Meldung Arbeitgeber an Arbeitsagentur

Hallo,

aus einer Diskussion im Sozialhilfebrett wurde die Meinung aufgeworfen, ein Arbeitgeber dürfe aus Datenschutzgründen der Agentur für Arbeit nicht melden, wenn ein sich frei bewerbender Arbeitsloser (also nicht auf Anordnung des Amtes) eine ihm angebotene Arbeit nicht annimmt.

Gestützt wird diese Begründung auf das BDSG.

Irgendwie scheine ich da aber auf dem Schlauch zu stehen, denn wenn ich mir den Geltungsbereich des BDSG ansehe:

 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch 1.öffentliche Stellen des Bundes,2.öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit siea)Bundesrecht ausführen oderb)als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,3.nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

Sehe ich nicht wie das nun auf den AG zutreffen soll. Der AG gibt diese Meldung ja nicht auf Anforderung sondern freiwillig.

Gilt das BDSG auch für diese Fälle?

Gruß
Tina

Man nehme an es ginge um einen Arbeitnehmer der per Sofortmeldung bereits als beschäftigt gemeldet wär. Im Rahmen der Abmeldung würde eben mitgeteilt, das der Arbeitnehmer die Stelle nicht angetreten hat.

Dies würde separat auch dem Arbeitsamt so mitgeteilt.

Meiner Meinung nach dürfte es sich hier nicht um einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz handeln, da diese Angaben ja auch von der Agentur für Arbeit abgefragt werden können.

Danke vorab!

Hi!

aus einer Diskussion im Sozialhilfebrett wurde die Meinung
aufgeworfen, ein Arbeitgeber dürfe aus Datenschutzgründen der
Agentur für Arbeit nicht melden, wenn ein sich frei
bewerbender Arbeitsloser (also nicht auf Anordnung des Amtes)
eine ihm angebotene Arbeit nicht annimmt.

Das sehe ich auch so.

Gestützt wird diese Begründung auf das BDSG.

Yep.
Schau mal in den ersten Satz hier:
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Da ich weder im § 98 SGB X noch im § 57 SGB II etwas von potenziellem Arbeitgeber lese, sehe ich keine andere Rechtsvorschrift, die es erlaubt.

Vielleicht gibt es da tatsächlich etwas, das ich übersehe, aber beim Datenschutz gilt das Gebot der Sparsamkeit.
Freie Übersetzung: Nur das, was sein muss, ist auch erlaubt :smile:

VG
Guido

Man nehme an es ginge um einen Arbeitnehmer der per
Sofortmeldung bereits als beschäftigt gemeldet wär. Im Rahmen
der Abmeldung würde eben mitgeteilt, das der Arbeitnehmer die
Stelle nicht angetreten hat.

Ich sehe keine Möglichkeit, per DEÜV eine solche Meldung zu erstellen.
Da wird eine abgegebene Meldung storniert und gut ist.

Meiner Meinung nach dürfte es sich hier nicht um einen Verstoß
gegen das Datenschutzgesetz handeln, da diese Angaben ja auch
von der Agentur für Arbeit abgefragt werden können.

Aber nicht beim Arbeitgeber (der es ja nicht ist) …

Da ich weder im § 98 SGB X noch im § 57 SGB II etwas von

potenziellem Arbeitgeber lese, sehe ich keine andere
Rechtsvorschrift
, die es erlaubt.

Hi,

zunächst Danke. Es wäre kein „potentieller AG“, ein Arbeitsverhältnis wäre vertraglich geschlossen, aber (eben einseitig) nicht angetreten. So erfolgte eben eine An- und Abmeldung bei den Sozialkassen.

Vielleicht gibt es da tatsächlich etwas, das ich übersehe,
aber beim Datenschutz gilt das Gebot der Sparsamkeit.
Freie Übersetzung: Nur das, was sein muss, ist auch erlaubt

-)

Schon klar, aber nehmen wir an die Weitergabe von Daten an Behörden wäre arbeitsvertraglich geregelt. Der AN hätte also mit Unterzeichnung des Vertrages seine Zustimmung zur Weitergabe gegeben?

Gruß
Tina

Solch eine Meldung ist nicht zulässig,da ihr die Rechtsgrundlage fehlt.
Siehe dazu Zehntes Sozialgesetzbuch § 67 und folgende.

Hi!

zunächst Danke. Es wäre kein „potentieller AG“, ein
Arbeitsverhältnis wäre vertraglich geschlossen, aber (eben
einseitig) nicht angetreten. So erfolgte eben eine An- und
Abmeldung bei den Sozialkassen.

Wenn es nicht angetreten wird, kommt der Vertrag faktisch offenbar nicht zu Stande - somit würde die erfolgte Anmeldung wieder storniert.

Schon klar, aber nehmen wir an die Weitergabe von Daten an
Behörden wäre arbeitsvertraglich geregelt. Der AN hätte also
mit Unterzeichnung des Vertrages seine Zustimmung zur
Weitergabe gegeben?

Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass es Verträge gibt, in denen das Einverständnis auf wilde Verbreitung personenbezogender Daten eingehlt wird.

Anyway: Es besteht keine Notwendigkeit der Verarbeitung, also ist es nicht legitimiert - auch mit Unterschrift nicht.

VG
Guido

Hallo,

hier kann man nachlesen, wann Daten an Behörden weitergegeben werden dürfen.

http://dejure.org/gesetze/BDSG/15.html

Gruß Merger

Siehe dazu Zehntes Sozialgesetzbuch § 67 und folgende.

Kann nicht zur Begründung herangezogen werden da der AG nach § 35 Abs.1 kein Leistungsträger oder eine der dort genannten Stelle ist.

Gruß
Otto

3 Like

BDGS gilt hier nicht
Hallo,

_BDGS § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
.
.
.
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben_

trifft hier vermutlich nicht zu, zumindest nicht in kleineren Betrieben

oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben,

trifft hier vermutlich auch nicht zu, zumindest nicht, wenn ich davon ausgehe, dass eine Hand voll BUs auf dem Schreibtisch des Personalers nicht als Datei anzusehen ist.

:es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche … Tätigkeiten.

Ob ein Vorstellunsgespräch eine persönliche Tätigkeit ist kann sicher kontrovers diskutiert werden.

Gilt das BDSG auch für diese Fälle?

Meiner Auffassung nach nicht. Somit auch nicht § 15, wie von Merger eingebracht.

Solch eine Meldung an die AA betrachte ich als Anschwärzung.

Gruß
Otto

Doch
Hi!

trifft hier vermutlich nicht zu, zumindest nicht in kleineren
Betrieben

Da eine DEÜV-Meldung erstellt wurde, trifft es wohl doch zu.

trifft hier vermutlich auch nicht zu, zumindest nicht, wenn
ich davon ausgehe, dass eine Hand voll BUs auf dem
Schreibtisch des Personalers nicht als Datei anzusehen ist.

Öhm -
Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt **oder dafür erhoben werden durch

nicht öffentliche Stellen, …**

Spätestens in dem Augenblick, in dem jemand zur Einstellung vorgesehen ist, muss der Arbeitgeber Daten für die automatisierten Dateien erheben, da er sonst seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkommen kann.
Von der nicht automatisierten Personalakte ganz zu schweigen.
Das kannst Du aber ganz gut hier nachlesen.

VG
Guido

1 Like