Muss ein AN folgende Weisungen des AG befolgen?

Hallo,

gestern Abend entstand in geselliger Runde ein angeregtes Gespräch über folgende Situation:

Der Kunde eines Unternehmens wird gegenüber einem Arbeitnehmer (AN) besagter Firma verbal ausfallend und grob beleidigend. Nehmen wir an er benutzt dabei ein Fäkalsprache unterster Kategorie.

Der AN läßt sich das nicht gefallen, bleibt höflich und sachlich , bricht das Gespräch mit dem Kunden aber unter dem Hinweis, dass er sich das nicht gefallen lassen will, ab. (Hinweis: der AN habe sich in dieser Situation also ansonsten nichts gegenüber dem Kunden zu Schulden kommen lassen.)

Der Kunde wiederum beschwert sich nun beim Chef des AN darüber, dass er das Gespräch nicht fortsetzen konnte und verlangt, dass sich der AN wieder bei ihm, dem Kunden, melden möge, damit er, der Kunde, „ihm noch mal die Meinung geigen könne“. Der Chef wiederum befragt den AN, hört sich dessen Schilderung auch an, entscheidet dann aber, dass sich der AN beim Kunden zu melden und sich zu entschuldigen hat.

Der AN fühlt sich gedemütigt und weigert sich zunächst, den Kunden wieder anzusprechen. Der Chef beharrt aber darauf und weist den AN darauf hin, dass der Kunde König sei und man auch persönliche Beleidigungen hinzunehmen habe. Anderenfalls sei mit einer Abmahnung (später: Kündigung) zu rechnen.

Uns ging es nun gestern ausschließlich um den letzten Aspekt: Darf der Chef - rein rechtlich - verlangen, dass sich der AN beleidigen läßt, um den Kunden zu halten? Wie weit darf ein Arbeitgeber in so einem Zusammenhang gehen bzw. was muss ein Arbeitnehmer hinnehmen?

Hinweis: Es gehe nicht um ein subjektives Gefühl des AN, es gehe objektiv um Beleidigungen. Auch soll nicht die Toleranzgrenze der AN diskutiert werden. Es geht rein um die rechtliche Situation. (Ein Argument gestern: Schließlich darf der AG auch nicht verlangen, dass der AN etwas Illegales tut, „ansonsten gibt´s ´ne Abmahnung.“)

Viele Grüße
Camelot

Hallo Camelot,

der Kunde hat ja bereits angekündigt, sein primatenhaftes Kommunikationsverhalten wiederaufnehmen zu wollen. Niemand braucht sich allein aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung der konkreten Gefahr auszusetzen, Opfer einer Straftat zu werden. Eine Beleidigung ist aber eine solche.

Ebensowenig braucht der AN das erste Gespräch fortzusetzen oder sich für dessen Abbruch zu entschuldigen, da eine Fortführung gleichzeitig die Fortsetzung einer Straftat ermöglicht hätte, wogegen dem AN sogar ein Notwehrrecht zugestanden hätte. Der AN hat hier die mildeste Form der Deeskalation gewählt und den Kunden vor schlimmerem (einer Strafanzeige oder einer Faust im Gesicht) bewahrt.

Nicht zu tun hat das ganze aber damit, dass AN nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit selbst Straftaten begehen dürfen. Das dürfen sie natürlich nicht, aber hier ist der AN ja nicht potentieller Täter, sondern (potentielles) Opfer.

Gruß
smalbop

Hallo

Das kommt wie so oft drauf an…

Bisher ist ja nicht geschrieben worden, was der Kunde konkret in welchem Zusammenhang und welchem Umfeld gesagt hat. Natürlich gibt es die Nebenpflichten des AG. Dazu gehören auch die Schutz- und Obhutspflichten, inklusive dem Schutz vor Gefahren psychischer Art, etwa systematische Anfeindungen oder schikanöses Verhalten.

Die Details sind bisher aber zu dünn.

Gruß,
LeoLo

Hallo smalbop

der Kunde hat ja bereits angekündigt, sein primatenhaftes
Kommunikationsverhalten wiederaufnehmen zu wollen. Niemand
braucht sich allein aufgrund einer arbeitsvertraglichen
Verpflichtung der konkreten Gefahr auszusetzen, Opfer
einer Straftat zu werden. Eine Beleidigung ist aber eine
solche.

Ein wenig viel Glaskugelei, oder?

Kunde: „Wenn ich diese Scheisse hier schon wieder sehe. Verdammte Software. Das könnten meine beiden Hurensöhne von Kindern besser als eure Möchtegern-Fachleute! Das ist doch alles Kacke, was ihr mir hier auf den Rechner gezogen habt. Vor zwei Wochen habe ich der dummen Tusse am Telefon gesagt, daß ich hier einen Mitarbeiter brauche! Sagen Sie dem Chef, daß wenn er diesen blöden Mist nicht endlich reaprieren lässt, er sich den ganzen Scheiss in den Arsch schieben kann!!!“

Man suche die Beleidigung, die den AN berechtigt, sich der angewiesenen Aufgabe als potentielles Opfer einer Straftat zu entziehen. Und ich denke ( liebe MODs - verzeiht mir !!! :o)) genug Gefluche oder Fäkalsprache war drin, oder?

Ebensowenig braucht der AN das erste Gespräch fortzusetzen
oder sich für dessen Abbruch zu entschuldigen, da eine
Fortführung gleichzeitig die Fortsetzung einer Straftat
ermöglicht hätte, wogegen dem AN sogar ein Notwehrrecht
zugestanden hätte. Der AN hat hier die mildeste Form der
Deeskalation gewählt und den Kunden vor schlimmerem (einer
Strafanzeige oder einer Faust im Gesicht) bewahrt.

Nicht zu tun hat das ganze aber damit, dass AN nicht im Rahmen
ihrer Tätigkeit selbst Straftaten begehen dürfen. Das dürfen
sie natürlich nicht, aber hier ist der AN ja nicht
potentieller Täter, sondern (potentielles) Opfer.

siehe oben

Zudem dürfte man ein sehr schmales Brett beschreiten, wenn man die Arbeit beharrlich verweigert, weil man annimmt, bleidigt zu werden. „Die Meinung geigen“ ist zumindest keine Beleidigung und keine Straftat und auch kein ausreichendes Indiz dafür, daß man beleidigt werden wird.

Gruß,
LeoLo