Ruht das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit, sodass der AG, wenn
der AN nicht endgültig verrentet wird, den Arbeitsplatz für
den AN freihalten muss? Ich konnte entsprechende Klauseln nur
in Tarifverträgen finden, aber gibt es eine gesetzliche
Regelung?
Hallo,
da gibt es keine „Klauseln“, da dies selbstverständlich ist.
Volle Erwerbsminderung ist ja ein „Plus“ gegenüber Arbeitsunfähigkeit, das ist also die amtliche Feststellung, dass der AN für mindestens 1 Jahr nicht leistungsfähig ist und daher nicht zur Arbeit erscheinen muss (nach BGB subjektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung), und zwar nicht nur in „seinem“ Job, sondern in „allen“ Jobs.
Auf der anderen Seite gilt nach BGB auch „ohne Arbeit kein Lohn“, also ruhen die beiderseitigen Pflichten.
Es gibt Tarifverträge, da endet das Arbeitsverhältnis sogar. Bei den meisten aber erst bei UNBEFRISTETER Rente wg. voller Erwerbsminderung.
Beachte bitte, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht zwingend freihalten muss, wenn er sich entscheidet, das Integrationsamt einzuschalten und die Zustimmung zu einer krankheitsbedingten Kündigung zu beantragen. Dafür muss im wesentlichen (es kommt bei der Interessenabwägung natürlich auch auf Alter, Betriebszugehörigkeit, Größe des Betriebs etc. an) nur die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten 2 Jahren ungewiß sein.
Eine EU-Rente für 1 Jahr bedeutet ja nicht im Umkehrschluss, dass in 1 Jahr wahrscheinlich wieder Arbeitsfähigkeit besteht, sondern das ist nur Ausfluß sozialrechtlicher Regelungen, EU-Renten erst einmal nur befristet zuzuereknnen.
Stellt der AG diesen Antrag, wird das Integrationsamt den Gesundheitszustand durch ärztlichen Gutachter ermitteln und aller Wahrscheinlichkeit nach einer Kündigung zustimmen, wenn nicht eine realistische Chance auf Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Grüße
EK