Vorsicht Falle!
Hallo Guido,
§ 5 Abs. 3 BUrlG greift nur, wenn der AN den Urlaub schon „erhalten“ hat. Das bedeutet nicht die Bewilligung, sondern er muss genommen und das Urlaubsentgelt bereits gezahlt sein.
Das BAG (BAG, Urteil vom 23.04.1996 - 9 AZR 317/95) führt dazu aus:
Der Kl. hat auch keinen Anspruch aus § 5 III BUrlG oder § 11 Nr. 4 MTV. Beide Vorschriften regeln lediglich den Fall, daß der Arbeitnehmer nicht nur mehr Urlaub erhalten hat, als ihm nach der Kürzung zustand, sondern auch das Urlaubsentgelt bereits empfangen hat. Übereinstimmend ordnen § 11 Nr. 4 MTV und § 5 III BUrlG an, daß das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden kann. Beide Regelungen enthalten demnach keine besondere Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Entgelt für die Zeit einer Freistellung, die sich nachträglich nicht als Urlaub erweist. Die Bestimmungen sind lediglich Sondervorschriften zum Bereicherungsrecht.
Also ist die Bewilligung der Urlaubstage hinfällig, denn AN hat keinen Urlaubsanspruch in dieser Höhe.
VG
EK