Eine betriebsbedingte Kündigung wurde im Dezember 1991 mit (Fach-)Anwalt als unzulässig und ungerechtfertigt bestritten. Es gab einen außergerichtlichen Vergleich und einen Aufhebungsvertrag. Dieser beinhaltet unter Anderem die Ausstellung eines wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses. Dieses ist von einem Geschäftsführer und einem Sachbearbeiter (i.A) unterschrieben. Der Anwalt hatte daran nichts zu bemängeln. Also wurde vertraut und nicht weiter geprüft.
Lange Zeit (17 Jahre) danach stellt sich heraus, dass dieses „wohlwollend“ im Vertrag wohl eher ironisch gemeint war. Diese Unterschrift (i.A) kennzeichnet u. A. eine nicht besondere Qualifikation sowie mangelnde persönliche Wertschätzung des ehemaligen Arbeitgebers.
Wahr ist, dass keine Bewerbung zu einer Anstellung führte und Vorstellungsgespräche sehr merkwürdig verliefen.
Zu dem Arbeitsverhältnis: Die Tätigkeit für das Unternehmen wurde ca. 4 Jahre mit einem AT-Vertrag ausgeführt. Ein Jahr vor der o. e. betriebsbedingten Kündigung wurde durch den AN gekündigt. Der AG wollte ihn nicht gehen lassen und besserte die Konditionen so, dass der AN die Kündigung zurückzog. Arbeitszeit: ca, 60 bis 80 Wochenstunden + + +
Frage: könnte eine Klage mit der Forderung nach einem möglichst hohen Schadensersatz Erfolg haben? Der ehemalige Arbeitgeber ist sehr solvent, wenngleich die wirtschaftliche Lage der Gegenwart ihm wahrscheinlich auch zu schaffen macht und er demnächst möglicherweise betriebsbedingte Kündigungen im hunderter Satz austeilt.