Studentenjob

Hallo,

angenommen jemand studiert und arbeitet zukünftig gelegentlich, insgesamt max. 50 Std./Jahr. Der AG möchte dies über eine „kurzfristige Beschäftigung“ laufen lassen, da es so möglich ist, in den Ferien mehr (und über 400 Euro/Monat) zu arbeiten. Soweit dürfte das korrekt sein - oder?
Es existiert kein Vertag, sondern nur ein Personalbogen.

Der Student hat ein paar Fragen:

  • Wie kündigt der Student? 3 Monate vorher?
  • Muss die Beschäftigung trotz der entfallenen Versicherungspflicht (versichert über den Vater) bei der Krankankasse gemeldet werden?
  • Zahlt der Student automatisch keine Steuern oder muss er sich die nachdem mit der Steuererklärung wiederholen? Die Lohnsteuerkarte musste er abgeben.
  • Gilt die Erklärung für die Rentenversicherungsfreiheit nur für geringfügige Jobs oder auch für kurzfristige? Vermutlich ist es sinnvoll, unwiderruflich auf zusätzliche Ansprüche aus der Rentenversicherung zu verzichten und den Freiwilligen Eigenanteil nicht zu leisten.
  • Darf der Student ohne Folgen mehr als 400 Euro / Monat verdienen, wenn er innerhalb der 50 Stunden liegt? Ab 345 Euro bzw. 400 Euro (was gilt für mich?) bin ich nicht mehr Familienversichter - oder?
  • Wozu brauchen die den Sozialversicherungsausweis?
  • Darf der Student noch zusätzlich einen 400 Euro Job annehmen bzw. welche Folgen hat das?

Würde mich über antworten freuen
Gruß
Tato

PS: die ergoogelten Seiten haben die Fragen nicht beantwortet

Hallo Tato,

zur ersten Teilfrage

Der AG möchte dies
über eine „kurzfristige Beschäftigung“ laufen lassen, da es so
möglich ist, in den Ferien mehr (und über 400 Euro/Monat) zu
arbeiten. Soweit dürfte das korrekt sein - oder?

folgendes:

Der AG ist offenbar falsch beraten worden oder sieht seinen Beratungsbedarf nicht.

Ein Student darf in der vorlesungsfreien Zeit so viel verdienen wie er will, ohne seinen SV-rechtlichen Status als Werkstudent zu verlieren.

Schlicht auf LSt-Karte abrechnen, in KV als Student behandeln, und fertig.

Die SV-Nummer ist einfacher zu handhaben als die hilfsweise Angabe von Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Geburtsdatum. Mit diesen Angaben kommt der AG aber auch zurecht.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

Ein Student darf in der vorlesungsfreien Zeit so viel
verdienen wie er will, ohne seinen SV-rechtlichen Status als
Werkstudent zu verlieren.

Er darf schon, aber ist es dann noch ein 400 Euro Job?

Die SV-Nummer ist einfacher zu handhaben als die hilfsweise
Angabe von Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Geburtsdatum. Mit
diesen Angaben kommt der AG aber auch zurecht.

Also braucht er nur die Nummer und nicht die Karte…?

Danke für die Teilantwort

Gruß
Tato

Hallo Tato,

Er darf schon, aber ist es dann noch ein 400 Euro Job?

Nein. Aber für den AG bei gleichem Netto auch nicht teurer als dieser.

Also braucht er nur die Nummer und nicht die Karte…?

Zwingend bloß noch bei den Tätigkeiten, bei denen diese mitgeführt werden muss:

Bau, Gaststätte, Personenbeförderung, Schausteller, Gebäudereinigung, Messebau

Dort muss er den Arbeitnehmer auf die Pflicht hinweisen und sich auch selber davon überzeugen, dass es den SV-Ausweis gibt.

In wieweit er aber mit der SV-Nummer allein zufrieden sein m u s s, oder von sich aus deren Nachweis fordern darf, kann ich nicht sagen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

das mit der kurzfristigen Beschäftigung macht sehr wohl Sinn, denn diese ist komplett (!!!) SOZIALVERSICHERUNGSFREI, während der Werkstudent zumindest Rentenversicherungsbeiträge kostet und auch seinen Anteil muss. Macht immerhin 10 % Einkommensverlust für den Studenten aus. Die kurzfristige Beschäftigung wird wie jede andere auch an die Sozialversicherungsträger (KK) gemeldet, nur eben keine Beiträge abgeführt. Da keine pauschalen Beiträge abgeführt werden wie bei Mini-Jobs, gibt es auch nicht die Möglichkeit der Beitragsleistung durch den Arbeitnehmer.

Die kurzfristige Beschäftigung ist auf 50 TAGE pro Kalenderjahr begrenzt.

Die kurzfristige Beschäftigung kann über 400 Euro gehen. Steuerpflichtig wird es erst ab Überschreiten des steuerfreien Existenzminimums. Sie kann u.U. pauschal versteuert werden, dann braucht der Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte. Bei der Einkommenssteuererklärung wird dann eine ggf. angefallene Steuer vermutlich erstattet, da auf Jahresbasis das Einkommen zu gering war.

Der Job ist kein Mini-Job, daher gilt die 345-Euro-Grenze für die kostenlose Familienkrankenversicherung, die auch nur in engen Grenzen überschritten werden darf . D.h. man muss sich zum Studententarif versichern.

Ein Sozialversicherungsausweis wird auch bei geringfügigen Beschäftigungen vom Rentenversicherungsträger ausgestellt und ist in manchen Branchen (Gastro, Bau) mitzuführen.

Kurzfristig und Mini-Job geht nicht. Dann wird zusammengerechnet (Gleitzone).

Hoffe, das hat geholfen.

EK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo EK,

die kurzfristige Beschäftigung hat bloß einen Nachteil:

Man kann nicht beliebig dafür optieren, wenn der Lohn mehr als 62€ am Tag ausmacht.

Sie wird in diesem Fall bloß dann begünstigt behandelt, wenn der Einsatz nicht vorhersehbar oder planbar war. Typischer Fall ist Krankheitsvertretung im Kleinbetrieb, wohl auch die Situation „Kunde droht mit Auftrag“ im Kleinbetrieb. Es gibt noch mehr, aber wenn nicht plausibel argumentiert werden kann, wird das Beschäftigungsverhältnis nebbich voll SV-pflichtig.

Falls keine LSt-Karte vorgelegt wird oder werden kann, wird die kurzfristige Beschäftigung ferner zu einem ziemlich unrentablen Vergnügen: Für AN und AG ists egal, wie die Abgaben heißen, die zwischen totalen Kosten und Nettoauszahlung liegen. 25% Pauschalsteuer ist im Vergleich zur Regelabrechnung deutlich teurer.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Die kurzfristige Beschäftigung wird wie jede andere auch an die
Sozialversicherungsträger (KK) gemeldet

Das macht dann wohl der AG - oder?

Steuerpflichtig wird es erst ab Überschreiten des steuerfreien
Existenzminimums.

Wie hoch ist das Existensminimum? War das die Grenze bei etwa 7000 Euro? Dahin komme ich ja nie…

Sie kann u.U. pauschal versteuert werden,
dann braucht der Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte.

Wenn der die Lohnsteuerkarte verlangt, wird das Gehalt wohl nicht pauschal besteuert, sondern ich muss mir das Geld zurückholen - richtig (da ja unter 7000 Euro unproblematisch)?

Der Job ist kein Mini-Job, daher gilt die 345-Euro-Grenze für
die kostenlose Familienkrankenversicherung

Mist, Beiträge möchte ich natürlich nicht zahlen (auch nicht den Studententarif), dann muss ich darauf achten, dass ich unter der Grenze bleibe…

Hoffe, das hat geholfen.

Ja, sehr. Danke!

Gruß
Tato

Hallo,

Man kann nicht beliebig dafür optieren, wenn der Lohn mehr als
62€ am Tag ausmacht.

Was ist dann??? Das kommt durchaus vor!

Sie wird in diesem Fall bloß dann begünstigt behandelt, wenn
der Einsatz nicht vorhersehbar oder planbar war.

Geplant und vorhersehbar - was nun?

Falls keine LSt-Karte vorgelegt wird oder werden kann, wird
die kurzfristige Beschäftigung ferner zu einem ziemlich
unrentablen Vergnügen:

Es liegt eine LSt-Karte vor.

Kannst du mir noch einmal gaanz langsam erklären, was passiert, wenn ich diese 62 Euro übersteige? Und was ich sonst noch beachten muss? Meine AG hat mich kaum informiert und ich fange morgen an - für 70 Euronen an diesen Tag…
Also nicht mehr als 345 im Monat wegen KK.
Nicht mehr als 62 Euro am Tag.
Nicht mehr als 50 Tage im Jahr.
Na, wenn sonst nichts ist…

verwirrte Grüße
Tato

Hallo Tato,

falls nicht in der Zwischenzeit Berufenere Details geben: Ich bring Dir das noch in Einzelheiten, dauert aber eine kleine Zeit wegen der Quellen.

Einstweilen unbesorgt, die Anmeldung bei der Krankenkasse durch den Arbeitgeber muss zwar „unverzüglich“ erfolgen, aber auch wenn sie erfolgt ist, kann man sie noch ändern. Mühselig wird das erst bei der ersten Abrechnung.

Auf diesen Artikel bitte nicht antworten, er wird dann gelöscht und durch Besseres ersetzt.

Schöne Grüße

MM