Tach’chen.
Vorab: kein real existierender Vertrag: Lehrbuchfrage.
Folgende Klausel entstammt einem vorformulierten Dienstvertrag:
§x: Nebenabreden & Schriftform
(1)Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2)Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(3)Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i.S.v. § 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter der Gesellschaft.
(4)Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.
Mir erschließt sich der Sinn nicht ganz und außerdem scheint er noch dazu widersprüchlich zu sein. Was ich verstehe ist:
(1) keine mündlichen Vereinbarungen neben dem Vertrag
(2) keine mündlichen Vereinbarungen neben dem Vertrag
(3) mündliche Vereinbarungen sind zulässig mit vertretungsberechtigten Gesellschaftern
(4) Die Regel „keine mündlichen Vereinbarungen“ kann nicht mündlich aufgehoben werden
Ich versteh es einfach nicht. Hat jemand einen Tipp, was der Sinn und Zweck dieses Paragraphen ist? Welcher Praxisfall wäre dazu denkbar?
Vielen Dank
TTR