Kündigung in der Probezeit, Datum ändern / Urlaub?

Hallo,

ich habe folgende Fragenkonstellation bgzl. Arbeitsrecht.

Dem Arbeitnehmer A wurde innerhalb der Probezeit gekündigt. Die eigentliche Kündigungsfrist beträgt 14 Tage.
Die Kündigung ging A zu, jedoch wurde mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt.

2 Tage später erhielt A erneut eine Kündigung, in der auf den Fehler aufmerksam gemacht wurde, und unte Einhaltung der 14-Tages-Frist gekündigt.

Zudem wurde in der Kündigung nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um eine Kündigung innerhalb der Probezeit handelt.

Jetzt ist meine Frage - ist die nachträgliche Änderung des Kündigungszeitpunkts rechtmäßig und somit wirksam? Oder ist die erste Kündigung mit der längeren Frist gültig?

Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch? A war dort 3 Monate beschäftigt, hat allerdings 4 Tage zuviel Urlaub genommen. Darf der Arbeitgeber diesen vom Lohn abziehen?
Vielen Dank für die Antworten im Voraus.

LG

Hallo,

Hallo,

ich habe folgende Fragenkonstellation bgzl. Arbeitsrecht.

Dem Arbeitnehmer A wurde innerhalb der Probezeit gekündigt.
Die eigentliche Kündigungsfrist beträgt 14 Tage.
Die Kündigung ging A zu, jedoch wurde mit einer Frist von 6
Wochen gekündigt.

Das liegt im Belieben des Kündigenden. Kündigungsfristen sind lediglich Mindestfristen.

2 Tage später erhielt A erneut eine Kündigung, in der auf den
Fehler aufmerksam gemacht wurde, und unte Einhaltung der
14-Tages-Frist gekündigt.

M.E. zulässig in der Probezeit, soweit es als neues Kündigungsschreiben aufgefasst werden kann, allerdings bin ich in diesem Bereich nicht mit der neuesten Rechtsprechung vertraut.

Zudem wurde in der Kündigung nicht darauf aufmerksam gemacht,
dass es sich um eine Kündigung innerhalb der Probezeit
handelt.

Muß der AG auch nicht, sofern er die Mindestfrist einhält.

Jetzt ist meine Frage - ist die nachträgliche Änderung des
Kündigungszeitpunkts rechtmäßig und somit wirksam? Oder ist
die erste Kündigung mit der längeren Frist gültig?

Wie geschreiben, soweit das 2. Schreiben als erneute Kündigung (diesmal mit kürzerer Frist) aufgefasst werden kann, ja.
Eine bloße „Korrektur“ der Frist wäre mE nicht zulässig.

Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch? A war dort 3
Monate beschäftigt, hat allerdings 4 Tage zuviel Urlaub
genommen. Darf der Arbeitgeber diesen vom Lohn abziehen?

Grundsätzlich nein wg. § 5 Abs. 3 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
Allerdings könnte dann ein neuer AG im selben Kalenderjahr den zuviel gewährten Urlaub gem. § 6 BUrlG anrechnen:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__6.html

Vielen Dank für die Antworten im Voraus.

LG

&Tschüß