Kündigungsfrist 4 Wochen, 3 Monate oder 6 Monate ?

Hallo,

Gemäß §622/BGB kann das Arbeitsverhältniss eines Angestellten
mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden.

Mal angenommen, ein Arbeitsverhältnis begann am 1.7.2001 und
ist nicht befristet. Es soll nun so kurzfristig wie möglich
vom Angestellten gekündigt werden.

Weiter angenommen, im Arbeitsvertrag würde etwa folgendes stehen:
„Das Vertragsverhältnis kann mit der gesetzlich vorgegebenen Frist
gekündigt werden, bzw. wird nach Beendigung der Probezeit neu festgelegt.
Auch ohne Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Monats, in dem der AN das Rentenalter erreicht“

Die Festlegung nach Beendigung der Probezeit hätte nie stattgefunden.

Man könnte also von 4 Wochen Kündigungsfrist ausgehen.

Wenn man aber §624/BGB [Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als
fünf Jahre] betrachtet so steht da :
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Der „Verpflichtete“ in einem Dienstverhältnis ist ja wohl der Angestellte.

Was nun … 4 Wochen … oder 6 Monate … ein Widerspruch ?

Was denkt ihr, was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht ?

Ausserdem ist ja in §622/BGB eine Tabelle definiert, wonach der Arbeitgeber je nach Länge des Arbeitsverhältnisses eine längere Kündigungsfrist einhalten müßte, im vorliegenden Fall also bei 8 Jahren, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Wenn man nun den letzten Artikel in §622/BGB berücksichtigt nach dem eine längere Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist kann man auch auf 3 Monate kommen.

Zur Vereinfachung des Sachverhalts wollen wir vorraussetzen das kein
Tarifvertrag gilt, Entscheidungsbasis ist also nur BGB und der Arbeitsvertrag.
Weiter ist davon auszugehen das im Arbeitsvertrag keine Gleichstellung
der Kündigungsfristen für AN und AG enthalten sind.

Man kann sich ja sicher nicht einfach die „kürzeste“ Frist aussuchen, aber im Grunde hebelt doch §624/BGB die 4 Wochenangabe bei Verträgen über mehr als 5 Jahre aus. Oder ?

Meine Begründung:
Das Dienstverhältnis ist über mehr als 5 Jahre geschlossen, also kann es gemäß §624/BGB mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
Da in §622/BGB die Kündigungsfrist für Kündigung durch den AG 3 Monate
beträgt, im vorliegenden Beispiel aber der AN kündigt, und seine Frist
nicht länger vereinbart sein darf, kämen 3 Monate raus.

Oder kann man §622/BGB vertrauen und von den 4 Wochen ausgehen ?

Herzlichen Dank und liebe Grüße

R2D2

PS: Hallo Herr/Frau HighQ, soooo jetzt ok bzgl. FAQ1129 ?

Hallo, bei Arbeitsverhältnissen ist § 622 BGB eimschlägig.

Im § 624 gehts um Dienstverhältnisse -> http://www.versicherung-online24.com/private-rechtss…

Für den AN gilt also in dem Fall ‚‚vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats‘‘.

MfG

Hallo Xolophos,

vielen Dank für die rasche Antwort, gerade mal 17 Minuten,
wer-weiss-was ist manchmal gigantisch :wink:

Gibt es dafür auch nen Beleg ?
Dein Link auf „Dienstrecht und Versorgungsrecht“
ist ja nun nicht gerade ein „Gesetzestext“.

Am besten wäre also eine „Argumentationshilfe“ wo
die Definition BGB § 624 im Gegensatz zu §622/BGB
klar hervorgeht.

Liebe Gruesse
R2D2

Hallo,

Am besten wäre also eine „Argumentationshilfe“ wo
die Definition BGB § 624 im Gegensatz zu §622/BGB
klar hervorgeht.

Sorry, aber so eingehend beschäftige ich mich dann doch wieder nicht mit Arbeitsrecht, dass ich dir das klar und nachvollziehbar beantworten könnte. Mir reichts zu wissen, dass für Arbeitsverhältnisse der § 622 BGB gilt.

MfG