Schwangerschaft verheimlichen wg. anstehender Vertragsverlängerung -> Konsequenzen?

Liebe/-r Experte/-in,

folgende Situation:

ich arbeite seit Mitte September 2006 in einem Unternehmen und habe einen Festvertrag in einer Abteilung über 10 Stunden/Woche (Verdienst vergleichbar mit ALG II).

Im Juli 2009 wechselte ich in eine andere Abteilung, erhielt einen Vertrag für 1 Jahr bis 30.06.2010 und eine Aufstockung der Stunden auf 16/Woche. Der Festvertrag würde erst nach einer Befristungsdauer von 2 Jahren, also im Juli 2011, anstehen. Der Arbeitgeber schöpft da leider die Möglichkeiten, die ihm das Gesetz bietet, voll aus, ungeachtet von Bedarf, guten Leistungen und geringer Krankquote.

Nun habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist Ende November 2010.

Ist es korrekt, dass ich nicht verpflichtet bin dies dem Arbeitgeber umgehend mitzuteilen? Mir ist natürlich klar, dass die Schutzvorschriften keine Anwendung finden, solange der Arbeitgeber nicht von meiner Schwangerschaft weiss.

Nun würde ich gern die Schwangerschaft verheimlichen bis die erste Vertragsverlängerung durch ist. Ich vermute, dass dies Anfang/Mitte Mai, spätestens Anfang Juni der Fall sein wird.

Kann der Arbeitgeber es als arglistige Täuschung werten und die Vertragsverlängerung zurückziehen, wenn ich im Anschluss meine Schwangerschaft melde?

Eine Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz ist übrigens nicht geplant. Das könnte ich dem Arbeitgeber auch so mitteilen.

Ich habe grosse Angst,dass mir meine Schwangerschaft zum Nachteil gereicht werden und der Vertrag nicht verlängert werden könnte, daher sehe ich nur die beschriebene Möglichkeit für mich…

Eine Rückkehr in die alte Abteilung und auf einen 10-Stunden-Vertrag wäre existenzgefährdend, ich müsste ergänzend ALG 2 beantragen und das möchte ich nicht.

Ich danke.

Innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen müssen sie dem Arbeitgeber nichts mitteilen, Danach sind Sie dazu verpflichtet Ihn zu informieren. Ersteres ist kein Gesetz, wird aber bei den Gerichten so gehandhabt. Wenn der AG davon dann weis, wird er sich 3 mal überlegen sie über die Befristung hinaus weiter zu beschäftigen. Auf Kurz oder Lang, werden Sie den kürzeren dabei ziehen … also gleich raus mit dem Geheimnis …

Guten Tag,

erst einmal herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft und natürlich alles Gute, auch schon für die Geburt.
Im § 5 MuSchG steht folgendes

(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.

(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

Aus diesem Grunde sollten Sie nicht mehr zu lange warten oder sie gehen tatsächlich erst im Mai zum Arzt und lassen sich dann erst den Mutterpass aushändigen. Dann kann Ihnen definitiv keiner nachweisen, dass sie es vorher schon wußten. Nur bedenken Sie auch, dass es Schwangere gibt, bei denen man es schon im zweiten Monat deutlich sieht. Ich spreche da selber aus ERfahrung. Viel Glück. LG Bea

Liebe/-r Experte/-in,

folgende Situation:

ich arbeite seit Mitte September 2006 in einem Unternehmen und
habe einen Festvertrag in einer Abteilung über 10
Stunden/Woche (Verdienst vergleichbar mit ALG II).

Im Juli 2009 wechselte ich in eine andere Abteilung, erhielt
einen Vertrag für 1 Jahr bis 30.06.2010 und eine Aufstockung
der Stunden auf 16/Woche. Der Festvertrag würde erst nach
einer Befristungsdauer von 2 Jahren, also im Juli 2011,
anstehen. Der Arbeitgeber schöpft da leider die Möglichkeiten,
die ihm das Gesetz bietet, voll aus, ungeachtet von Bedarf,
guten Leistungen und geringer Krankquote.

Nun habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. Der
voraussichtliche Entbindungstermin ist Ende November 2010.

Ist es korrekt, dass ich nicht verpflichtet bin dies dem
Arbeitgeber umgehend mitzuteilen? Mir ist natürlich klar, dass
die Schutzvorschriften keine Anwendung finden, solange der
Arbeitgeber nicht von meiner Schwangerschaft weiss.

Nun würde ich gern die Schwangerschaft verheimlichen bis die
erste Vertragsverlängerung durch ist. Ich vermute, dass dies
Anfang/Mitte Mai, spätestens Anfang Juni der Fall sein wird.

Kann der Arbeitgeber es als arglistige Täuschung werten und
die Vertragsverlängerung zurückziehen, wenn ich im Anschluss
meine Schwangerschaft melde?

Eine Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz ist übrigens
nicht geplant. Das könnte ich dem Arbeitgeber auch so
mitteilen.

Ich habe grosse Angst,dass mir meine Schwangerschaft zum
Nachteil gereicht werden und der Vertrag nicht verlängert
werden könnte, daher sehe ich nur die beschriebene Möglichkeit
für mich…

Eine Rückkehr in die alte Abteilung und auf einen
10-Stunden-Vertrag wäre existenzgefährdend, ich müsste
ergänzend ALG 2 beantragen und das möchte ich nicht.

Ich danke.

Hallo,

die Frage nach einer Schwangerschaft vor der ersten vertragsunterzeichnung muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Nur wenn man, während der Vertragslaufzeit schwanger wird, muß man es mitteilen, schon allein wegen dem Mutterschutzgesetz.-

Ist deine Frage damit beantwortet.?

Hallo,
bitte lesen Sie das.

Verschwiegene Schwangerschaft ist keine arglistige Täuschung

Nach Auffassung der Erfurter Richter ist das Verschweigen der Schwangerschaft nicht als arglistige Täuschung zu werten, weil die Frage nach der Schwangerschaft unzulässig ist. Sie stelle eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, begründete der zuständige 2. Senat seine Entscheidung. Dies gelte auch für den Fall, dass die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausgeübt werden könne. Das Beschäftigungshindernis sei in diesen Fällen vorübergehender Natur und führe nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses.

Damit folgte das BAG der Rechtsprechung des EuGH und räumte den Frauen bei der Frage nach einer Schwangerschaft mehr Möglichkeiten als bislang ein. Bisher hatten die deutschen Richter in dem Fall, wo es um bestimmte Beschäftigungen geht, in der Regel zu Gunsten der Arbeitgeber entschieden. Mutterschutz Das Mutterschutzgesetz dient dazu, im Arbeitsverhältnis stehende schwangere Frauen und das Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung zu schützen.

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Während dieser Zeit dürfen Sie arbeiten, wenn Sie wollen. Während der acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht arbeiten. Im Rahmen des Kündigungsschutzes darf weiblichen Arbeitnehmern und Heimarbeiterinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde, wobei das Überschreiten dieser Frist unschädlich ist, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

MfG

Hallo,

zuerst solltest Du prüfen lassen, ob die derzeitige Befristung überhaupt zulässig ist, wenn bereits vorher ein Arbeitsverhältnis bestand.

Wg. einer unwahren Antwort einer AN’in auf die Frage des AG nach einer Schwangerschaft kann ein Arbeitsvertrag nicht mit der Begründung „arglistische Täuschung“ angefochten werden. Es gibt hierzu eine ausführliche Rechtsprechung des BAG, die weit in die Zeit vor dem AGG zurückreicht.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

Du hast völlig recht, dass die Mutterschutz-Normen auzsschließlich zugunsten von Mutter und Kind geschaffen wurden, der Arbeitgeber kann sich nicht gegen Dich darauf berufen. Um es deutlich zu machen: Wenn Du Dich auf eine Stelle bewirbst, darfst Du sogar lügen, wenn der AG fragt, ob Du schwanger bist (es sei denn Du arbeitest in einem Bereich, der das Kind schädigen könnte - z.B. Rönten-Assistentin). Aus diesem Rechtsgrundsatz folgt, dass Du natürlich auch schweigen darfst.
Ein Tipp: versuche, möglichst viele positive (mündliche)Äußerungen über Deine Arbeitsleistung zu sammeln, mit Zeugen! Wenn dann der Vertrag nicht verlängert wird, dann wäre es bei guter Leistung ein Indiz, dass die fehlende Verlängerung durch die Schwangerschaft verursacht wurde. Toll wäre auch, wenn der AG mündlich eine Vertragsverlängerung (unter Zeugen) ankündigt.

Noch ein Tipp: schließe eine Rechtsschutz-Versicherung mit Abdeckung Arbeitsrechtsrisiko ab oder werde Mitglied einer Gewerkschaft, die ist bei Deinem niederen Einkommen billiger (umgehend). Es existiert eiune Wartefrist von drei Monaten, danach hast Du Rechtsschutz, den Du mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit brauchen wirst.

Ein gutes „Brüten“ wünscht Dir Ingeborg (Mutter von vier Kindern :smile:) ).

Hallo,
du warst doch als du den Arbeitsvertrag unterschrieben hast noch nicht schwanger, oder ?
Es gelten folgende Bestimmungen:

Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP)www.familienhandbuch.de
ZUM MENÜ
Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Rechtsanwältin Ute Teschke-Bährle

* 1. Wann beginnt und wann endet der Kündigungsschutz?
* 2. Wie wirkt sich der Kündigungsschutz aus?
* 3. Gibt es auch Ausnahmen?
* 4. Schwanger und trotzdem gekündigt - was tun?
* 5. Weitergehender Kündigungsschutz

Für Arbeitnehmerinnen ist es ein wichtiger Sicherheitsaspekt, dass sie allein aufgrund einer Schwangerschaft ihren Arbeitsplatz nicht verlieren können. Denn § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält ein ausdrückliches Kündigungsverbot für den Arbeitgeber.

  1. Wann beginnt und wann endet der Kündigungsschutz?
    Der Kündigungsschutz für eine schwangere Arbeitnehmerin beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft. Solange die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber aber nicht angezeigt hat, kann sie sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen. Der Arbeitgeber ist also nur dann an das Kündigungsverbot gebunden, wenn er von der Schwangerschaft weiß.

Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft. Er dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes an. Dieser Kündigungsschutz nach der Geburt besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren oder Elternzeit in Anspruch nehmen will.

Beispiele:

* Anette Simmer ist im dritten Monat schwanger, als sie ihren Zustand dem Arbeitgeber mitteilt. Das Kind wird am 15. November 2003 geboren. Frau Simmer will nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder arbeiten.

Der Arbeitgeber kann ab Mitteilung der Schwangerschaft nicht mehr wirksam kündigen. Der Kündigungsschutz dauert bis zum 15.03.2004 (= 4 Monate nach der Geburt). Frau Simmer muss nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt (= 10. Januar 2004) wieder arbeiten, genießt aber noch bis 15.03.2004 Kündigungsschutz.

* Bärbel Till zeigt ihre Schwangerschaft erst im fünften Monat an. Das Kind wird am 15.11.2003 geboren. Frau Till will nach der Geburt Elternzeit in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber kann ab Mitteilung der Schwangerschaft nicht mehr wirksam kündigen. Der Kündigungsschutz dauert bis zum 15.03.2004 (= 4 Monate nach der Geburt). Frau Till kann unmittelbar im Anschluss an das Ende der Mutterschutzfrist (= 10.01.2004) in Elternzeit gehen. Sie behält gleichwohl den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, erhält aber zusätzlich noch einen Kündigungsschutz nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 18 BErzGG). Denn auch während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen.

  1. Wie wirkt sich der Kündigungsschutz aus?
    Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft bedeutet:

* Der Arbeitgeber darf keine Kündigung mehr aussprechen, sobald er von der Schwangerschaft der Mitarbeiterin erfahren hat.

* Eine trotz bekannter Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers ist unwirksam.

* Kündigt der Arbeitgeber, weil er von der Schwangerschaft nichts weiß, und teilt die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft mit, wird die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG ist nur ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Es greift nicht ein, wenn

* der Arbeitsvertrag aufgrund einer vereinbarten Befristung während der Schwangerschaft endet.

Beispiel:
Claudia Ullrich ist im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1.10.2002 bis 30.11.2003 beschäftigt. Im Juni 2003 teilt sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mit 23.01.2004 mit.

Das Arbeitsverhältnis endet trotz der Schwangerschaft mit Ablauf des 30.11.2003. Grund für das Beschäftigungsende ist der Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung. Die Befristung beendet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen muss.

* Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag schließen.

Beispiel:
Dagmar Voss ist schwanger. Sie kann aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes nicht mehr mit ihren bisherigen Tätigkeiten beschäftigt werden. Der Arbeitgeber bietet ihr an, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden und ihr eine Abfindung zu zahlen.

Geht Frau Voss auf das Angebot des Arbeitgebers sein, vereinbaren beide in einem Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Hierin liegt keine (einseitige) Arbeitgeberkündigung, auch wenn die Initiative vom Arbeitgeber ausging.

* die Arbeitnehmerin von sich aus kündigt.

Beispiel:
Elke Winters will aus privaten Gründen während ihrer Schwangerschaft von München nach Hamburg ziehen. Sie kündigt deswegen ihren Arbeitsvertrag.
Diese Eigenkündigung unterliegt nicht dem Kündigungsverbot. Eine schwangere Arbeitnehmerin kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen ihr Arbeitsverhältnis aus jedem beliebigen Grund kündigen.

  1. Gibt es auch Ausnahmen?
    Das Kündigungsverbot zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen kann insbesondere Kleinbetriebe wirtschaftlich hart treffen. Deswegen lässt § 9 Absatz 3 MuSchG Ausnahmen vom Kündigungsverbot grundsätzlich zu.

Der Arbeitgeber kann in besonderen Fällen bei der für seinen Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung für die Kündigung einer Schwangeren beantragen. Allerdings darf in diesen Fällen der Grund für die Kündigung nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen.

Der Arbeitgeber muss der Aufsichtsbehörde den Grund angeben, warum er der schwangeren Arbeitnehmerin zum jetzigen Zeitpunkt kündigen will und nicht den Ablauf des Kündigungsverbotes abwarten kann.

Die Aufsichtsbehörde muss die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilen, wenn sie die vom Arbeitgeber angeführten Gründe als stichhaltig ansieht. Genehmigt die Aufsichtsbehörde die Kündigung, kann der Arbeitgeber auch einer schwangeren Arbeitnehmerin wirksam kündigen. Verweigert die Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung, bleibt das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG bestehen.

Darf der Arbeitgeber mit einer Ausnahmegenehmigung kündigen, muss er die Kündigung gegenüber der Schwangeren schriftlich abgeben und den oder die von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Kündigungsgründe anführen.

  1. Schwanger und trotzdem gekündigt - was tun?
    Erhält eine schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung seitens ihres Arbeitgebers, hat sie folgende Möglichkeiten:

* Der Arbeitgeber wusste nichts von der Schwangerschaft.

Die Arbeitnehmerin sollte in diesem Fall den Arbeitgeber erst einmal über das Vorliegen einer Schwangerschaft informieren und deren Bestehen durch ein ärztliches Attest nachweisen.

Lag die Schwangerschaft bereits im Zeitpunkt der Kündigung vor, greift das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG ein. Die Kündigung wird durch die nachträgliche Mitteilung über die Schwangerschaft unwirksam.

Besteht der Arbeitgeber gleichwohl auf seiner Kündigung, muss die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

* Der Arbeitgeber wusste von der Schwangerschaft und es liegt keine Ausnahmegenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde vor.

Die Arbeitnehmerin muss sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung wehren.

* Der Arbeitgeber wusste von der Schwangerschaft und es liegt eine Ausnahmegenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde vor.

Die Arbeitnehmerin kann mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht die Kündigung lediglich auf Form- und Fristfehler überprüfen lassen. Da eine Ausnahmegenehmigung für § 9 MuSchG vorlag, ist die Kündigung jedoch zulässig und nicht wegen eines Verstoßes gegen das Kündigungsverbot unwirksam.

Der Arbeitgeber kann es nicht als Täuschung werten, alles Gute für dich und dein Kind.
LG von Andrea

Hallo, sag ihm bitte im Punkt " Schwangerschaft" garnichts und unterschreibe deinen Verlängerungsvertrag.
Täuschung könnte nur gewertet werden, wenn es der erste
Arbeitsvertrag gewesen wäre und da es sich in deinem Fall um eine Verlängerung handelt, wird es nicht als Täuschung gewertet.
Viel Glück bei deinem Verlängerungsvertrag.
LG von Andrea

Hallo,
Folgendes hab ich noch gefunden, liebe Sweethome.

Wenn jemand einen befristeten Arbeitsvertrag hat, sollte man sich mindestens 3 Monate vor Ablauf erkundigen, ob die Aussicht auf Verlängerung besteht. Falls nicht, ist es unumgänglich, sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden, um nicht das Arbeitslosengeld gekürzt zu bekommen.

Wird eine Frau während eines befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger und läuft der Vertrag während der Schwangerschaft aus, bekommt sie vom Arbeitsamt bis zum Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld. Danach bekommt sie Mutterschaftsgeld in der Höhe des vorherigen Arbeitslosengeldes.

Also es tritt dann Mutterschutz ein, er darf dich dann garnicht mehr kündigen.
LG von Andrea

Hallo sweet,
lie bitte ides noch durch!!! ( gerichtsurteil)

Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Nach § 123 BGB kann eine Vertragspartei ihre Willenserklärung anfechten, wenn sie durch arglistige Täuschung der anderen Seite zum Vertragsschluß veranlaßt worden ist: Folge der wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages. Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluß des Arbeitsvertrages durch bewußt falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm vor Vertragsschluß gestellt hatte, so kann darin eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegen. Das gilt aber nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war. Die Frage der Beklagten nach der Schwangerschaft war hier unzulässig, weil sie eine nach § 611 a BGB verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts enthielt. In Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof sieht das Bundesarbeitsgericht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. Es kam im Streitfall deshalb nicht darauf an, ob überhaupt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot eingegriffen hätte.

Vorinstanz: Sächsisches LAG, Urteil vom 6. Juni 2001 - 7 Sa 828/00 L -

für den Fall der Fälle hab ich dir dies Gerichtsurteil
herausgesucht, welches besagt dass du ihn nicht arglistisch getäuscht hast.
Da kannst du dich dann drauf berufen, wenn er dir so kommen sollte.
es ist immer besser etwas in der Hinterhand zu haben, falls es gegen dich laufen sollte.
Gruss von Andrea

Hallo,

ist Ihre Anfrage noch aktuell ?

Grüße