Saison kug+urlaubstage

Hallo,
mein Mann arbeitet als Pflasterer. Im Winter 2010/2011 hat er das erste Mal Saison Kug (Jan./Feb. März) erhalten. Damit blieb er ja angestellt bei seiner Firma. Für die Monate Januar, Februar und März hat er aber keine Urlaubstage auf seiner Lohnabrechnung. Seine Chefin meint, dass er in diesen Monaten keinen Urlaub aufbaut, weil diese Tage keinen Geldwert darstellen. Ist das richtig? Soll mein Mann auf diese Urlaubstage bestehen, weil sie ihm in der nächsten Wintersaison beim Saison Kug etwas bringen?

Vielen Dank!
Hexe63

Hallo,

mit dem Tarifrecht im Bau kenne ich mich nicht aus, direkt bringen würden ihm die Urlaubstage nächsten Winter nichts, da sie im Zweifel erst mal aufgebraucht werden müssten, bevor das KuG greift.
Ob er Anspruch darauf hat, weiß ich leider nicht, hier müsste die Gewerkschaft oder die ZVK aber Auskunft geben können.

Freundliche Grüße
Petra

Hallo,

da kenne ich mich leider nicht aus. Vielleicht mal mit der Handwerkskammer sprechen.

Frank Seiler

Hallo
da das Kug ja vom Arbeitsamt gezahlt wird, hat Dein Mann keinen Anspruch auf Urlaub. Sinn des Kug ist ja das er seinen Arbeitsplatz nicht verliert. Aber auf der andern Seite ändern sich Gesetze permanent und man sollte einfach mal beim Arbeitsamt nachfragen.
MFG
PM

Hallo,

Saison Kug ist nicht mein Spezialgebiet, habe kurz im Internet recherchiert und folgende Infos gefunden:

Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt während der Kurzarbeit

Neben dem Urlaubsanspruch bleiben trotz der Arbeitszeitreduzierung auch alle Ansprüche auf Urlaubsentgelt in voller Höhe erhalten - egal, zu welchem Zeitpunkt der Urlaub angetreten wird (siehe dazu § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) - verkürzte Bezüge aufgrund Kurzarbeit bleiben außer Betracht).

Vor diesem Hintergrund kann es für Arbeitnehmer durchaus sinnvoll sein, während der Kurzarbeit auf Urlaub zurückzugreifen, da sie Anspruch auf den vollen Lohn haben. Dies ist also eine Möglichkeit für den Arbeitnehmer, sofern er den Urlaub nicht anderweitig verplant hat, den Lohneinbußen durch die Kurzarbeit entgegen zu wirken.

Allerdings kann ein Unternehmen im Rahmen der Kurzarbeit Teile der Belegschaft nicht zwingen, noch fälligen Resturlaub in Anspruch zu nehmen, da hierdurch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz missachtet würde. Lediglich Urlaub, der bei allen Arbeitnehmern eines Betriebes vorhanden ist, kann durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit Kurzarbeit eingesetzt werden.das müsste ich erst nachlesen und recherchieren. Wenn Ihr keine qualifizierte Antwort bekommt, melde Dich noch mal, dann lese ich mich rein. Das Arbeitsamt müsste das auch wissen.

Außerdem gibt es auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de › Startseite › Häufig gestellte Fragen zum Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175 SGB III und zu … von Arbeitsausfällen. Dort könnt Ihr auch noch nachlesen.

Viele Grüße Claudia