Müssen Überstunden bei Zeitarbeit abgebaut werden?

Hallo,

die Zeitarbeitsfirma bei der Herr X arbeitet teilt ihm mit, dass er am Monatsende nicht mehr bei seiner Firma weiterarbeiten kann und sich die Zeitarbeitsfirma nach einem neuen Job für ihn umschaut. Herr X hat aber noch ein paar Monate Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma.
Nehmen wir an die Zeitarbeitsfirma findet keine neue Firma für Herr X.
So muss sie ja auch in der tätigkeitsfreien Zeit das Gehalt von Herr X weiterzahlen.

Kann sie Herr X auch dazu zwingen in dieser tätigkeitsfreien Zeit seinen Urlaub zu nehmen oder früher angesammelte Überstunden abzubauen???

Hallo,

Kann sie Herr X auch dazu zwingen in dieser tätigkeitsfreien
Zeit seinen Urlaub zu nehmen oder früher angesammelte
Überstunden abzubauen???

Die meisten Zeitarbeitsfirmen wenden Tarifverträge und Zeitkonten an. Und da ist das üblich.

Überstundenabbau und Zwangsurlaub sind aber mW auch so über das Direktionsrecht möglich.

TM

Überstundenabbau und Zwangsurlaub sind aber mW auch so über
das Direktionsrecht möglich.

Hallo that’s me,

in Bezug auf Urlaub ist das per Direktionsrecht nicht richtig. Lediglich sog. „Betriebsferien“ können per Direktionsrecht in einem gewissen Umfang (ca. 50 % des Gesamturlaubsanspruches) vorgegeben werden. Dann muß aber der gesamte Betrieb oder aber Betriebsteile betroffen sein und nicht nur einzelne AN.
Ansonsten kann der AN nicht gegen seinen Willen per Direktionsrecht in Zwangsurlaub geschickt werden.

&Tschüß

Wolfgang

1 Like

Das heisst dann also: wenn Herr X nach dem Ende der Tätigkeit noch 2 Monate Vertrag bei der Zeitarbeit hat, geht in dieser Zeit sein kompletter Jahresurlaub plus evtl. noch vorhandene Überstunden dafür drauf.

Würde dieses Direktionsrecht nicht existieren, so würde Herr X die tätigkeitsfreien 2 Monate ja trotzdem vergütet bekommen. Danach könnte er sich dann noch den Urlaub/Überstunden auszahlen lassen.

Ein nicht ganz unbedeutender kleiner aber feiner finanzieller Unterschied, wie ich meine!

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Hallo that’s me,

in Bezug auf Urlaub ist das per Direktionsrecht nicht richtig.
Lediglich sog. „Betriebsferien“ können per Direktionsrecht in
einem gewissen Umfang (ca. 50 % des Gesamturlaubsanspruches)
vorgegeben werden. Dann muß aber der gesamte Betrieb oder aber
Betriebsteile betroffen sein und nicht nur einzelne AN.
Ansonsten kann der AN nicht gegen seinen Willen per
Direktionsrecht in Zwangsurlaub geschickt werden.

&Tschüß

Wolfgang

Hi Wolfgang,

schön und gut mit dem Direktionsrecht. Wenigstens etwas.
Aber kann die Zeitarbeitsfirma, falls sie vorübergehend keine neue Stelle für ihren Angestellten hat (der Zeitarbeitsvertrag aber noch läuft), diesen dazu zwingen seine Überstunden in diesem tätigkeitsfreien Zeitraum abzubauen?

Hallo,

Überstunden schon, dafür sind die auch u. a. da. Das dürfte auch so im Arbeitsvertrag und/oder im Tarifvertrag stehen.

&Tschüß

Wolfgang

Hi,

bei uns ist so, dass in einer auftragsfreien Zeit das Zeitguthaben abgebaut wird, aber kein Urlaub genommen werden muss.

Allerdings musst Du dann auch 8 Stunden am Tag innerhalb einer Stunde arbeitsbereit sein.

Steht so aber auch im Arbeits-/Tarifvertrag.

Gruß
Didi

Im Arbeits/Tarifvertrag ist keine Rede davon was in der tätigkeitsfreien Zeit gemacht werden soll, außer das die Zeitarbeit dann nur mit der Stammentgeltgruppe vergütet.

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