Hallo Detti,
ich kann Dir keine 100%ige Garantie auf die Richtigkeit der Antwort geben. Grundsätzlich ist es aber so, dass befristete Arbeitsverträge nicht den Regelungen für eine ordentliche Kündigung unterliegen, wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Manchmal ist die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung auch im Tarifvertrag vorgesehen. Du solltest also prüfen, ob dies bei Dir der Fall ist. Sollte dem nicht so sein, kannst Du meines Erachtens nur in gegenseitigem Einvernehmen mit Deinem Arbeitgeber kündigen. Eine einseitige ordentliche Kündigung kann weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Und das sollte eigentlich auch kein Problem sein, da Du ja nach Ablauf der Elternzeit nicht zurück ins Unternehmen willst und demnach den befristeten Arbeitsvertrag einfach auslaufen lassen würdest. In anderen Worten: Mit dem Beginn des Mutterschutzes stehst Du dem Arbeitgeber nicht mehr zur Verfügung.
Ehrlich gesagt fallen mir nur wenige Gründe ein, warum Dein Arbeitgeber etwas gegen eine einvernehmliche Trennung haben sollte. Ich würde also einfach höflich um eine Auflösung des Arbeitsvertrages mit Beginn der Elternzeit bitten.
Viele Grüße,
Matt
P.S. Die entsprechenden Regelungen findest Du übrigens im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§§ 14 -15). Ich weiß aber nicht, ob die Mutterschutzregelungen Schwangeren doch ein Kündigungsrecht einräumen. Gefunden habe ich nichts dazu.