Urlaubsrecht

Hallo, wir dikutieren gerade über das leidige Thema Urlaub. Es geht darum, darf der Chef einem Urlaub, der schon genehmigt ist, verweigern? Ich bin der Meinung ja, aer nur in besonderen Ausnahmen und übernahme der Kosten. Wenn dieses richtig ist, muss der Absage zum Urlaub doch schriftlich kommen, oder und eine Begründung da sein. Gibt es da eigentlcih Fristen, wieviel Tage vorher das rechtens ist.

Vielen Dank für Eure Antworten
Steffi

Hallo,
Mit Festsetzung des Urlaubstermins ist der ArbG daran gebunden. Er hat keinen Anspruch gegen den ArbN, den gewährten Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen (BAG 14.3.06 - 9 AZR 11/05, NZA 06, 1008 LS; BAG 20. 6. 2000 - 9 AZR 405/99, NZA 01, 460). Eine einmal erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur im Einvernehmen von ArbG und ArbN rückgängig gemacht werden. Unter eng begrenzten Ausnahmevorraussetzungen - wie unvorhersehbare Ereignisse und Notfälle - kann der ArbN aufgrund vertraglicher Rücksichtnahme (§ 242 BGB) verpflichtet sein, einer vom ArbGeb begehrten Rückgängigmachung der zeitlichen Festlegung zu entsprechen (Küttner/Röller Personalhandbuch 2007, 427 Rn.15).

Grüße Michael

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Michael hat vollkommen Recht!
Hi!

Michael hat Deine Frage vollkommen korrekt beantwortet!

Kurz:
Zurückholen aus dem Urlaub ist generell nicht!

Genehmigter Urlaub darf nur in ganz ganz superdringenden betrieblichen Notfällen zurückgenommen werden.

Kosten werden dann vom AG erstattet, allerdings nur für den AN. Wenn man also mit der Familie Urlaub bucht und diesen stornieren muss, müssen lediglich die Kosten für den Arbeitnehmer erstattet werden, nicht für die Familie. - da suche ich noch die Quelle

LG
Guido

Danke euch beiden. Michael danke für die Super schnelle beantwortung.

Steffi