichts geregelt, gilt § 612 BGB. grds. ist diese zustätzlich stunde zu vergüten (vgl. auch BAG, Urt. v. 22.02.012 – 5 AZR 765/10).
zudem könnte sich eine vergütungspflicht aus betrieblicher übung ergeben, wenn der AG die letzten jahre die vergütung (ohne freiwilligkeitsvorbehalt) vorgenommen hat.

das argument, dass bei der nächsten zeitumstellung weniger arbeitszeit anfällt und daher eine vergütung entfällt, ist natürlich unsinn…

Bitte sehr:
Hallo,

Gesetz: § 612 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html
Schließlich kann ein AG grundsätzlich nicht erwarten, daß Mehrarbeit kostenlos erfolgt

Aktuelles Urteil:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
Das ist auch auf die Zeitumstellung grundsätzlich anwendbar

&Tschüß
Wolfgang

Es kommt darauf an

was mich interessieren würde. wird das dann entsprechend
gehandhabt, wenn die Uhr in die andere Richtung umgestellt
wird, man also eine Stunde weniger zu arbeiten hat?

… was für eine Vergütung gezahlt wird

  • Bei Monatsentgelt ist die Stunde weniger trotzdem zu bezahlen

Bei Stundenlohn kommt es grundsätzlich auf die real geleistete Arbeitszeit an - allerdings wäre je nach vertraglicher Grundlage evtl. ein Anspruch aus Annahmeverzug (§615 BGB) denkbar, wenn der AG die Arbeitszeit in dieser Nacht nicht verlängert - ist aber mW umstritten.