Hallo zusammen,
ein Schwerbehinderter bewirbt sich auf eine Stelle, in der steht, dass es „von Vorteil wäre, wenn Kenntnisse in … vorhanden wären“.
Da der Schwerbehinderte in diesem Bereich bereits tätig war, wenn auch bereits vor einigen Jahren und sich in diesem und ähnlichen Bereich mit sehr guten Ergebnissen weitergebildet hat, und o. g. Satz als nicht zwingende Voraussetzung versteht, bewirbt er sich eben.
Er erhält eine Absage.
Auf Nachfrage bei dem AG im ÖD, warum er nicht zu einem VG eingeladen worden ist, obwohl er doch seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, erhält er keine Antwort.
Er verklagt den AG auf Schadenersatz.
Im Verfahren wird der Beklagte gefragt, warum der Schwerbehinderte nicht eingeladen worden ist. Daraufhin antwortet dieser, dass der Schwerbehinderte für diese Stelle ungeeignet ist, weil in der Stellenausschreibung o. g. steht. Allerdings ist aber ein „vorteilhaft oder ein von Vorteil“ keine zwingende Voraussetzung oder eine zu erfüllende Erwartung, eher ein I-Tüpfelchen. Das sieht auch der Richter so. Auch fragt der Richter, warum ein AG im ÖD nicht einen Schwerbehinderten zu einem VG einlädt, es würde ja nichts kosten und nicht weh tun, ebenso wie eine andersgestaltete Stellenausschreibung, in der eben steht, dass diese und jene Kenntnisse zwingende Voraussetzungen sind.
Der Schwerbehinderte bestätigte vor Gericht, dass er sich auf diese Stelle überhaupt nicht beworben hätte, wenn gewisse Kenntnisse eine zwigende Voraussetzung gewesen wären, da er eben, trotz Weiterbildungen, zu lange aus dem Geschäft raus ist, was er auch in der Bewerbung erwähnt hat. Er hatte aber dennoch gehofft, dass er sich in einem VG entsprechend präsentieren kann und zeigen kann, dass er sich auch diese Kenntnisse bereits angelesen hat und sich schnell einarbeitet.
Der Schwerbehinderte hat das Maximum, also 3 Gehälter gefordert.
Auf Nachfrage des Richters nach einer gütlichen Einigung, kam der Schwerbehinderte dem Beklagten schon deutlich entgegen und bot 2 Gehälter an. Der Beklagte wollte aber nicht mehr, als 1 Gehalt zahlen.
Der Richter verstand nicht, warum der Beklagte, trotz aller Punkte, die für den Schwerbehinderten und gegen den Beklagten sprechen, nicht bereit war, auf das Angebot von dem Schwerbehinderten einzugehen.
Jetzt wird die Angelegenheit vor der Kammer entschieden.
Der Schwerbehinderte hat jetzt Bedenken, wie es vor der Kammer ausgehen wird. Natürlich muss er sich jetzt einen Anwalt nehmen, da er sich vor der Kammer nicht mehr alleine vertreten kann.
Der Beklagte muss jetzt schriftlich mitteilen, aus welchen Gründen genau der Schwerbehinderte aus Sicht des Beklagten für diese Stelle ungeeignet ist. Was könnte da evtl. noch hinzukommen? Alles ist ja bereits gesagt worden, oder!?
Wie gehen solche Verfahren in solchen Angelegenheiten vor der Kammer i. d. R. aus?
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
DU