Urlaubsanspruch bei Kündigung

Hallo,

angenommen ein Arbeitnehmer hat 2 Tage Urlaubsanspruch pro Monat.
Er kündigt Ende Januar zum Ende Februar.
Er hat also 4 Tage Urlaubsanspruch für das Jahr. Nun hat der Arbeitnehmer aber im Februar bereits 6 Tage Urlaub genehmigt und möchte diesen auch antreten.

Wie schaut die rechtliche Grundlage aus? Hat der Arbeitnehmer ein Recht auf die 6 Tage und kann sich diese einfach vom Februar Gehalt abziehen lassen?

Grüße
Pako

Hi,

man erhält keinen Urlaub pro Monat sondern für ein Kalenderjahr.

Zu Deiner Frage:
http://www.bundesrecht.juris.de/burlg/__5.html
Absatz 3

VG
Guido

Vorsicht Falle!
Hallo Guido,

§ 5 Abs. 3 BUrlG greift nur, wenn der AN den Urlaub schon „erhalten“ hat. Das bedeutet nicht die Bewilligung, sondern er muss genommen und das Urlaubsentgelt bereits gezahlt sein.

Das BAG (BAG, Urteil vom 23.04.1996 - 9 AZR 317/95) führt dazu aus:

Der Kl. hat auch keinen Anspruch aus § 5 III BUrlG oder § 11 Nr. 4 MTV. Beide Vorschriften regeln lediglich den Fall, daß der Arbeitnehmer nicht nur mehr Urlaub erhalten hat, als ihm nach der Kürzung zustand, sondern auch das Urlaubsentgelt bereits empfangen hat. Übereinstimmend ordnen § 11 Nr. 4 MTV und § 5 III BUrlG an, daß das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden kann. Beide Regelungen enthalten demnach keine besondere Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Entgelt für die Zeit einer Freistellung, die sich nachträglich nicht als Urlaub erweist. Die Bestimmungen sind lediglich Sondervorschriften zum Bereicherungsrecht.

Also ist die Bewilligung der Urlaubstage hinfällig, denn AN hat keinen Urlaubsanspruch in dieser Höhe.

VG
EK

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Autsch
Hi!

danke für die Korrektur.

Aufgrund der Fallkonstellation mit dem Februar habe ich was von „genommen“ gelesen, nicht von „nur genehmigt“.

VG
Guido