Schwerbehinderter Bewerber in den Augen des AGs im ÖD ungeeignet! Rechtens?

Hallo zusammen,

ein Schwerbehinderter bewirbt sich auf eine Stelle, in der steht, dass es „von Vorteil wäre, wenn Kenntnisse in … vorhanden wären“.

Da der Schwerbehinderte in diesem Bereich bereits tätig war, wenn auch bereits vor einigen Jahren und sich in diesem und ähnlichen Bereich mit sehr guten Ergebnissen weitergebildet hat, und o. g. Satz als nicht zwingende Voraussetzung versteht, bewirbt er sich eben.

Er erhält eine Absage.

Auf Nachfrage bei dem AG im ÖD, warum er nicht zu einem VG eingeladen worden ist, obwohl er doch seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, erhält er keine Antwort.

Er verklagt den AG auf Schadenersatz.

Im Verfahren wird der Beklagte gefragt, warum der Schwerbehinderte nicht eingeladen worden ist. Daraufhin antwortet dieser, dass der Schwerbehinderte für diese Stelle ungeeignet ist, weil in der Stellenausschreibung o. g. steht. Allerdings ist aber ein „vorteilhaft oder ein von Vorteil“ keine zwingende Voraussetzung oder eine zu erfüllende Erwartung, eher ein I-Tüpfelchen. Das sieht auch der Richter so. Auch fragt der Richter, warum ein AG im ÖD nicht einen Schwerbehinderten zu einem VG einlädt, es würde ja nichts kosten und nicht weh tun, ebenso wie eine andersgestaltete Stellenausschreibung, in der eben steht, dass diese und jene Kenntnisse zwingende Voraussetzungen sind.

Der Schwerbehinderte bestätigte vor Gericht, dass er sich auf diese Stelle überhaupt nicht beworben hätte, wenn gewisse Kenntnisse eine zwigende Voraussetzung gewesen wären, da er eben, trotz Weiterbildungen, zu lange aus dem Geschäft raus ist, was er auch in der Bewerbung erwähnt hat. Er hatte aber dennoch gehofft, dass er sich in einem VG entsprechend präsentieren kann und zeigen kann, dass er sich auch diese Kenntnisse bereits angelesen hat und sich schnell einarbeitet.

Der Schwerbehinderte hat das Maximum, also 3 Gehälter gefordert.

Auf Nachfrage des Richters nach einer gütlichen Einigung, kam der Schwerbehinderte dem Beklagten schon deutlich entgegen und bot 2 Gehälter an. Der Beklagte wollte aber nicht mehr, als 1 Gehalt zahlen.

Der Richter verstand nicht, warum der Beklagte, trotz aller Punkte, die für den Schwerbehinderten und gegen den Beklagten sprechen, nicht bereit war, auf das Angebot von dem Schwerbehinderten einzugehen.

Jetzt wird die Angelegenheit vor der Kammer entschieden.

Der Schwerbehinderte hat jetzt Bedenken, wie es vor der Kammer ausgehen wird. Natürlich muss er sich jetzt einen Anwalt nehmen, da er sich vor der Kammer nicht mehr alleine vertreten kann.

Der Beklagte muss jetzt schriftlich mitteilen, aus welchen Gründen genau der Schwerbehinderte aus Sicht des Beklagten für diese Stelle ungeeignet ist. Was könnte da evtl. noch hinzukommen? Alles ist ja bereits gesagt worden, oder!?

Wie gehen solche Verfahren in solchen Angelegenheiten vor der Kammer i. d. R. aus?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

auf hoher See und vor Gericht, ist man in Gottes Hand…
Hoi.

„Wie gehen solche Verfahren i.d.R. aus?“ Da es sich immer um Einzelfälle handelt, kann man keine Regel erstellen.

Betrachte ich jedoch meinen AG, liegt die Quote für AGG Klagen bzw. Rechtsstreite von AN bei über 90% gegen den AG - zum Glück für unsere Angestellten ist die Personalabteilung bzw. sind schon die direkten Vorgesetzen nicht sehr helle und lernresistent(jedenfalls, was Arbeitsrecht angeht).

In dem geschilderten Fall würde ich persönlich tippen, dass der AG verurteilt wird. Wer sich in der ersten Verhandlung schon kompromissbereit zeigt und nur „wegen des Geldes“ dem Gericht Mehrarbeit(jetzt müssen die doch glatt ein Urteil schreiben) bereitet, hat schlechtere Karten…

Ciao
Garrett

Um hier sauber Antworten zu können, wäre eine neutralere Darstellung des Sachverhalts sinnvoller gewesen.
Wenn der AG im Kammertermin Belegen kann, dass er qualifiziertere Bewerber hatte, dann ist er wahrschenlich aus der Nummer raus.
Es kann kein Bewerber oder auch Gericht einem AG vorschreiben, wieviele Bewerbungen gesichtet und VG’s gerführt werden müssen um hier eine Entscheidung zu fällen.
Was die Verlangung zur Einladung zu einem VG mit einem GDB zu tun haben soll, erschließt sich mir leider nicht. Dies wird sicherlich acuh nochmals Thematisiert werden.
Aber es gibt meines Wissens nach schon vgl. entschiedene Prozesse.

Mir persönlcih stellt sich bei der Darstellung und der Handlungsweise des Klägers die Frage will er einen Arbeitsplatz oder „nur“ das AGG Geld mitnehmen.

Um hier sauber Antworten zu können, wäre eine neutralere
Darstellung des Sachverhalts sinnvoller gewesen.
Wenn der AG im Kammertermin Belegen kann, dass er
qualifiziertere Bewerber hatte, dann ist er wahrschenlich aus
der Nummer raus.
Es kann kein Bewerber oder auch Gericht einem AG vorschreiben,
wieviele Bewerbungen gesichtet und VG’s gerführt werden müssen
um hier eine Entscheidung zu fällen.
Was die Verlangung zur Einladung zu einem VG mit einem GDB zu
tun haben soll, erschließt sich mir leider nicht.

Dies kann der Fall sein, wenn es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt. Diese sind nach §82 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie für die auszuübende Tätigkeit nicht offensichtlich ungeeignet sind. Im Falle der Nichteinladung können nach §15 AGG dem Bewerber Schadenersatzansprüche bis zu drei Monatsgehälter zustehen.

Nachtrag: da der Fragesteller einen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst erwähnt, ist der genannte Paragraph hier einschlägig, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch damit zunächst mal zwingend vorgeschrieben.

Wer pokert, kann verlieren. Da es offenbar nur darum geht, Geld abzuziehen denn eine Arbeitststelle zu erstreiten, die einem wegen Benachteiligung verwehrt blieb, gibt es doch IMHO nur zwei Lösungsansätze:

Erstens die Klage wird abgewiesen, da die Vorschrift n. § 82 SGB IX öffentliche AG eben nur dann verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie für die auszuübende Tätigkeit nicht offensichtlich ungeeignet sind. Und genau das dürfte der Tenor der Beklagten sein, das Bewerberfahren im Kosteninteresse eingeschränkt zu haben und nur geeigneteren Kandidaten Gelegenheit zur Vorstellung gegeben zu haben.

Oder aber, die Art deiner Behinderung oder Grad der Einschränkung hätte dich grundsätzlich nicht gehindert, den konkreten Anforderungen der Arbeitsplatzbeschreibung entsprechen zu können und steht insofern der verpflichtenden Einladung entgegen. .

Genau dieser feine Unterschied macht IMHO dein Prozesskostenrisiko aus.

G imager

Dann wird der Schwerbehinderte vor der Kammer Recht bekommen, zumal sog. AGG-Hopping überhaupt nicht auszumachen ist und alle Voraussetzungen erfüllt waren.

PS: Es geht nicht um mich!

Hallo zusammen,

Hallo,

ein Schwerbehinderter bewirbt sich auf eine Stelle, in der
steht, dass es „von Vorteil wäre, wenn Kenntnisse in …
vorhanden wären“.

Da der Schwerbehinderte in diesem Bereich bereits tätig war,
wenn auch bereits vor einigen Jahren und sich in diesem und
ähnlichen Bereich mit sehr guten Ergebnissen weitergebildet
hat, und o. g. Satz als nicht zwingende Voraussetzung
versteht, bewirbt er sich eben.

Er erhält eine Absage.

Auf Nachfrage bei dem AG im ÖD, warum er nicht zu einem VG
eingeladen worden ist, obwohl er doch seine Schwerbehinderung
mitgeteilt hat, erhält er keine Antwort.

Er verklagt den AG auf Schadenersatz.

Im Verfahren wird der Beklagte gefragt, warum der
Schwerbehinderte nicht eingeladen worden ist. Daraufhin
antwortet dieser, dass der Schwerbehinderte für diese Stelle
ungeeignet ist, weil in der Stellenausschreibung o. g. steht.

Damit hat der AG verloren. Eine „offensichtliche Nichteignung“ iSd SGB IX kann nur auf „zwingende“ Voraussetzungen gestützt werden, nicht aber auf „wünschenswerte“

Allerdings ist aber ein „vorteilhaft oder ein von Vorteil“
keine zwingende Voraussetzung oder eine zu erfüllende
Erwartung, eher ein I-Tüpfelchen. Das sieht auch der Richter
so. Auch fragt der Richter, warum ein AG im ÖD nicht einen
Schwerbehinderten zu einem VG einlädt, es würde ja nichts
kosten und nicht weh tun, ebenso wie eine andersgestaltete
Stellenausschreibung, in der eben steht, dass diese und jene
Kenntnisse zwingende Voraussetzungen sind.

Die Äußerungen des Richters sind logisch

Der Schwerbehinderte bestätigte vor Gericht, dass er sich auf
diese Stelle überhaupt nicht beworben hätte, wenn gewisse
Kenntnisse eine zwigende Voraussetzung gewesen wären, da er
eben, trotz Weiterbildungen, zu lange aus dem Geschäft raus
ist, was er auch in der Bewerbung erwähnt hat. Er hatte aber
dennoch gehofft, dass er sich in einem VG entsprechend
präsentieren kann und zeigen kann, dass er sich auch diese
Kenntnisse bereits angelesen hat und sich schnell einarbeitet.

Der Schwerbehinderte hat das Maximum, also 3 Gehälter
gefordert.

Das ist geltende obergerichtliche Rechtsprechung, das idR von § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht nach unten abgewichen werden darf.

Auf Nachfrage des Richters nach einer gütlichen Einigung, kam
der Schwerbehinderte dem Beklagten schon deutlich entgegen und
bot 2 Gehälter an. Der Beklagte wollte aber nicht mehr, als 1
Gehalt zahlen.

Der Richter verstand nicht, warum der Beklagte, trotz aller
Punkte, die für den Schwerbehinderten und gegen den Beklagten
sprechen, nicht bereit war, auf das Angebot von dem
Schwerbehinderten einzugehen.

Wenn der AG sich einem Vergleich verweigert, gilt wieder der ursprüngliche Klageantrag

Jetzt wird die Angelegenheit vor der Kammer entschieden.

Das ist der übliche Weg

Der Schwerbehinderte hat jetzt Bedenken, wie es vor der Kammer
ausgehen wird.

Das sieht inhaltlich ziemlich gut aus. Arbeitsrichter reagieren oft übrigens ziemlich allergisch auf Parteien, die sich einem Vergleichsvorschlag verweigern.

Natürlich muss er sich jetzt einen Anwalt
nehmen, da er sich vor der Kammer nicht mehr alleine vertreten
kann.

Muß er nicht. Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang.
http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__11.html
Selbst wenn der Bewerber siegt, muß er übrigens seine Anwaltskosten selbst tragen gem. § 12a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.
http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html

Der Beklagte muss jetzt schriftlich mitteilen, aus welchen
Gründen genau der Schwerbehinderte aus Sicht des Beklagten für
diese Stelle ungeeignet ist. Was könnte da evtl. noch
hinzukommen? Alles ist ja bereits gesagt worden, oder!?

Grundsätzlich ja.
Der Bewerber könnte noch versuchen, herauszufinden, ob es bei dem AG eine Schwerbehindertenvertretung gibt. Falls ja, hätte diese vom AG beteiligt werden müssen. Die Nichtbeteiligung einer vorhandenen SBV würde ebenfalls alleine für sich den Anschein der Diskriminierung rechtfertigen.

Wie gehen solche Verfahren in solchen Angelegenheiten vor der
Kammer i. d. R. aus?

Die wenigen AGG-Verfahren, die es allen AG-Gejammer zum Trotz gibt, gehen idR positiv für die diskriminierten Bewerber aus, weil die AG idR regelrecht um eine Verurteilung „betteln“.

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Scho`recht

Schöne Grüße

&Tschüß

DU

Wolfgang

Ahnung oder Meinung ???

Um hier sauber Antworten zu können, wäre eine neutralere
Darstellung des Sachverhalts sinnvoller gewesen.

Der sachverhalt ist ausreichend ausführlich geschildert - wenn man denn Ahnung von der Materie hat.

Wenn der AG im Kammertermin Belegen kann, dass er
qualifiziertere Bewerber hatte, dann ist er wahrschenlich aus
der Nummer raus.

In dieser Pauschalität Quatsch

Es kann kein Bewerber oder auch Gericht einem AG vorschreiben,
wieviele Bewerbungen gesichtet und VG’s gerführt werden müssen
um hier eine Entscheidung zu fällen.

Doch, genau das schreibt § 82 SGB IX vor. Aber wenn man davon natürlich keine Ahnung hat…
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__82.html

Was die Verlangung zur Einladung zu einem VG mit einem GDB zu
tun haben soll, erschließt sich mir leider nicht. Dies wird
sicherlich acuh nochmals Thematisiert werden.

s.o.

Aber es gibt meines Wissens nach schon vgl. entschiedene
Prozesse.

Mir persönlcih stellt sich bei der Darstellung und der
Handlungsweise des Klägers die Frage will er einen
Arbeitsplatz oder „nur“ das AGG Geld mitnehmen.

Überprüfe mal deine Vorurteile.

und für so einen Unsinn gibt es auch noch ´nen Stern.

Kopfschüttelnd

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Ahnung oder Meinung ???

Wer pokert, kann verlieren. Da es offenbar nur darum geht,
Geld abzuziehen denn eine Arbeitststelle zu erstreiten, die
einem wegen Benachteiligung verwehrt blieb,

Überprüfe mal Deine Vorurteile

gibt es doch IMHO
nur zwei Lösungsansätze:

Erstens die Klage wird abgewiesen, da die Vorschrift n. § 82
SGB IX öffentliche AG eben nur dann verpflichtet,
schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen,
wenn sie für die auszuübende Tätigkeit nicht offensichtlich
ungeeignet sind. Und genau das dürfte der Tenor der Beklagten
sein, das Bewerberfahren im Kosteninteresse eingeschränkt zu
haben und nur geeigneteren Kandidaten Gelegenheit zur
Vorstellung gegeben zu haben.

Denke mal nach über den Unterschied von „zwingenden“ und „wünschenswerten“ Voraussetzungen.

Oder aber, die Art deiner Behinderung oder Grad der
Einschränkung hätte dich grundsätzlich nicht gehindert, den
konkreten Anforderungen der Arbeitsplatzbeschreibung
entsprechen zu können und steht insofern der verpflichtenden
Einladung entgegen.

Für so was gibt es Nachteilsausgleiche für einen AG, das ist deswegen auch kein Grund für eine Nichteinladung.

Genau dieser feine Unterschied macht IMHO dein
Prozesskostenrisiko aus.

Dann kann sich ja der Kläger entspannt zurücklehnen und die Klage weiter verfolgen. Das „Prozessrisiko“ sind nur die nicht so hohen Gerichtskosten.

G imager

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