Kündigungsfrist nach Elternzeit

Guten Tag,
für mich ergibt sich folgende Problemstellung. Ein Arbeitnehmer befindet sich zur Zeit in der Elternzeit. Wonach richten sich die Kündigungsfristen wenn das Arbeitsverhältnis beim vorherigen Arbeitgeber nach 2 Jahren Elternzeit wie besprochen wieder aufgenommen wird? Tritt hierbei §19 (Kündigung zum Ende der Elternzeit) BErzGG in Kraft oder §622 BGB ( Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen)? Vielen Dank für brauchbare Hinweise.

Hallo Christian,

für mich ergibt sich folgende Problemstellung. Ein
Arbeitnehmer befindet sich zur Zeit in der Elternzeit. Wonach
richten sich die Kündigungsfristen wenn das Arbeitsverhältnis
beim vorherigen Arbeitgeber nach 2 Jahren Elternzeit wie
besprochen wieder aufgenommen wird?

Zu wann soll denn bitte gekündigt werden und von wem (AN oder AG)?

Tritt hierbei §19
(Kündigung zum Ende der Elternzeit) BErzGG in Kraft

Der gilt „nur“ für den Arbeitnehmer insofern er zum Ende der Elternzeit kündigen will.

oder §622
BGB ( Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen)?

Nicht automatisch. Was ist denn überhaupt vertraglich (oder evtl. tarifvertraglich) zu Kündigungsfristen geregelt?

MfG

„Zu wann soll denn bitte gekündigt werden und von wem (AN oder
AG)?“

Der Arbeitgeber will nach der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nach einem Monat kündigen. Besteht nicht nach der Elternzeit ohnehin noch ein gewisser Zeitraum kündigungsschutz? Oder gibt es sowas heutzutage nicht mehr?

Danke für eine schnelle Rückantwort!

HAllo

Wie alt ist denn das Kind? Ist jetzt der andere Elternteil in der Elternzeit?

Gruß,
LeoLo

Das Kind wird jetzt 2 Jahre alt und die Elternzeit endet jetzt. Vor der Elternzeit bestand ein festes Arbeitsverhältnis. Gibt es Sonderregelungen bzgl. der Kündigungsfrist oder kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einfach entlassen. Das Arbeitsverhältnis besteht seit 8 Jahren wobei 5 Jahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres absolviert wurden. Kann der Arbeitgeber mit 1 Monat Kündigungsfrist kündigen? Oder gibt es nach der Elternzeit Sonderregelungen? Wie hoch kann man den Punkt der Sozialauswahl in betracht ziehen? Der Arbeitnehmer ist mit 8 Jahres Praxiszugehörigkeit als längstes im Unternehmen jedoch war er jetzt 2 Jahre in der Elternzeit. Vielen dank für weitere vrauchbare Hinweise. Danke!

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Hallo

Soll Vollzeit oder Teilzeit weitergearbeitet werden?

Gruß,
LeoLo

Das Kind wird jetzt 2 Jahre alt und die Elternzeit endet
jetzt. Vor der Elternzeit bestand ein festes
Arbeitsverhältnis. Gibt es Sonderregelungen bzgl. der
Kündigungsfrist oder kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
einfach entlassen.

Ob er den Arbeitnehmer einfach entlassen kann, hängt davon ab, ob er Kündigungsschutz hat (nach dem Kündigungsschutzgesetz … das Bundeserziehungsgeldgesetz gewährt nur Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit, aber nicht darüber hinaus)

Das Arbeitsverhältnis besteht seit 8 Jahren
wobei 5 Jahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres absolviert
wurden. Kann der Arbeitgeber mit 1 Monat Kündigungsfrist
kündigen?

Insofern die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart ist: Ja.

Oder gibt es nach der Elternzeit Sonderregelungen?

Nö.

Der Arbeitnehmer ist mit 8 Jahres Praxiszugehörigkeit
als längstes im Unternehmen jedoch war er jetzt 2 Jahre in der
Elternzeit.

Arztpraxis o.ä.? Wieviele Mitarbeiter sind denn dort tätig? Wieviele Mitarbeiter waren es im Jahr 2003?

MfG

Es soll Vollzeit weiter gearbeitet werden!

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Ja es handelt sich um eine Zahnarztpraxis. Dort waren 2003 2 Ärzte und 4 Schwestern und eine Putzfrau angestellt. Muß der Arbeitgeber bei so wenig Angestellten auch eine Sozialauswahl treffen oder braucht er das bei solch kleinen Praxen noch nicht? Vielen dank für Eure Rückantworten!

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Arztpraxis o.ä.? Wieviele Mitarbeiter sind denn dort tätig?
Wieviele Mitarbeiter waren es im Jahr 2003?

Ja es handelt sich um eine Zahnarztpraxis. Dort waren 2003 2
Ärzte und 4 Schwestern und eine Putzfrau angestellt. Muß der
Arbeitgeber bei so wenig Angestellten auch eine Sozialauswahl
treffen oder braucht er das bei solch kleinen Praxen noch
nicht?

Nö, braucht er nicht, da das Kündigungsschutzgesetz dies erst bei mehr als 5 Arbeitnehmern verlangt (mittlerweile 10, aber für Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2004 schon beschäftigt waren gilt noch die alte Regelung) -> http://bundesrecht.juris.de/kschg/index.html (§§ 1 + 23)

MfG