Kündigung während der Probezeit - Hotel Hessen

Guten Tag,

ich brauche eine Information aus dem aktuellen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen.

Und zwar:
Wie lange ist die beiderseitige Kündigungsfrist während der Probezeit?
(im konkreten Fall möchte der AN kündigen und der AG behauptet die Kündigungsfrist würde 4 Wochen betragen, obwohl im Arbeitsvertrag ab dem 16.05. eine 1 monatige Probezeit vereinbart wurde).

Hat zufällig jemand das Schriftstück greifbar und kann mir die Frist nennen? Im Internet finde ich nur den für Rheinland-Pfalz.

Vielen Dank im voraus!

§ 22 Mantel-TV

.Die Kündigungsfrist nach der Probezeit beträgt beiderseits 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
–Hat das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des Kalendermonats.
–Hat es 5 Jahre bestanden, beträgt sie 2 Monate zum Ende des Kalendermonats.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich bei
8jähriger Beschäftigung auf drei Monate
10jähriger Beschäftigung auf vier Monate
12jähriger Beschäftigung auf fünf Monate
15jähriger Beschäftigung auf sechs Monate
20jähriger Beschäftigung auf sieben Monate
jeweils zum Ende des Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Soweit für die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers einzelvertraglich Fristen vereinbart werden, die die vorstehenden tariflichen Kündigungsfristen übersteigen, dürfen diese nicht länger sein, als die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist.

wie sieht es aus mit Kündigungsgründen bei einjähriger Probezeit nach dem ersten halben Jahr…?

gruß mike

Hat sich geklärt
Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 3 Tage.

Hallo Dynamitelifter,

tja, die Frage ist sehr „rausgehauen“ ich weiss jetzt zwar nicht so genau was Du meinst, aber mal einfach ausgedrückt, wenn ein Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetzt fällt, (u. a. also nach einem halben Jahr), dann bedarf es eines Kündigungsgrundes, nämlich: betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt.Ich halte eine Probezeit von einem Jahr für Schwachsinn, weil ein Arbeitnehmer schon nach 6 Monate unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.
LG

wie sieht es aus mit Kündigungsgründen

Der AN braucht keine anzuführen … weder inner- noch außerhalb einer Probezeit. (Zu einer einjährigen Probezeit sag ich jetzt mal nichts)

Klar ist es schwachsinn aber es wird eben gemacht, naja man sagt ja innerhalb der Probezeit kann man ohne angaben von Gründen Kündigen, aber in einem festen Arbeitsverhältniss muss man ja Gründe angeben die dann auch ggf. vorm Arbeitsgericht angegeben werden müssen. Naja und wenn die Probezeit ein ganzes Jahr geht wie siet es dann nach einenem halben Jahr aus? Wenn man dann schon Gründe angeben muss wäre es ja eigentlich Sinnlos ein Jahr Probezeit zu vereinbaren?!

Gruß MIke

Hallo Mike,

gut erkannt, deshalb habe ich ja geschrieben, dass eine Probezeit von einem Jahr Schwachsinn ist(für beide Parteien), also wie bereits schon geschrieben, wenn auch die anderen Bedingungen efüllt sind, hat ein Arbeinehmer bereits nach 6 Monaten Kündigungsschutz und es bedarf eines Grudnes, egal ob eine längere Probezeit vereinbart wurde.

LG

Kann man irgendo halbwegs verbindliches darüber nachlesen?

Hi,

die Probezeit darf längstens 6 Monate betragen.
BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

ms

Das basiert auf § 1 Kündigungsschutzgesetz.

‚‚Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat , ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.‘‘

http://www.buzer.de/gesetz/5503/a75437.htm

… und nach Ablauf von 6 Monaten muss halt begründet werden, warum eine Kündigung durch den AG doch gerechtfertigt ist.

Die Ursprungsfrage in diesem thread ging um die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Und Arbeitnehmer müssen ihre Kündigung nicht begründen … egal wann sie kündigen.

Danke dieser Artikel sagt alles…
Jetzt geht es nur noch um die Getränkefrage, darf ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten wärend der Arbeit was zu trinken beispielsweise Kaffee, an der werkbank wo keine Gefahr besteht das ausgelaufener Kaffee etwas beschädigt!?

off topic

Jetzt geht es nur noch um die Getränkefrage,

Aber nicht in diesem thread. Sorry, man kann (und sollte) nicht alles (off topic) in völlig anderen threads abhandeln. Das bringt nichts, wenn die Antworten in nem ganz anderen thread stehen.