Hallo Wolfgang,
Hallo,
sicherlich würde das zur Rentenkürzung führen.
Das muß dem Betroffenen sehr klar sein. Er sollte dies unbedingt vorher beim Rentenversicherungsträger klären.
Es wurde jedoch
ein Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden
festgestellt,
Das wollte ich wissen.
worauf die befristete Teil-EU-Rente bewilligt
wurde. Nun soll im günstigsten Fall eine Teilzeitbeschäftigung
den finanziellen Verlust durch die EU-Rente abmildern, denn
eine Teil-EU-Rente plus Teilzeitarbeitsplatz ist in diesem
Fall mehr als die volle befristete EU-Rente.
Kann sein, muß aber nicht.
Mich hat hier nur interessiert, ob sich der Arbeitnehmner aus
einem ruhenden Arbeitsverhältnis bewerben darf. Das hast du
mit „Ja“ beantwortet.
Bei Teil-EW ist das mittlerweile relativ unstrittig. Als Gleichgestellter ist hier vor allem § 81 Abs. 4 und 5 wichtig. Mittlerweile ist in der mir bekannten Literatur auch unstrittig, daß dieses Recht auch nicht durch TV beschnitten werden darf. In den TV’en für den öD gibt es ja einige Regelungen auch zu Teil-EW. Spätestens seit Einführung des AGG dürften alle Regelungen, die die berufliche Entfaltung von AN mit Teil-EW beschneiden, rechtswidrig sein. Für den (mit dem TVöD „verwandten“) TV-N wird dies mittlerweile auch von Ver.di (Bundestarifsekretariat) so gesehen.
Gibt es dazu rechtliche Grundlagen?
§§ 72, 81, 82 SGB IX, §§ 1, 6, 7 AGG
Danke!
&Tschüß
Wolfgang
P.S.: Du hast die Frage nicht zufällig auch noch in einem anderen (Spezial-)Forum gestellt ???