Schweigepflicht des Betriebsarztes

Hallo liebe Gemeinde,
habe mal über ein spezielles Thema gegrübelt:
Angenommen, ein Arbeiter wird so krank, dass er seinen Job nicht mehr so wie früher machen kann. Und der Betriebsarzt sagt sogar, dass er ihn nicht machen soll (Empfehlung). Dann schreibt der Arzt noch sowas wie „nicht schwer heben“, „nicht lange beugen“ oder so auf.
Was genau kann der Chef damit anfangen?
Wäre es nicht besser, wenn der Arzt (der ja die Arbeitsplätze kennt) etwas konkreter sagen würde: „Das ist der Arbeitsplatz, da kann der Arbeiter weitermachen.“
Oftmals wird da die Schweigepflicht-Karte gezogen… aber wenn es doch zum Vorteil des Arbeiters ist?
Was darf der Betriebsarzt denn dem Chef an Informationen liefern?

Schon mal ein fettes Danke für die Antworten…

Grüße,
He-Lo

Hallo He-Lo,

Was darf der Betriebsarzt denn dem Chef an Informationen
liefern?

Wenn der AN den Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber dem AG entbindet im Prinzip alles.

Grüße,
Tinchen

Hallo Tinchen,
danke für die schnelle Antwort.
Stimmt, bei Entbindung aus der Schweigepflicht geht alles.
Aber wer würde das ohne Weiteres tun?
Das „Krankheitsbild“ zum Beispiel geht ja niemanden was an. Oder die Symptome, Medikation und was-weiß-ich-noch-alles sollten wohl lieber vertraulich bleiben.
Geht eine „partielle Entbindung“? Gibt’s sowas?

VG,
He-Lo

Hallo,

habe mal über ein spezielles Thema gegrübelt:
Angenommen, ein Arbeiter wird so krank, dass er seinen Job
nicht mehr so wie früher machen kann. Und der Betriebsarzt
sagt sogar, dass er ihn nicht machen soll (Empfehlung). Dann
schreibt der Arzt noch sowas wie „nicht schwer heben“, „nicht
lange beugen“ oder so auf.
Was genau kann der Chef damit anfangen?

Nun, genau das was da steht für seine Entscheidungsfindung über den zukünftigen Arbeitsplatz berücksichtigen.

Wäre es nicht besser, wenn der Arzt (der ja die Arbeitsplätze
kennt) etwas konkreter sagen würde: „Das ist der Arbeitsplatz,
da kann der Arbeiter weitermachen.“

Wenn es einen Betriebsarzt gibt, dann ist das Unternehmen doch so gross, dass dieser wohl welche Arbeitsplätze es alle im einzelnen gibt, noch ob der MA die sonstigen Anforderungen - sowas wie Qualifikationen die dafür notwendig sind - erfüllt.

Dem BA der die von dir genannte Aussage treffen könnte, möchte ich gern sehen. Abgesehen davon hat er es eh nicht zu entscheiden.

Oftmals wird da die Schweigepflicht-Karte gezogen… aber wenn
es doch zum Vorteil des Arbeiters ist?

Finde ich vernünftig… denn was ein augenscheinlicher Vorteil sein kann, kann sich schnell zum Nachteil entpuppen. Das ist ein schmaler Grat.

Was darf der Betriebsarzt denn dem Chef an Informationen
liefern?

Keine Anderen wie jeder andere Arzt auch. Und das ist auch gut so.
Was glaubst du, würde passieren, wenn es anders wäre?
Wie hoch wäre die Gefahr, dass ein Chef versuchen würde Leute aufgrud der medizinischen Daten los zu werden?

Gruss HighQ

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht…?
Hallo

Der Arbeitnehmer könnte dem Arbeitgeber im Zuge der Offenbarungspflichten schlicht die relevanten gesundheitlichen Einschränkungen von sich aus mitteilen und mit ihm Alternativen ("leidensgerechter Arbeitsplatz) ausarbeiten. Wenn ein BR vorhanden ist, sollte der AN zuerst dorthin.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

das wäre natürlich ein Idealfall.
Ist auch in den meisten Fällen so, da es auch eine gewisse Vertrauenskultur gibt.
Darauf wollte ich aber nicht hinaus.
Trotzdem danke für die Antwort.

Viele Grüße,
He-Lo

Hallo

Fragst Du denn aus Sicht des AG oder aus Sicht des AN?

Gruß,
LeoLo

Als AN.
btw.: Ist das nicht egal?

VG,
He-Lo

Hallo

Nein, das ist nicht egal. Aus Sicht des AN weise ich noch einmal auf die Offenbarungspflicht hin. Der AG kann die Einsatzmöglichkeiten ja nur ernsthaft Alternativen prüfen, wenn er die relevanten Einschränkungen kennt. Der Betriebsarzt hingegen hat imho keinerlei Befugnis, Einsatzmöglichkeiten konkret aufzuzeigen, da er die Fachkompetenzen des Arbeitnehmers und leidensgerechte Umstellungen individueller Arbeitsplätze, sowie die evtl vorzunehmende Sozialauswahl bzgl anderer AN nicht zu beurteilen hat. Für unternehmerische Entscheidungen ist er nicht zuständig. Er ist eben der Betriebsarzt und damit für eine gesundheitliche Diagnose zuständig. Der AG muß ggf ein betriebliches und behördliches Eingliederungsmanagement durchführen ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html - gilt nicht nur bei behinderten AN).

Gruß,
LeoLo

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