Kündigungsfrist in ersten 6 Monaten?

Hallo,

folgendes Problem:
Jemand ist bei Unternehmen X seit dem 1.7. angestellt. Da bei Vertragsabschluss leider nicht viel Verhandlungsspielraum vorhanden war, wurde im Vertrag eine Kündigungsfrist von 6 Monaten eingetragen.

Damals wurde mündlich von einer Probezeit von 6 Monaten gesprochen. Im Arbeitsvertrag steht hierzu nichts - lediglich dass die aktuellen Tarifbedingungen und Gesetze Anwendung finden. Jetzt bestünde die Möglichkeit den Job zu wechseln, was eine deutliche Verbesserung darstellen würde.
Noch ist eine Kündigung nicht ausgesprochen, da eine 6-monatige Wartezeit für einen zukünftigen Arbeitgeber deutlich zu lange wäre.
Auf erneute telefonische Nachfrage beim Personalbüro wurde wieder von einer 6-monatigen Probezeit gesprochen, da wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes stehen würde Gesetz/Tarifvertrag gelten.
Im Gesetz und im Tarifvertrag (IG Metall Elektro) ist davon nichts zu finden…
Gesetzlich ist nur geregelt, dass innerhalb der ersten 3 Monate 14 Tage Kündigungsfrist und bis zum 6. Monat ich glaube 4 Wochen Kündigungsfrist gelten. ABER: Eine längere Kündigungsfrist kann vereinbart werden.

Von welcher Frist kann man hier ausgehen? Gilt hier das Günstigkeitsprinzip?

Herzlichen Dank!

Hallo,
das „Günstigkeitsprinzip“ geht leider davon aus, daß eine längere KüFri für den AN idR besser ist.
Eine längere KüFri zu vereinbaren ist prinzipiell rechtssicher möglich, wenn sie für beide Seiten gilt.
Eine Probezeit mit entsprechend verkürzter KüFri muß ausdrücklich vereinbart werden, da § 622 Abs. 3 BGB nur dann angewendet werden kann. Der im Text angegebene allgemeine Verweis dürfte mE für die Anwendung von § 622 Abs. 3 BGB bei weitem nicht ausreichen. Falls die mündliche Zusage der Probezeit nicht ggfs. bewiesen werden kann, hat der AN ein Problem.
Neben dem Versuch eines Auflösungsvertrages hat der betroffene AN aufgrund der Fallschilderung mE dann nur noch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Fachanwaltes evtl. über eine AGB-Kontrolle aus dieser zumindest zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses außergewöhnlich langen KüFri „herauszukommen“. Würde die AGB-Kontrolle die Ungültigkeit der 6-Monats-Klausel ergeben, würden die KüFris des § 622 Abs. 1 und 2 BGB wohl unmittelbar gelten.

&Tschüß
Wolfgang