Hallo,
zwar wurde diese Frage etwas weiter unten schon diskutiert, aber so richtig schlau bin ich noch nicht daraus geworden:
Jemand kündigt zum 31. Juli. Laut Arbeitsvertrag (der sich nach dem gültigen Tarifvertrag Einzelhandel Bayern richtet) hat der AN (ein Minijobber, 33 Stunden im Monat) 32 Tage Urlaubsanspruch. 2006 wurden bisher 5 Tage genommen. Nach anteiliger Urlaubsberechnung hat der kündigende AN jetzt noch 32 Tage/ 12 Monate = 2,66 * 7 Monate (bis Juli) = 18,66 - 5 = 13,66 Urlaubstage übrig.
Jetzt kommt aber BUrlG ins Spiel, in dem steht, dass man Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat für Zeiten des Kalenderjahres,
- für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit im Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt, (wenn jemand am 01.10. eingestellt wird, hat er sozusagen Anspruch auf 3/12, oder!?)
- wenn er vor erfüllter Wartezeit ausscheidet (also bis 31. Mai bei EInstellung am 01.01., oder!?)
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet (also bis 29. Juni bei schon bestehendem Arbeitsverhältns zu Jahresbeginn?!)
Wo fällt „unser“ AN, dessen Arbeitsverhältnis schon zu Jahresbeginn bestand (seit 07/05) hinein? Augenscheinlich doch nirgends, oder!? Heißt das dann also im Umkehrschluss, dass unser AN, da er die Wartezeit schon lange erfüllt hat (Ist Wartezeit das, was allgemein mit Urlaubssperre bei Neuanstellung betitelt wird?!), nicht Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Monat hat, sondern auf den gesamten Jahresurlaub?!
Kann diese Regelung durch einen Tarifvertrag ausgehebelt werden? Im Manteltearifvertrag des Einzelhandels Bayern (allerdings von 1997, es gibt sicher schon einen neuen, oder?!) steht nämlich in §12 Absatz 3, dass der AN bei Ausscheiden im laufenden Kalenderjahr seinen Urlaub anteilig bekommt. Nichts von wegen „in der ersten Hälfte“ oder „in der zweiten“. (http://www.keller-menz.de/pdf/MTV_EH_BY.pdf). Sollte dieser Tarifvertrag noch Gültigkeit haben (was ich nicht glaube, denn die Kündigungsfrist im Einzelhandel Bayern beträgt mittlerweile mindestens 4 anstatt 6 Wochen), hat dann das Gesetz keine Gültigkeit mehr?!
Noch eine Verständnisfrage: Laut BUrlG §5 sind unrunde Urlaubstage aufzurunden. Heißt das also in unserem Fall, dass der AN noch 14 Urlaubstage hat, oder wird pro Monat aufgerechnet, als 2,66 zu 3?! (Was zu schön wäre, lol)
Uih, das ist sehr umfangreich, aber ich hoffe, ihr versteht meine Fragen?!
Danke und liebe Grüße,
die Lidscha