Mündliche Abmahnung

Hallo,

ist eine mündliche Abmahnung auch dann wirksam, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich steht:

"…
§15

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
    "

Bzw. ist eine Abmahnung als Nebenabrede zu verstehen? Ich meine, dass eine Abmahnung auf jeden Fall Vertragsgegenstand ist, da diese ja auf Pflichtverstöße hinweist und dadurch auch eine Aufhebung des Vertrages angedroht werden kann.

Eine Abmahnung ist kein Bestandteil und auch keine Nebenabrede, Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrages. Im Gegenteil soll ja gerade die Einhaltung des Arbeitsvertrages bewirkt werden, gegen den der Abgemahnte verstoßen hat.
Die Abmahnung ist auch an keine Form gebunden, sie kann also schriftlich wie auch mündlich erfolgen.
Sofern die Abmahnung also begründet war, würde ich mich eher um die Einhaltung des Arbeitsvertrages bemühen als um den Nachweis eines Verstoßes des Abmahnenden.

guten abend, bei dir bin ich mir nicht sicher, was ich antworten soll! LG Oliver

Hallo,

eine Abmahnung ist keine Nebenabrede und fällt nicht unter diese vertragliche Klausel. Zu unterscheiden sind Ermahnung und Abmahnung. Beides kann mündlich erfolgen jedoch rügt die Ermahnung nur das vertragswidrige Fehlverhalten ohne die rechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall zu erwähnen und der AG verzichtet darauf. Die Abmahnung dagegen hat eine eindeutige Warnfunktion und muss klar verständlich die vertragliche Pflichtverletzung beinhalten und im Wiederholungsfall die rechtlichen Konsequenzen aufzeigen (Kündigung). Vergisst der AG die rechtlichen Konsequenzen zu erwähnen handelt es sich nicht um eine Abmahnung sondern um eine Ermahnung.

Sind mehrere Pflichtverletzungen in einer Abmahnung aufgelistet, dann ist jede eigenständig zu prüfen. Ist auch nur eine nicht wirksam ist die komplette Abmahnung nicht wirksam. Wer eine ungerechtfertigte Abmahnung erhält, kann diese im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus der Personalakte entfernen lassen. Bei einer nur mündlich ausgesprochenen Abmahnung wird sich der Arbeitgeber schwer tun diese als Voraussetzung für eine Kündigung später in einem Kündigungsschutzprozess darzulegen. Und ohne Abmahnung ist eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in der Regel unzulässig.

Also eine gerechtfertigte mündliche Abmahnung ist für den AN besser als eine schriftliche Abmahnung, denn der AG muss diese bei einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess darlegen (beweisen) (z.B. über Zeugen) :smile:

Gruß
Marcus

mündlich geht gar nichts. Die Abmahnung und auch evtl. Ihr Widerspruch kommt in die Personalakte.
Die Abmahnung muß auch Datum und Uhrzeit des „Vergehens“ enthalten, sonst ist sie ungültig.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.
Viele Grüße
Maria

Hallo,

mit mündliche Nebenabreden sind im Anstellungsvertrag eher sowas wie, Gratifikation, Urlaubsgeld, Urlaubstage, Stundenwochen usw. usw.

Eine Abmahnung, auch wenn sie mündlich ausgesprochen wird, ist gültig. Nur wird dies kaum in der Praxis gemacht, da es mit der Beweiskraft schwer wird. Also wird in der Regel immer eine schrifltiche Abmanhung vorgenommen oder eine Ermahnung.

Hoffe, ich konnte helfen.

mündliche Abmahnung auch dann wirksam, wenn im

Arbeitsvertrag ausdrücklich steht:
§15

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
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Bzw. ist eine Abmahnung als Nebenabrede zu verstehen? Ich :meine, dass eine Abmahnung auf jeden Fall Vertragsgegenstand
ist, da diese ja auf Pflichtverstöße hinweist und dadurch auch
eine Aufhebung des Vertrages angedroht werden kann.

Guten Morgen,

  1. eine Abmahnung ist eine einseitige Erklärung, die den Arbeitsvertrag nicht ändert und daher durch die arbeitsvertragliche Schriftformerfordernis nicht berührt ist.
  2. das Problem des Arbeitgebers wird in der Beweisfunktion stecken, da im Falle einer Kündigung vieles streitig sein könnte und er den Inhalt der Abmahnung uU nicht ausreichend beweisen kann.
  3. Man sollte die mündliche Abmahnung aber in jedem Falle als Ermahnung verstehen und sich daran halten.

Schönen Tag noch

Hallo,
eine Abmahnung hat mit dem Arbeitsvertrag überhaupt nicht zu tun. Eine Abmahnung weißt darauf hin, das Du etwas falsch gemacht hast. Und nach mehreren Abmahnungen folgt meistens die Kündigung. Es bliebe nur zu prüfen, ob die Abmahnung inhaltlich der Wahrheit entspricht und rechtens ist.

Gruß
Christian R.

Hallo, eine Abmahnung hat mit dem Arbeitsvertrag selbst nix zu tun, sondern rügt Verstoesse gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Eine Abmahnung muss zwingend schriftlich erfolgen, muss den Vorfall konkret benennen und ausdruecklich die Kuendigung androhen bei weiterem Verstoss gegen arbeitsvertragliche Pflichten.

Hallo,

eine mündliche Abmahnung ist niemals wirksam. Vielmehr gilt die Schriftformerfordernis, das Schreiben muss ausdrücklich als Abmahnung bezeichnet sein, es muss der konkrete Vorwurf (des Verstoßes gegen eine arbeitsvertragliche Verpflichtung) und der Tag des Vorkommnisses genannt sein und die Abmahnung muss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der abmahnungswürdigen Verfehlung sein. Schlussendlich muss ausdrücklich die Kündigung im Wiederholungsfalle angekündigt werden.

Hallo,
Irrtum: Eine mündliche Abmahnung oder Ermahnung wird in Ihrer Personalakte eingetragen. Mehrere Abmahungen für unterschiedliche Rügen können evtl. zur Kündigung führen. Der zweite Schritt nach einer mündl. Abmahnung ist eine schriftliche, dann wird die Sache ernst.

Es hat nicht mit der Klausel im Vertrag zu tun.

Wichtig: Eine mündliche Abmahnung muss nach einer gewissen Zeit aus der P-Akte entfernt werden und darf nicht mehr verwendet werden. Die genauen Fristen kenne ich nicht.

Also, Füsse still halten und keinen Grund zur weiteren Abmahnung geben.

Trotzdem ein schönes Weihnachtsfest

Trotzkopf

Hallo JonnybravoJonnybravo,

eine mündliche Abmahnung hat zunächst einmal nichts mit dem Arbeitsvertrag zu tun. Man kann sie als Disziplinierungswerkzeug des Arbeitgebers (Ag) gegenüber
verletzten Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers (An) verstehen. Abmahnungen, sowohl mündliche als auch schriftliche, sind Bestandteil des Arbeitsrechtes und bilden grundsätzlich bei Nichtbeachten der ausgesprochenen oder schriftlich niedergelegten Abmahnung die Vorstufe zu einer Kündigung.
Näheres erklärt dir gerne ein Fachanwalt für Arbeistrecht. Solltest du über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz verfügen, ist die Beratung kostenfrei.
Der Arbeitsvertrag regelt Grundsätzliches zwischen dem Ag und dem An. Übergeordnete Sachverhalte werden vom Arbeitsrecht bestimmt.

Viel Erfolg, bustobaer

Hallo,
nein, das ist damit nicht gemeint ( Nebenabrede wäre z.B. eine zusätzliche Bezahlung, oder extreme Arbeitszeiten usw.)
Eine Abmahnung kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen. Aber zur Rechtssicherheit und Beweisfähigkeit ist immer die Schriftform angeraten.
Die schriftliche Abmahnung muss überaus exakt den Vorwurf/das Verschulden angeben und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu bessern. Der Arbeitnehmer hat nach Kenntnisnahme der Abmahnung Gelegenheit, schiftlich dazu Stellung zu nehmen. Beides wird in der Personalakte aufbewahrt. Ist der Arbeitnehmer nicht mit der Abmahnung einverstanden, kann er vor dem Arbeitsgericht auf Herausnahme aus der Personalakte klagen.

Ich hoffe, dies hilft weiter und verdirbt nicht die Vorweihnachtsfreude!
Viel Glück.
Iris

Hallo,
eine Abmahnung muss nicht und auch ist auch i.d.R. kein Vertragsgegenstand. Eine Abmahnung muss aber stets schriftlich erfolgen, da sonst die Dokumentationspflicht
nicht erfüllt werden kann. Wie will der Ag vor Gericht beweisen, dass er sie abgemahnt hat?
Sie können dann aber auch rechtlich gegen diese Abmahnung vorgehen und/oder eine Stellungnahme zur Personalakte hinzufügen.
Eine Abmahnung ist Voraussetzung zur Kündigung bei Fehlverhalten.

Meine Antworten sind nicht verbindlich, da ich keine Rechtsauskunft geben darf.
Aber ich würde Ihnen raten, sich (falls vorhanden) vom Betriebsrat bzw. ihrer Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Falls Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind Sie rechtschutzversichert in Arbeits- und Sozialrecht.

Mit freundlichen Grüßen
Schöne Feiertage und alles Gute für 2012

Uwe H.

Hallo,
nein, eine Abmahnung ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages, sondern weißt nur auf eine Pflicht-verletzung hin, daher ist diese auch mündlich wirksam.
Aber eine mündliche Abmahnung ist vor Gericht so gut wie unwirksam, da nicht beweißbar, daher würde ich mir deswegen nicht so viel Gedanken machen, aber das Fehl-verhalten korrigieren, damit keine schriftliche folgt.

hallo,
eine abmahnung ist ein arbeitsrechtliches mittel bei pflichtverstößen des AN gegenüber dem AG und hat nur in schriftlicher form juristischen bestand. diese geht dann allerdings auch in die personalakte mit ein. mündliche abreden, wie im av festgehalten, beziehen sich auf den vertragsgegenstand, also den AV.
mfg
SN

hallo, ich würde eine abmahnung nicht als nebenabrede verstehen, aber da bin ich leider kein experte.
gruß koni

Hallo

mündliche Abmahnungen sind möglich und zulässig ( siehe auch: http://www.recht-finanzen.de/contents/arbeitsrecht/new1 )

Die Abmahnung kann man aus meiner Sicht nicht als Nebenabrede ansehen. Nebenabreden sind Regelungen in Bezug auf den Arbeitsvertrag. Falls dort die Abmahnung thematisiert ist, bedeutet das nur, dass nichts anderes vereinbart ist als im Arbeitsvertrag steht.
Steht nichts im AV bleibt es bei der eingangs erwähnten Regelung

MfG