Resturlaub bei Kündigung frei nehmbar?

Ein Mitarbeiter mit einem 400 €-Job bekommt diesen fristgerecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt. Er hat bis zu seinem Ausscheiden noch einen Urlaubsanspruch von 2 Wochen. Nach Zugang der Kündigung erkrankt der Arbeitnehmer und wird krank geschrieben. Danach verbleiben nur noch die 2 Wochen, die er ja auch noch Urlaubsanspruch hat. Sein Arbeitgeber teilt ihm nun mit, er würde den Urlaub auszahlen. Muss der Mitarbeiter sich darauf einlassen oder kann er seinen Resturlaub nehmen, auch wenn das der Unternehmensleitung nicht passt? Gibt es da so etwas wie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, noch eine Übergabe zu machen oder sich mit der Urlaubsnahme nach den Wünschen des Arbeitgebers zu richten?

… siehe obige Frage … und die Antwort lautet: Nein.

Der AN kann nicht einfach Urlaub nehmen bzw. verlangen, wie er es gerne hätte. Im BUrlG steht nicht sowas wie

‚‚Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Urlaub zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt gewähren.‘‘

sondern

‚‚Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.‘‘
http://www.buzer.de/gesetz/3512/a49773.htm

Das heißt also, dass der AG unter obigen Kriterien den Urlaub durchaus verweigern kann. Ob hier ‚‚dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen‘‘ vorliegen, kann aus der Ferne keiner beurteilen.