Übertragung Urlaubsanspruch (lang und kompliziert)

Hi,
angeregt durch Frage in anderem Brett, bin ich mir bei folgender Konstellation unsicher:
Situation:
AN hat 28 AT vertragl. Urlaubsanspruch bei AG 1. Er hat keinen Anspruch auf Resturlaub aus Vorjahr. AG-Wechsel zum 1.9

Sind folgende Aussagen richtig?
Kü zum 31.8 = Anspruch auf gesamten Jahresurlaub von AG 1.
Davon genommen 23 AT. = Restanspruch 5 AT.

Wechsel zum neuen AG 2 am 1.9. (Z. B. Urlaubsanspruch 24 AT) = kein Anspruch auf Urlaub für Zeitraum 1.9.-31.12 bei AG 2, da bereits durch AG 1 abgegolten.

Jetzt wird’s knifflig für mich:
Wartezeit (6 Mon.) bei AG 2 ist am 28.2 des Folgejahres erfüllt. (1.9.-28.2.)
Jahresurlaub von Vorjahr durch AG 1 wurde aber bereits abgegolten = kein Anspruch auf 4/12 für 1.9.-31-12. bei AG 2.
Aber:
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. #
-> Ab 28.2. also Anspruch auf gesamten Jahresurlaub, da Wartezeit erfüllt ist? Hier verschieben sich ja die KJ!

Das AV besteht 6 Monate, aber nicht im lfd. KJ.
Im lfd. KJ hat man also von einem früheren AG keinen Urlaub erhalten. Man hat aber vollen Urlaubsanspruch, da das AV bereits 6 Mon. besteht. AG 2 muss also in Vorleistung für Urlaub im lfd. KJ treten?

Wie wird folgender § in diesem Beispiel rechtlich umgesetzt?
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

Werden die Monate 1.9.-31.12, für die vom alten AG Urlaub gewährt wurde, nun auf das nächste KJ beim AG 2 angerechnet? Falls nicht, wäre § 6 nicht durchführbar.
Was hat Vorrang? Stellt man immer auf Kü-zeitpunkt der 2. Jahreshälfte ab? Oder auf die erfüllte Wartefrist und dadurch erworbenen Gesamtanspruch?

Gegenrechnung:
Was wenn AN nun bei AG 2 zum 1.3. kündigt?
Er hat erhalten:
Für Teiljahr bei AG 1 hat er bis zum 31.8. 28 AT erhalten. (Wartefrist > 6 Mon.)
Für Teiljahr bei AG 2 hat er bis zum 31.3. 24 AT erhalten. (Wartefrist > 6 Mon., Abfeiern d. Urlaubs erfolgt quasi im März)
Macht insgesamt in 15 Monaten 52 AT Urlaub(sanspruch?)
Ohne ‚Doppelanspruch‘ wären es 34 AT gewesen. (28 AG 1 + 24/12*3 AG 2)
Also 18 AT ~ 3,5 Wo mehr.

Das könnte sich rentieren. Wäre es nicht hypothetisch und gäbe es der Arbeitsmarkt her :wink:

Es ist schon sehr spät :wink: Wo liegt mein Gedankenfehler? War überhaupt zu vestehen, was ich meine?

bye

Hi!

Sind folgende Aussagen richtig?
Kü zum 31.8 = Anspruch auf gesamten Jahresurlaub von AG 1.

Wenn zu dem Anspruch, der den gesetzlichen übersteigt nichts anderes vereinbart ist: Ja!

Wechsel zum neuen AG 2 am 1.9. (Z. B. Urlaubsanspruch 24 AT) =
kein Anspruch auf Urlaub für Zeitraum 1.9.-31.12 bei AG 2, da
bereits durch AG 1 abgegolten.

Korrekt.

Jetzt wird’s knifflig für mich:
Wartezeit (6 Mon.) bei AG 2 ist am 28.2 des Folgejahres
erfüllt. (1.9.-28.2.)

Ja.

Jahresurlaub von Vorjahr durch AG 1 wurde aber bereits
abgegolten = kein Anspruch auf 4/12 für 1.9.-31-12. bei AG 2.
Aber:
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem
Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. #
-> Ab 28.2. also Anspruch auf gesamten Jahresurlaub, da
Wartezeit erfüllt ist? Hier verschieben sich ja die KJ!

Jain! Du solltest im BUrlG weiter lesen, bis Du zum § 5 kommst!
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Das AV besteht 6 Monate, aber nicht im lfd. KJ.
Im lfd. KJ hat man also von einem früheren AG keinen Urlaub
erhalten. Man hat aber vollen Urlaubsanspruch, da das AV
bereits 6 Mon. besteht. AG 2 muss also in Vorleistung für
Urlaub im lfd. KJ treten?

Natürlich erwirbt man den GESAMTEN Anspruch nach der Wartezeit! Wie sonst soll es denn möglich sein, in den Osterferien in Urlaub zu fliegen, wenn man nur anteiligen Anspruch erworben hätte?

Das Risiko trägt JEDER Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter Anfang des Jahres in Urlaub gehen lässt! Und dagegen wird sich kaum ein AG wehren können!

Wenn jemand schon 5 Jahre in einem Unternehmen arbeitet, im Februar dann 4 Wochen Urlaub macht und anschließend kündigt… Pech für den AG!

Wie wird folgender § in diesem Beispiel rechtlich umgesetzt?
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem
Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von
einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

So, wie es dort steht!
Urlaubsanspruch bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr!
Wenn der eine AG schon den gesamten Jahresurlaub gewährt hat, muss der folgende AG für das laufende Jahr keinen Urlaub gewähren!

Werden die Monate 1.9.-31.12, für die vom alten AG Urlaub
gewährt wurde, nun auf das nächste KJ beim AG 2 angerechnet?

Natürlich NICHT!

Falls nicht, wäre § 6 nicht durchführbar.

Wieso das denn?

Was hat Vorrang? Stellt man immer auf Kü-zeitpunkt der 2.
Jahreshälfte ab? Oder auf die erfüllte Wartefrist und dadurch
erworbenen Gesamtanspruch?

??? Das eine schließt doch das andere nicht aus!
Nur: Wenn in der zweiten Jahreshälfte gekündigt wird, fällt die Aufteilung weg!

Gegenrechnung:
Was wenn AN nun bei AG 2 zum 1.3. kündigt?
Er hat erhalten:
Für Teiljahr bei AG 1 hat er bis zum 31.8. 28 AT erhalten.
(Wartefrist > 6 Mon.)
Für Teiljahr bei AG 2 hat er bis zum 31.3. 24 AT erhalten.
(Wartefrist > 6 Mon., Abfeiern d. Urlaubs erfolgt quasi im
März)
Macht insgesamt in 15 Monaten 52 AT Urlaub(sanspruch?)

Richtig!

Ohne ‚Doppelanspruch‘ wären es 34 AT gewesen. (28 AG 1 +
24/12*3 AG 2)
Also 18 AT ~ 3,5 Wo mehr.

Hier ist Dein Denkfehler! Wenn er jetzt ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, und der neue Arbeitgeber die Bescheinigung über bereits genommenen Urlaub sehen möchte, zieht er die bereits gewährten 24 Tage ab! Und dann spinne das Jahr zu Ende, und Du wirst sehen, dass der GESAMTanspruch nicht zu hoch war!

Es ist schon sehr spät :wink: Wo liegt mein Gedankenfehler? War
überhaupt zu vestehen, was ich meine?

Ich hoffe!

LG
Guido

Hi,

sorry, nochmal ne Frage. Schwierig das zu sortieren:

Falls nicht, wäre § 6 nicht durchführbar.

Wieso das denn?

Was hat Vorrang? Stellt man immer auf Kü-zeitpunkt der 2.
Jahreshälfte ab? Oder auf die erfüllte Wartefrist und dadurch
erworbenen Gesamtanspruch?

??? Das eine schließt doch das andere nicht aus!
Nur: Wenn in der zweiten Jahreshälfte gekündigt wird, fällt
die Aufteilung weg!

In der 1. Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit anscheinend aber auch?

Wie wird folgender § in diesem Beispiel rechtlich umgesetzt?
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem
Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von
einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

So, wie es dort steht!
Urlaubsanspruch bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr!
Wenn der eine AG schon den gesamten Jahresurlaub gewährt hat,
muss der folgende AG für das laufende Jahr keinen Urlaub
gewähren!

Dann entfiele ja der Anspruch, der durch die Wartezeit entsteht.
Dann würde meine Gegenrechnung aber nicht stimmen.
Hier wurde ja vor 30.6., aber nach erfüllter Wartefrist gekündigt.

Gegenrechnung:
Was wenn AN nun bei AG 2 zum 1.3. kündigt?

korrektur: Hier sollte 31.3 stehen

Er hat erhalten:
Für Teiljahr bei AG 1 hat er bis zum 31.8. 28 AT erhalten.
(Wartefrist > 6 Mon.)
Für Teiljahr bei AG 2 hat er bis zum 31.3. 24 AT erhalten.

(Wartefrist > 6 Mon., Abfeiern d. Urlaubs erfolgt quasi im
März)
Macht insgesamt in 15 Monaten 52 AT Urlaub(sanspruch?)

Richtig!

Ich halte fest:
Er kündigte ja zum 31.3. Hatte von beiden AGn vollen Jahresurlaub (für jeweils nur Teilmonate) erhalten.
Eine Anrechnung fand nicht statt, da die Wartezeit jeweils erfüllt war.
Nun fängt er bei AG 3 am 1.4. an.
Seinen Jahresurlaub im lfd. KJ hat er schon von AG 2 bekommen.
AG 3 muss ihm diesen also nicht gewähren.
Am 30.9. hat er lt. Wartezeit aber wieder Anspruch auf vollen Jahresurlaub bei AG 3.
Schlussfolgerung. Ist die Wartezeit vor 30.6 erfüllt, kann man doppelt kassieren?

Darum meine Frage nach dem Vorrang. Wartezeit oder Teilurlaub und Anrechnung?
Irgendwie passt da was nicht.

Hier ist Dein Denkfehler! Wenn er jetzt ein neues
Arbeitsverhältnis eingeht, und der neue Arbeitgeber die
Bescheinigung über bereits genommenen Urlaub sehen möchte,
zieht er die bereits gewährten 24 Tage ab! Und dann spinne das
Jahr zu Ende, und Du wirst sehen, dass der GESAMTanspruch
nicht zu hoch war!

Aber nur, wenn obiges Beispiel nicht stimmt.
Wenn er aber ab 1.10 nun wieder 24 AT Anspruch hat und diese nimmt,
hatte er in diesem Jahr ja wieder doppelt abkassiert.

Macht insgesamt in 15 Monaten 52 AT Urlaub(sanspruch?)

1.4.-31.12 nochmal 24 AT Urlaub = 76 AT Urlaub in 24 Mon.
Der AG darf ihm einfach nach 6 Monaten noch keinen Urlaub geben. Er sollte bis ins nächste KJ abwarten.
Dann stimmt es wieder.
So richtig durchführbar ist dann § 6 aber irgendwie doch nicht.

Wenn ich jetzt immer noch einen Gedankenfahler habe, geb ichs einfach auf.
thx für deine Geduld. Sterne kann ich keine geben.

bye

Mach es doch nicht koplizierter als es ist :wink:
Huhu!

In der 1. Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit anscheinend
aber auch?

Zum Verständnis:
Wenn man die Wartezeit erfüllt hat, erwirbt man jedes Jahr den gesamten Anspruch für das KALENDERJahr im voraus!

Der § 5, dass der Urlaub gezwölftelt wird, wenn das Verhältnis im zweiten Halbjahr endet. Allerdings kann bereits gewährter Urlaub nicht wieder gekürzt werden (ich rede hier ausdrücklich nur von der gesetzlichen Regelung!)

Aus dem § 6 ergibt sich die PLICHT, eine „Urklaubsbescheinigung“ auszustellen, die der neue AG verlangen kann. Dann kann er „seinen“ Urlaub kürzen

Dann entfiele ja der Anspruch, der durch die Wartezeit
entsteht.

Beim neuen AG: JA! Das regelt ja der § 6!

Ich halte fest:
Er kündigte ja zum 31.3. Hatte von beiden AGn vollen
Jahresurlaub (für jeweils nur Teilmonate) erhalten.
Eine Anrechnung fand nicht statt, da die Wartezeit jeweils
erfüllt war.

im § 6 steht nichts von Wartezeit!

Nun fängt er bei AG 3 am 1.4. an.
Seinen Jahresurlaub im lfd. KJ hat er schon von AG 2 bekommen.
AG 3 muss ihm diesen also nicht gewähren.
Am 30.9. hat er lt. Wartezeit aber wieder Anspruch auf vollen
Jahresurlaub bei AG 3.

Nein! AUSSCHLUSS Von Doppelansprüchen!

Schlussfolgerung. Ist die Wartezeit vor 30.6 erfüllt, kann man
doppelt kassieren?

NEIEN!
Das BUrlG ist zugegeben nicht besonders einfach zu lesen! Aber: Wenn man es von vorn bis hinten liest, und die nach und nach auftretenden Einschränkungen auf die §§, die vorher dort standen zur Kenntnis nimmt, dann wird es eigentlich recht klar :wink:

Darum meine Frage nach dem Vorrang. Wartezeit oder Teilurlaub
und Anrechnung?

Kein Vorrang!
Nach der Wartezeit erwirbst Du den Anspruch in voller Höhe, der allerdings bei Austritt im ersten Halbjahr nachträglich gezwölftelt werden kann (jedoch nur offene Ansprüche).

Die Anrechnung passiert IMMER (naja - sie kann es! Ich kenne wenige AG, die nach dem Zettel fragen).

Irgendwie passt da was nicht.

Das passt alles!

Aber nur, wenn obiges Beispiel nicht stimmt.
Wenn er aber ab 1.10 nun wieder 24 AT Anspruch hat

Hat er ja nicht!

So richtig durchführbar ist dann § 6 aber irgendwie doch
nicht.

Der § 6 ist das Zünglein an der Waage! Und der ist absolut durchführbar! Lies ihn mal ungeachtet der Tatsache, dass da irgendwo steht: Nach der Wartezeit gibbet vollen Urlaub (genau das schränkt er nämlich ein!)

Wenn ich jetzt immer noch einen Gedankenfahler habe, geb ichs
einfach auf.

Ich hoffe, Du verstehst mich jetzt!
Gesetzestexte sollte man manchmal einfach nur lesen - nicht darüber nachdenken!

thx für deine Geduld. Sterne kann ich keine geben.

Wie wäre es dann mit nem leckeren Pils?

LG
Guido

hi,

Aber nur, wenn obiges Beispiel nicht stimmt.
Wenn er aber ab 1.10 nun wieder 24 AT Anspruch hat

Hat er ja nicht!

O.k im ersten Beispiel hatte er es halt. Aber egal.

So richtig durchführbar ist dann § 6 aber irgendwie doch
nicht.

thx für deine Geduld. Sterne kann ich keine geben.

Wie wäre es dann mit nem leckeren Pils?

Da muss ich erst im Logistikbrett nachfragen, wie ich am besten 1 Pils nach Bochum sende *g*.

bye

off topic
Hi!

Da muss ich erst im Logistikbrett nachfragen, wie ich am
besten 1 Pils nach Bochum sende *g*.

Wieso kommt Ihr alle auf Bochum?

Ein kleines Stück westlicher als Duisburg trifft es eher!

LG
Guido