Hi,
angeregt durch Frage in anderem Brett, bin ich mir bei folgender Konstellation unsicher:
Situation:
AN hat 28 AT vertragl. Urlaubsanspruch bei AG 1. Er hat keinen Anspruch auf Resturlaub aus Vorjahr. AG-Wechsel zum 1.9
Sind folgende Aussagen richtig?
Kü zum 31.8 = Anspruch auf gesamten Jahresurlaub von AG 1.
Davon genommen 23 AT. = Restanspruch 5 AT.
Wechsel zum neuen AG 2 am 1.9. (Z. B. Urlaubsanspruch 24 AT) = kein Anspruch auf Urlaub für Zeitraum 1.9.-31.12 bei AG 2, da bereits durch AG 1 abgegolten.
Jetzt wird’s knifflig für mich:
Wartezeit (6 Mon.) bei AG 2 ist am 28.2 des Folgejahres erfüllt. (1.9.-28.2.)
Jahresurlaub von Vorjahr durch AG 1 wurde aber bereits abgegolten = kein Anspruch auf 4/12 für 1.9.-31-12. bei AG 2.
Aber:
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. #
-> Ab 28.2. also Anspruch auf gesamten Jahresurlaub, da Wartezeit erfüllt ist? Hier verschieben sich ja die KJ!
Das AV besteht 6 Monate, aber nicht im lfd. KJ.
Im lfd. KJ hat man also von einem früheren AG keinen Urlaub erhalten. Man hat aber vollen Urlaubsanspruch, da das AV bereits 6 Mon. besteht. AG 2 muss also in Vorleistung für Urlaub im lfd. KJ treten?
Wie wird folgender § in diesem Beispiel rechtlich umgesetzt?
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Werden die Monate 1.9.-31.12, für die vom alten AG Urlaub gewährt wurde, nun auf das nächste KJ beim AG 2 angerechnet? Falls nicht, wäre § 6 nicht durchführbar.
Was hat Vorrang? Stellt man immer auf Kü-zeitpunkt der 2. Jahreshälfte ab? Oder auf die erfüllte Wartefrist und dadurch erworbenen Gesamtanspruch?
Gegenrechnung:
Was wenn AN nun bei AG 2 zum 1.3. kündigt?
Er hat erhalten:
Für Teiljahr bei AG 1 hat er bis zum 31.8. 28 AT erhalten. (Wartefrist > 6 Mon.)
Für Teiljahr bei AG 2 hat er bis zum 31.3. 24 AT erhalten. (Wartefrist > 6 Mon., Abfeiern d. Urlaubs erfolgt quasi im März)
Macht insgesamt in 15 Monaten 52 AT Urlaub(sanspruch?)
Ohne ‚Doppelanspruch‘ wären es 34 AT gewesen. (28 AG 1 + 24/12*3 AG 2)
Also 18 AT ~ 3,5 Wo mehr.
Das könnte sich rentieren. Wäre es nicht hypothetisch und gäbe es der Arbeitsmarkt her
Es ist schon sehr spät Wo liegt mein Gedankenfehler? War überhaupt zu vestehen, was ich meine?
bye