Mehrarbeit wird nicht vergütet

Liebe Fachleute,

folgender Sachverhalt.

Arbeitnehmer A unterschreibt einen Arbeitsvertrag, eine Klausel im Arbeitsvertrag lautet wie folgt „die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden. Evtl. anfallende Mehrarbeit im Umfang des üblichen Tagesgeschäftes werden nicht vergütet, bzw. ausgeglichen“.

Arbeitnehmer A wird nun mehrmals die Woche aufgefordert Mehrarbeit zu leisten. Die Mehrarbeit ist nicht notwendig, da genug Personal im Betrieb vorhanden ist.
Die Überstunden varrieren täglich zwischen 1 bishin zu 4 Überstunden täglich.
A wird untersagt, die geleisteten Überstunden im Dienstplan zu vermerken. Ebenso werden die Überstunden komplett gestrichen und A bekommt keine Vergütung oder Freizeitausgleich.

Ist diese Klausel im Vertrag in dieser Form zulässig?


Hi!

Ist diese Klausel im Vertrag in dieser Form zulässig?

Nein.

Gruß
Guido

Hallo,

ergänzend noch zu Guido:

Vorsicht: Dass die Klausel hier intransparent und unwirksam ist, heißt noch nicht, dass Überstunden nicht angeordnet werden dürfen und auch nicht, dass sie zwingend zu bezahlen wären. Näheres ergibt sich aus folgendem Urteil:

BAG 22. 2. 2012 – 5 AZR 765/10

  1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Klausel, für Über- und Mehrarbeit werde keine weitergehende Vergütung geleistet, ist intransparent, wenn der Arbeitnehmer „bei betrieblichem Erfordernis“ in nicht näher konkretisiertem Umfang zu Überstunden verpflichtet ist.

  2. Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § BGB § 612 Abs. BGB § 612 Absatz 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Überstunden zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die Vergütungserwartung ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankommt. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Überstundenvergütung vorsehen.

  3. An der objektiven Erwartung einer besonderen Vergütung von Überstunden wird es regelmäßig fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängig ver­gütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind oder wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird. Von letztem Fall wird ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet.

  4. Das für die Verwirkung eines Anspruchs erforderliche Umstandsmoment wird regelmäßig fehlen, wenn der Verpflichtete davon ausgehen muss, der Berechtigte kenne den ihm zustehenden Anspruch nicht. Dies gilt insbesondere, wenn die Unkenntnis des Berechtigten auf dem Verhalten des Verpflichteten beruht. Hierfür bietet die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel einen typischen Fall.

VG
EK

Hallo Lux,

ist das derselbe Arbeitnehmer, dem nur 6,75h für die Lohnfortzahlung berechnet wurden?

Dann ist jetzt alles klar, oder?

Der Arbeitnehmer ist mit 6,75h am Tag beschäftigt. Die restliche Zeit sind Überstunden. Im Rahmen der Lohnfortzahlung werden Überstunden nicht mit abgerechnet.

Insofern hat die Lohnbuchhaltung richtig abgerechnet. Allerdings sollte man sich mal Gedanken über einen Arbeitsplatzwechsel machen. Solche Arbeitgeber sind eine Schande.

Vielleicht kann ja Guido noch etwas zur Wirksamkeit solcher Verträge machen.

Viele Grüße

Gesine

Korrektur

Vielleicht kann ja Guido noch Angaben zur Wirksamkeit solcher
Verträge machen.

Viele Grüße

Gesine

Hallo,

zunächst danke für die schnelle antwort.

nein, hierbei handelt es sich um einen anderen Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer in diesem Sachverhalt ist tätsächlich im Umfang einer 40h woche beschäftigt, die tägliche Arbeitszeit beträgt 8h, die Schichten sind 9-18h oder 12-20uhr.

Liebe Grüße