Strittige Probezeit

Hallo,

ich hab mal eine Frage zur Festlegung der Probezeit.

Im Vertrag steht unter Probezeit:

Eine Probezeit wird von _________ Bis _________ vereinbart.

Es sind keine Einträge vorhanden.

Im Tarifvertrag auf den sich der Arbeitsvertrag bezieht, bzw. anlehnt steht drin:

  1. Kündigung in der Probezeit
    Während der Probezeit (maximal 6 Monate) kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Auf Rückfrage beim Arbteigeber kommt die Aussage das damit ja eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart sei, bzw. die gesetzliche regelung von 6 Monaten greift.

Meiner Meinung nach ist aber gar keine Probezeit vereinbart, da es im Tarifvertrag nur als Maximal-wert ohne hinweis das die Probezeit tatsächlich 6 Monate beträgt und vertraglich nichts festgelegt ist.
Inwieweit ist eine 2 wöchige Kündigung in diesem Falle rechtmäßig?

Gruß

Michael

Hallo,

Da eine Probezeit vereinbart werden muss und nicht qua Gesetz mit einer bestimmte Dauer festgelegt ist, dürfte hier wohl keine Probezeit vereinbart worden sein. Demnach wäre eine Probezeitkündigung unzulässig und müsste mit normaler Frist und unter den Anforderungen an eine normale Kündigung gekündigt werden.

In einem Arbeitsrechtsprozess würde es wohl auf Fortzahlung bis zum normalen Kündigungstermin bei Freistellung hinauslaufen, wenn nicht gerade Gründe eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Sofern ein Tarifvertrag existiert, würde ich aber in den noch mal einen vertieften Blick werfen.

Gruß vom Wiz

Keine Probezeit vereinbart

Eine Probezeit wird von _________ Bis _________ vereinbart.

Es sind keine Einträge vorhanden.

Damit ist keine Probezeit VEREINBART.

Im Tarifvertrag auf den sich der Arbeitsvertrag bezieht, bzw.
anlehnt steht drin:

  1. Kündigung in der Probezeit
    Während der Probezeit (maximal 6 Monate) kann das
    Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen
    gekündigt werden.

Damit ist auch keine Probezeit VEREINBART. Nur die maximale DAUER begrenzt und die Kündigungsfristen geregelt.

Auf Rückfrage beim Arbteigeber kommt die Aussage das damit ja
eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart sei, bzw. die
gesetzliche regelung von 6 Monaten greift.

Es gibt keine gesetzliche Probezeit, nur eine gesetzlich BESCHRÄNKTE maximale Dauer der Probezeit: http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

Inwieweit ist eine 2 wöchige Kündigung in diesem Falle
rechtmäßig?

Durch den AN? Man kann es ja mal probieren. Dann ist man schneller wieder frei.

Durch den AG? Ebenso. Man kann es ja mal probieren und hoffen, dass es keiner merkt und zumindest auf Ersatz des Verdienstausfalls klagt.

Gruß

Stefan

Vielen Dank erstmal,

eine weitere Frage drängt sich mir dann auf, vor ablauf der Wartezeit von 6 Monaten in denen kein Kündigungsschutz gilt gekündigt wird. man aber durch die Kündigungsfrist länger als 6 Monate im Betrieb ist gilt dann der Kündigungsschutz?

Danke

Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vielen Dank erstmal,

eine weitere Frage drängt sich mir dann auf, vor ablauf der
Wartezeit von 6 Monaten in denen kein Kündigungsschutz gilt
gekündigt wird. man aber durch die Kündigungsfrist länger als
6 Monate im Betrieb ist gilt dann der Kündigungsschutz?

Nein

(Zitat Küttner Personalhandbuch Wartezeit)
Der allgemeine Kündigungsschutz beginnt erst nach Ablauf der Wartezeit. Das Arbeitsverhältnis muss nach § 1 Abs. 1 KSchG zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit dem selben Unternehmen länger als 6 Monate bestanden haben.

Danke

Bitte

Michael

auch so

Hallo

Es gibt keine gesetzliche Probezeit, nur eine gesetzlich
BESCHRÄNKTE maximale Dauer der Probezeit:

Nö. Gibt es nicht.

http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

Auch hier nicht :smile:

Gruß,
LeoLo

Menno!
Hi!,

dann sag ihm wenigstens, dass im Gesetz lediglich die verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist für einer Dauer von maximal 6 Monaten geregelt ist :smile:

LG
Guido