Urlaubsanspruch für Monat bei Wechsel zum 15

Hallo,
wenn Jemand zum 15.ds.Monats den Arbeitgeber wechselt, kann er bei keinem Arbeitgeber den Kalendermonat voll arbeiten und komletten Urlaubsanspruch für den Monat erwerben.

Wenn der Arbeitgeber-Wechsel in der 1. Jahreshälfte stattfindet, erfolgen anschl. die ‚magischen‘ 6 Monate beim neuen Arbeitgeber - wodurch doch eigtl. Anspruch auf den vollen (noch nicht genommenen) Jahresurlaub beim neuen Arbeitgeber erworben wird.

Bekommt der Arbeitnehmer für diesen Monat des Arbeitgeberwechsels dann Urlaub - oder nicht?
Auch wenn der neue Arbeitsanfang wg. Wochenende erst am 18. ist?
Vorab vielen Dank für die Hilfe!

FraukeV

Hallo,

Guten Abend

Bekommt der Arbeitnehmer für diesen Monat des
Arbeitgeberwechsels dann Urlaub - oder nicht?
Auch wenn der neue Arbeitsanfang wg. Wochenende erst am 18.
ist?

Hier hilft in den allermeisten Fällen ein Blick in den Arbeitsvertrag oder in einen etwaig anzuwendenden Tarifvertrag…
Hier ist oftmals festgelegt, dass es bei Eintritt während des Kalenderjahres für jeden vollen Kalendermonat 1/12 des Jahresuraubsanspruches gibt…

Grenzen setzt zum Teil das Bundesurlaubsgesetz, dass etwaige Doppelansprüche ausschliesst (§ 6) bzw. Teilansprüche festlegt (§ 5) und natürlich einen Mindestanspruch gewährleistet (§ 3)

Im Klartext: Kommst man durch die 1/12 Regelung nicht auf den Mindesturlaub, dann müsste der Monat „mitberechnet“ werden… ist man durch Teilurlaub beim alten AG und Teilurlaub beim neuen AG über dem Mindesturlaub, dann kann die 1/12 Regelung (wenn vorhanden) bestehen bleiben…und für den Mai gibt es sozusagen „nix“…

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/

Vorab vielen Dank für die Hilfe!

Bitte!

FraukeV

Gruß
MG

Hallo

Im Klartext: Kommst man durch die 1/12 Regelung nicht auf den
Mindesturlaub, dann müsste der Monat „mitberechnet“ werden…

Den Satz verstehe ich nicht. Hast Du dafür mal ein Beispiel?

Gruß,
LeoLo

Hallo

wenn Jemand zum 15.ds.Monats den Arbeitgeber wechselt, kann er
bei keinem Arbeitgeber den Kalendermonat voll arbeiten und
komletten Urlaubsanspruch für den Monat erwerben.

Das ist tendenziell korrekt, hängt ggf aber auch vom Eintrittstermin des AN ab.
Eintritt 15.01. - Austritt 15.05. wäre anders zu bewerten als
Eintritt 20.01. - Austritt 15.05.
Außerdem wurde bereits korrekt angemerkt, daß tarif- und ggf einzelvertragliche Regelungen zu beachten sind.

Wenn der Arbeitgeber-Wechsel in der 1. Jahreshälfte
stattfindet, erfolgen anschl. die ‚magischen‘ 6 Monate beim
neuen Arbeitgeber - wodurch doch eigtl. Anspruch auf den
vollen (noch nicht genommenen) Jahresurlaub beim neuen
Arbeitgeber erworben wird.

Du meinst den gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen? Ja, den würde man dort - abzüglich bereits beim alten AG erfüllter Ansprüche - unabdingbar erwerben, wenn man vor dem 01.07. beim neuen AG anfängt. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche hängen von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Bekommt der Arbeitnehmer für diesen Monat des
Arbeitgeberwechsels dann Urlaub - oder nicht?
Auch wenn der neue Arbeitsanfang wg. Wochenende erst am 18.
ist?

Die Frage verstehe ich nicht.

Gruß,
LeoLo

Gugguggs

Hallo

Im Klartext: Kommst man durch die 1/12 Regelung nicht auf den
Mindesturlaub, dann müsste der Monat „mitberechnet“ werden…

Den Satz verstehe ich nicht. Hast Du dafür mal ein Beispiel?

So, wie Du es in Deinem anderen Post schon geschrieben hast, ausgehend von einer etwaigen 1/12 Regelung im Arbeits-/Tarifvertrag:

Alter AG: Jan - Apri 4/12 Urlaub…halber Mai kein Urlaub
Neuer AG: halber Mai kein Urlaub…Juni - Dez 7/12 Urlaub

Kommt man mit dieser Regelung über den Mindestanspruch… gibt es für den Mai „keinen Urlaub“, weil der volle Kalendermonat fehlt…
Kommt man mit dieser Regelung nicht auf den Mindestanspruch müsste der neue AG den Mai wie einen vollen Monat bewerten, damit der Mindesturlaub im Jahr gewährleistet ist…

Aber das ist nun alles viiiiel Theorie *denk*

Gruß,
LeoLo

Gruß
MG

Hallo

Aber das ist nun alles viiiiel Theorie *denk*

Nein, das ist vor allen Dingen falsch.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Hallo
Nein, das ist vor allen Dingen falsch.

Wo liegt mein (Denk)Fehler?

Gruß,
LeoLo

Gruß
MG

Hi!

Wo liegt mein (Denk)Fehler?

Naja, ins Auge springt, dass Juli-Dez 7/12 nicht passt (nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte…)

Zum Rest soll sich der bessere Experte äußern :smile:

VG
Guido

Hallo

Wo liegt mein (Denk)Fehler?

Darin, daß dem BUrlG nirgends zu entnehmen ist, daß ein angebrochener Monat mitzuberücksichtigen ist, weil der gesetzliche Mindestanspruch unterschritten wird. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach erfüllter Wartezeit im 2. Halbjahr ergibt sich (unter anderem) schlicht aus den §§ 1-4, 13 BUrlG i.V.m. dem Umkehrschluss aus § 5 BUrlG.

Gruß,
LeoLo

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